Ein Güterstandswechsel im Zustand einer intakten Ehe birgt einige Vorteile und wird daher als Gestaltungsmittel in bestimmten Bereichen eingesetz, die wir Ihnen im Folgenden erläutern möchten.
Welche Güterstände gibt es und was versteht man unter der Güterstandsschaukel?
Prinzipiell gibt es drei verschiedene Güterstände in der Ehe:
- die Zugewinngemeinschaft (bei einer Heirat ohne notariellen Vertrag),
- die Gütertrennung und
- die seltene Gütergemeinschaft.
Dabei birgt insbesondere die Beendigung eines Güterstandes durch einen formwirksamen (notariellen) Vertrag zu Lebzeiten einige Vorteile. So kann die Zugewinngemeinschaft durch einen solchen Vertrag zu Lebzeiten und ohne Scheidung beendet werden, so dass dann ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Durch den Zugewinnausgleich erfolgt die vereinbarte Zahlung eines Geldbetrags des Ehegatten, der einen finanziellen Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, an den anderen Ehegatten, wodurch die Zugewinngemeinschaft zunächst beendet wird. Nach einer gewissen Zeit, dem Ablauf der sog. „Schamfrist“, besteht die Möglichkeit für die Eheleute, in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Dieser Vorgang wird als sog. Güterstandsschaukel bezeichnet.
Welche Vorteile bringt der Güterstandswechsel?
1. Steuerliche Vorteile durch den Güterstandswechsel
Auch Eheleute sind bezüglich gegenseitiger Erbschaften und Schenkungen steuerpflichtig. Durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und die Durchführung des Zugewinnausgleichs entsteht jedoch die Möglichkeit für die Eheleute, Vermögen ohne Besteuerung durch die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zu übertragen. Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs besteht mittels der Güterstandsschaukel nach gewisser Frist wieder die Option, in den alten Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Zu betonen ist hierbei, dass der Vorgang der Güterstandsschaukel mehrfach benutzt werden kann. Da der Zugewinnausgleich prinzipiell in Form von Geld erfolgt, ergeben sich für die Eheleute keine Sachverhalte die einkommenssteuerpflichtig sind. Nähere Informationen kann Ihnen zu der juristischen Seite unser Familienrechtler, sowie in steuerlicher Hinsicht Ihr Steuerberater geben.
2. Der Güterstandswechsel im Rahmen einer Insolvenz
Der Vorteil hierbei besteht zunächst im Falle einer Insolvenz darin, durch einen Wechsel des Güterstandes Vermögensteile von dem einen Ehegatten auf den anderen zu übertragen und diese damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Hierbei wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Diese Möglichkeit des Güterstandswechsels im Rahmen oder im Vorfeld einer Insolvenz ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn gegen den zahlungspflichtigen Ehegatten noch keine Gläubigerforderungen bestehen, da Verbindlichkeiten das Endvermögen des Ehegatten und damit den Zugewinn mindern.
Zudem besteht die Gefahr, dass ein Insolvenzverwalter im Nachhinein diesen Güterstandswechsel anfechten könnte. So wurde zwar bereits 1971 richterlich angeordnet, dass eheliche Güterrechtsverträge innerhalb und außerhalb der Insolvenz anfechtbar sind. Gerade der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein güterrechtlicher Vertrag, den der Insolvenzschuldner mit seinem Ehepartner nicht früher als zwei Jahren vor dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hat, prinzipiell anfechtbar ist. Somit ist der Güterstandswechsel als Gestaltungsmittel in einer Insolvenz mit einer großen Unsicherheit und einem hohen rechtlichen Risiko belegt. Schließlich ist in der Realität eine Insolvenz und der damit verbundene Güterstandswechsel im Vorlauf von zwei Jahren kaum planbar.
3. Der Güterstandswechsel im Erbrecht
Der Wechsel des Güterstandes kann auch als Gestaltungsmittel genutzt werden, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. In der Praxis kommt dies dann vor, wenn Eheleute die Pflichtteilsansprüche ihres „Problemkindes“ der Höhe nach reduzieren möchten oder wenn eine Unternehmensfamilie, im Falle einer nicht ausreichenden Liquidität, Pflichtteilsansprüche nicht bedienen kann.
Der ausgezahlte Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gilt nicht als Schenkung und begründet damit keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Beachten Sie jedoch, dass im Fall der Gütertrennung beim Tod eines Ehepartners kein pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB entsteht und so der überlebende Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung weniger erbt als bei der Zugewinngemeinschaft. Der positive Effekt des Güterstandswechsels wird erst dann erreicht, wenn man den Vorgang der Güterstandsschaukel vollzieht.
Dies wird anhand folgender Beispielrechnung deutlich:
Im Güterstand der Gütertrennung beträgt bei einer Familie mit zwei Kindern die gesetzliche Erbquote je 1/3 für jedes Kind und den Ehepartner. Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, nämlich 1/6.
In der Zugewinngemeinschaft beläuft sich die gesetzliche Erbquote für den überlebenden Ehepartner auf 1/2 und für die beiden Kinder auf 1/4, so dass der Pflichtteilsanspruch je 1/8 beträgt. Der Güterstandswechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung kann hierbei als Gestaltungsmittel angewendet werden, um Pflichtteilsansprüche zu verringern. Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Wechsel und insbesondere die im Anschluss statt findende Güterstandsschaukel (zurück in die Zugewinngemeinschaft) nicht nur zur Pflichtteilsminimierung durchgeführt werden darf, da dies als Missbrauch des Instruments und daraus folgend einer Benachteiligung der gesetzlichen Erben gleich kommt.
Zudem besteht die Gefahr darin, dass, wenn nicht schnell wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück gewechselt wird, ein Ehepartner verstirbt und die dann ungünstige Erbquote der Gütertrennung auf den überlebenden Ehegatte zuträfe.
TIPP: Der Güterstandswechsel birgt insbesondere in steuerlicher und teilweise auch in erbrechtlicher Hinsicht große Vorteile, hingegen im Bereich der Insolvenz hohe Risiken. Bedenken Sie schließlich, dass der Güterstandswechsel mit Kosten, die für den notariellen Vertrag entstehen, verbunden sind und wohl durchdacht sein muss. Lassen Sie sich daher in unserer Kanzlei juristisch beraten, ob ein Güterstandswechsel für Ihre individuelle Situation in Betracht kommt.
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