Arbeitsrecht

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Anwaltskosten und Kostenerstatung im Arbeitswecht

Wer trägt die Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren?

 

Grundsätzlich richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Während in einem herkömmlichen zivilrechtlichen Verfahren derjenige die Gerichts- und Anwaltskosten trägt, der das Verfahren verliert, gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit. Denn gemäß § 12a ArbGG hat auch eine obsiegende Partei – zumindest in erster Instanz – keinen Kostenerstattungsanspruch.

Es ist mithin völlig unerheblich, ob das Verfahren gewonnen oder verloren wird. Jeder trägt die eigenen ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren selbst. Dieser Grundsatz bezieht sich im Übrigen auch auf außergerichtliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Ab der zweiten Instanz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gelten wiederum keine Besonderheiten. Dort richten sich die Kostentragungsregelungen wieder gemäß den §§ 91 ff. ZPO. Mithin zahlt dann die Partei die gesamten Kosten, welche in dem Verfahren unterliegt.

Eine weitere Besonderheit gilt für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Denn gemäß § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten beider Seiten.

 

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in arbeitsrechtlichen Verfahren richten sich ebenfalls nach dem RVG. Sie hängen davon ab, in welchem Umfange der Rechtsanwalt tätig geworden ist. Am Schluss des Verfahrens setzt das Gericht den Gegenstandswert fest.

Anhand des festgesetzten Gegenstandswerts entstehen anhand der Gebührentabelle feste Rechtsanwaltsgebühren, von denen zumindest im gerichtlichen Verfahren nicht nach unten abgewichen werden darf.

 

Unter folgendem Link können Sie anhand eines einzugebenden Gegenstandswerts die vollständigen entstehenden Gebühren eines Verfahrens mittels eines Prozesskostenrechners genau bestimmen. Ferner stehen wir Ihnen auch hier bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

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