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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Scheidung und Hausratsteilung“

Die Teilung des Hausrats bei Trennung und Scheidung. Was steht mir zu?

 

Eine Scheidung ist ein schmerzvoller Prozess. Streit ist oft dann vorprogrammiert, wenn es um die Frage geht, wer bekommt eigentlich welchen Haushaltsgegenstand. Grundsätzlich besagt § 1361a Abs. 2 BGB, dass „Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, (…) zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt (werden).“ Doch was bedeutet das? Wer darf das Sofa mitnehmen, wer behält den Fernseher, die wertvolle Uhrensammlung oder die teure Stereoanlage? Hier gibt es einige Regelungen, die – wenn Sie bekannt sind – unnötigen Ärger unter den Eheleuten vermeiden.

Wir geben Ihnen im Folgenden Antworten auf die häufigsten Fragestellungen im Rahmen der Haushaltsteilung bei Scheidungen.

 

Was versteht man unter „Hausrat“?

Zum gemeinsamen Hausrat gehören alle beweglichen Objekte, die von den Ehepartnern während ihrer Ehe zusammen genutzt wurden und in dieser Zeit erworben wurden. Dies gilt auch für die Gegenstände, bei denen das Alleineigentum eines Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann.

Man zählt zum Hausrat z.B.:

  • Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher, Stereoanlage),
  • Möbel, – Einrichtungsgegenstände,
  • Bettwäsche, Geschirr, Besteck etc.,
  • Elektrogroßgeräte wie Waschmaschine oder Trockner,
  • Elektrokleingeräte wie Kaffeemaschine oder Staubsauger sowie
  •  Haustiere.

Nicht zum Hausrat gehörig und daher Gegenstände, die nicht von beiden Ehepartner gemeinsam gebraucht wurden, sind z.B. Luxusgüter. § 1361a BGB regelt, dass im Streitfall diese, im Alleingebrauch eines Ehepartners stehenden Gegenstände, herausgegeben werden müssen. Zu solchen Gegenständen zählen z.B.:

  • persönliche Sammlungen (Briefmarken, Münzen, Tonträger etc.),
  • Schmuck,
  • Musikinstrumente (welche klar zum Alleingebrauch nur durch den Ehepartner und nicht die gesamte Familie dienen),
  • private Fotos sowie
  • Kleidungsstücke.

Zu Gegenständen, die durch einen Ehepartner genutzt werden, zählen auch für die Berufsausübung notwendige Objekte. Das können beispielsweise Werkzeuge oder Arbeitskleidung sein.

 

Gehört ein Auto zum Hausrat?

Einen Sonderfall stellt das Auto bei der Hausratsteilung dar. Wer den PKW erhält, hängt von dessen Nutzung ab. Wird es schließlich nur von einem Ehepartner benutzt oder dient es beruflichen Zwecken, wird es nicht zum Hausrat gezählt. Ist es jedoch zum überwiegenden Teil ein Familienauto, welches erheblich der gemeinsamen Lebensführung (Urlaub, Einkauf, Fahrdienst für Kinder) dient, muss es zum Hausrat gezählt werden und unterliegt der Hausratsteilung.

 

Wem gehört welcher Haushaltsgegenstand?

Grundsätzlich geht man zunächst davon aus, dass der Hausrat in den ehelichen Räumen, zum gemeinsamen Eigentum der Eheleute zählt. Dabei ist vorerst von keinem Interesse, wer die Haushaltsgegenstände gekauft hat. Befindet sich die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist die gemeinsame Nutzung während der Ehezeit ausschlaggebend. Im Streitfall kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn die Eigentumsverhältnisse klar bewiesen werden können.

Beispielsweise kann eine teure Soundanlage einem Ehepartner zugesprochen werden, wenn dieser klar nachweisen kann, dass diese ausschließlich seinem Eigengebrauch diente. Zudem können Gegenstände, welche klar dem Leben der bei einem Ehepartner lebenden Kinder dienen, gemäß § 1568b BGB diesem Partner zugesprochen werden.

 

Wie ist mit Gegenständen umzugehen, die mit in die Ehe gebracht wurden?

Gegenstände, die eindeutig von einem Partner mit in die Ehe gebracht wurden, sind sein Alleineigentum und werden nicht als gemeinsamer Hausrat gewertet. Sie werden daher bei der Auflistung des Hausrats ausgeklammert.

