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Weihnachtsgeld – Anspruch oder nicht?

Wir beraten Sie zum Weihnachtsgeld

Pünktlich zum Jahresende steigt nicht nur die Freude auf das bevorstehende Weihnachtsfest, sondern auch bei vielen Arbeitnehmern die Sorge, die finanziellen Belastungen durch Weihnachtsgeschenke etc. nicht stemmen zu können. Daher zahlen in Deutschland auch viele Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung in Form des sog. Weihnachtsgeldes. Jedoch nicht jeder Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Zahlung gibt. Welche Voraussetzungen gelten und ob Sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, möchten wir hier näher erläutern.

 

1. Was versteht man unter „Weihnachtsgeld“?

Für die Verrichtung der arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen erhalten Arbeitnehmer ein Gehalt oder einen Lohn, welcher entsprechend im Arbeitsvertrag geregelt ist. Darüber hinaus zahlen manche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu gewissen Anlässen im Jahr bestimmte Gratifikationen, zu denen auch das Weihnachtsgeld zählt.

Das Weihnachtsgeld ist rechtlich als Arbeitsentgelt zu werten, so dass dieses als Bruttobetrag ausgezahlt wird und auch entsprechend zu versteuern ist.

 

2. Wer hat einen Anspruch auf „Weihnachtsgeld“?

Ganz grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch für die Beschäftigten sich auf eine Auszahlung von Weihnachtsgeld zu berufen. Für gewöhnlich darf der Arbeitgeber sich deshalb nach eigenem Ermessen dazu entschließen, solche Sonderzahlungen zu leisten oder eben auch nicht.

Daher ergibt sich ein entsprechender Anspruch auf das Weihnachtsgeld entweder aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem für das Unternehmen oder den Arbeitnehmer geltender Tarifvertrag.

  • betriebliche Übung

Darüber hinaus kann sich auch in Einzelfällen ein Anspruch aus sogenannter „betrieblicher Übung“ ergeben, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zahlt, obwohl vertraglich kein Weihnachtsgeld vereinbart worden ist.

Dabei muss jedoch das Weihnachtsgeld auch ohne Vorbehalt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt worden sein. Sollte der Arbeitgeber also mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes darauf hingewiesen haben, dass es sich um eine freiwilligeund eventuelle einmalige Leistung handeln, kann der Arbeitnehmer sich wiederum nicht auf die „betriebliche Übung“ berufen.

  • Gleichbehandlungsgrundsatz

Im Einzelfall kann ein Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen.

Dies kann der Fall sein, wenn andere Arbeitnehmer im Unternehmen ein Weihnachtsgeld ohne besonderen Grund erhalten haben und einige Mitarbeiter und Arbeitnehmer jedoch vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen worden sind.

Insbesondere Teilzeitkräfte und Minijobber werden häufig nicht bedacht und bei derartigen Weihnachtsgeldern nicht berücksichtigt. Diese haben ebenfalls einen Anspruch aufgrund des sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatzes und sind nicht auszugrenzen.

 

3. In welcher Höhe wird Weihnachtsgeld gezahlt?

Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist häufig vertraglich (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, betriebliche Vereinbarung) klar geregelt.

Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber nicht das Weihnachtsgeld reduzieren.

Ist die Höhe hingegen nicht vereinbart, kann der Arbeitgeber grundsätzlich jedes Jahr neu entscheiden, wie viel er denn zahlen möchte. Eine gesetzliche Pflicht, einen bestimmten Betrag zu zahlen, besteht entsprechend nicht.

 

4. Ist jede vertragliche Klausel zum Weihnachtsgeld wirksam?

Viele Arbeitgeber versuchen sich vertraglich abzusichern, nicht jedes Jahr ein Weihnachtsgeld zahlen zu müssen.

  • Freiwilligkeitsklausel

Daher sind in vielen Arbeitsverträgen zum Weihnachtsgeld sog. „Freiwilligkeitsklauseln“vereinbart, um eine mögliche jährliche Zahlungsverpflichtung zu vermeiden. Diese Klauseln sollen zur Folge haben, dass vielmehr die Zahlungsverpflichtung in das Ermessen des Unternehmens gestellt wird und keine zwingende Verpflichtung besteht.

Jedoch sind nicht alle dieser Klauseln wirksam. Insofern muss genau auf die entsprechende Formulierung geschaut werden, da viele der von uns bereits in der Praxis geprüften Formulierungen unwirksam sind, so dass der Arbeitgeber sich nicht auf eine freiwillige Leistung beziehen kann und daher dazu verpflichtet ist, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld zu zahlen.

Denn im Arbeitsvertrag muss die sogenannte „Freiwilligkeitsklausel“ immer transparent und verständlich formuliert sein, so dass sie auch für einen rechtlich nicht „vorgebildeten Laien“ zu verstehen ist. Denn nur dann kann sich der Arbeitgeber wirksam auf diese Freiwilligkeitsklausel berufen.

  • Bundesgerichtshof – Klausel muss verständlich sein

Viele dieser Klauseln führten schon zu Rechtsstreitigkeiten, welche bis vor das Bundesarbeitsgericht getragen wurden.

Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls bestätigt, dass diese „Freiwilligkeitsklauseln zum Weihnachtsgeld“ deutlich und transparent für den Arbeitnehmer sein müssen. So hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel Klauseln für unwirksam erachtet, in denen der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag zwar eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt hat, jedoch gleichzeitig einen Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlung verneint hat.

Eine derartige Klausel ist für den Arbeitnehmer nicht transparent und nachvollziehbar, wann und unter welchen Umständen eine Zahlung erfolgen wird. Eine derartige Klausel ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts daher unwirksam (Urteil des BAG, Aktenzeichen 10 AZR 177/17).

 

5. Darf das „Weihnachtsgeld“ nach einer Kündigung gekürzt werden?

Zunächst einmal sollte unbedingt in den Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/betriebliche Vereinbarung geschaut werden, ob hier eine entsprechende Regelung zu einer eventuellen Kürzung des Weihnachtsgeldes bei Kündigungen geregelt ist.

Sofern hierzu keine Regelung vorhanden ist, muss geprüft werden, ob das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter oder als Belohnung von Betriebstreue angesehen wird.

  • Weihnachtsgeld als Entgeltcharakter

Sofern das Weihnachtsgeld nämlich als Zahlung mit Entgeltcharakter gesehen wird, also bei solchen Zahlungen, die ein klassisches 13. Monatsgehalt vertraglich vorsehen, kann der Arbeitgeber grundsätzlich das Weihnachtsgeld um den Zeitraum kürzen, in welchem der Arbeitnehmer vor Jahresende aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

  • Weihnachtsgeld als Belohnung

Erfolgt jedoch im Vergleich hierzu die Sonderzahlung als Belohnung von Betriebstreue, darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Kürzung des Weihnachtsgeldes vornehmen, obwohl der Arbeitnehmer eventuell vor Jahresende aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

 

FAZIT

Im Ergebnis handelt es sich also auch bei dem Weihnachtsgeld um ein komplexes Themengebiet welches nicht generell und pauschal abgehandelt werden kann, weil häufig die einzelnen vertraglichen Regelungen hier über einen Anspruch von Weihnachtsgeld entscheidend sind.

 

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