Für mit in die Ehe gebrachte Gegenstände, die vor dem 01.09.2009 angeschafft wurden, und aber im Laufe der Ehezeit kaputt gegangen sind oder nach einem Defekt ersetzt wurden, gilt im Zweifel noch der inzwischen weggefallene § 1370 BGB. Hiernach erwirbt der Ehepartner auch an dem neu angeschafften Gerät einen alleinigen Anspruch. Beispielsweise geht eine Waschmaschine, die die Ehefrau mit in die Ehe gebracht hat kaputt, so wird ihr die in der Ehezeit neu erworbene Waschmaschine unter diesen Umständen alleine zugesprochen (sog. Surrogat).

 

Wie läuft die Hausratsteilung ab?

Sollte sich ein Ehepaar zu dem Schritt entschieden haben, die Ehe aufzulösen, so steht zu Beginn der Hausratsteilung zunächst einmal die Auflistung aller Gegenstände des gemeinsamen Haushalts. Hierbei wird der gemeinsame Hausrat aufgeführt. Gegenstände, die nachweislich nur von einem Partner genutzt wurden bzw. von einem Partner in die Ehe eingebracht wurden, werden wie oben beschrieben ausgeklammert.

Diese Liste wird vornehmlich im Trennungsjahr erstellt, dem Zeitraum, in dem die Auflösung des gemeinsamen Haushalts vollzogen wird.

Die genaue Hausratsteilung kann verschieden geregelt werden. Am besten wird Sie mit anwaltlicher Unterstützung in einer sog. Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung schriftlich festgehalten.

Grundsätzlich gibt es folgende Vorgehensweisen:

1. Der gesamte Hausrat wird einem Partner überlassen. In diesem Fall erhält der andere Partner eine finanzielle Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung (gemäß § 1568b Abs. 3 BGB), um seinen neuen Haushalt auszustatten.

2. Der Hausrat wird zwischen beiden Ehepartnern einvernehmlich aufgeteilt. Hier ist anwaltliche Unterstützung ratsam, damit ein objektiver Dritter den oftmals mit diesem Vorgang verbundenen Streit minimiert. Für streitige Gegenstände wird so mit Hilfe eines Experten für Familienrecht eine angemessene Lösung gefunden, mit der beide Partner leben können.

Knifflig wird es bei der Frage, wie während des Trennungsjahres mit Gegenständen umgegangen wird. Hier ist nämlich zwischen dem Besitz und dem Eigentum an den Hausratsgegenständen zu unterscheiden. Während des Trennungsjahres befinden sich die aufgeteilten Gegenstände nämlich nur im Besitz des jeweiligen Ehepartners. Er kann sie zwar nutzen, doch erst mit rechtskräftiger Scheidung gehen sie in das Eigentum der Person über, wenn dies auch vorher so vereinbart wurde.

Empfehlenswert ist daher eine schriftliche Vereinbarung oder bezeugte Absprache für die Trennungszeit. So kann hierdurch geregelt werden, dass Gegenstände, die beispielsweise während der Trennungszeit im Besitz der Ehefrau waren, mit der Scheidung auch in ihr Eigentum übergehen.

 

Wie wird mit einem Haustier umgegangen?

Das lieb gewonnene Haustier wird nach deutschem Recht als „Gegenstand“ gewertet. Anders als bei Kindern zählt hier nicht der Grundsatz, dass nach dem „Wohl“ des Tieres entschieden wird. Das Tier bleibt nicht automatisch bei dem Ehepartner, bei dem es ihm anscheinend besser geht. Es muss hier eine Regelung gefunden werden, nach der das Tier einem Ehepartner zugesprochen wird. Einen Ausgleich kann der andere Ehepartner, ob er nun verzichten musste oder den Verlust willentlich in Kauf nahm, dadurch erfahren, dass er mehr Haushaltsgegenstände erhält. Jedoch wird das Tier dann eindeutig einem Ehepartner zugeschrieben, wenn dieser nachweisen kann, dass es sich in seinem alleinigen Besitz bzw. Eigentum befindet.

Als Nachweis hierfür kann aufgeführt werden, dass der andere Ehepartner sich in der Ehezeit nicht an der Pflege und Erziehung des Tieres beteiligt hat.

 

TIPP:

Eine schriftliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung hilft, die Hausratsteilung transparent für beide Ehepartner zu gestalten. Sie verhindert so auch nachträglich Ärger, falls nach der Scheidung noch Gegenstände zurück gefordert werden. Auch wenn eine Scheidung unumgänglich ist, muss sie nicht in einem Rosenkrieg enden, wenn Sie frühzeitig unseren Familienrechtsexperten aufsuchen, der auch als objektiver Dritter vermitteln kann.

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