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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Unterhalt eines volljährigen Kindes“

Bekomme ich Unterhalt auch nach Eintritt der Volljährigkeit?

 

Minderjährige unverheiratete Kinder, die 18 Jahre alt werden, haben gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile, so lange sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Studium befinden. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick darüber, wie sich der Unterhaltsanspruch berechnet und welche Besonderheiten es bzgl. des Volljährigenunterhalt gibt.

 

Was versteht man unter einem „privilegierten volljährigen Kind“?

Die Frage, ob ein Kind privilegiert ist oder nicht, ist maßgeblich für die Unterhaltsberechnung sowie die Höhe des Selbstbehalts für die Eltern und die Rangfolge des Kindes bzgl. der gesamten Unterhaltsverpflichtungen des Elternteils. Privilegierte volljährige Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Es gilt nach § 1603 Abs.2 Satz2 BGB, dass volljährige Kinder privilegiert sind, wenn sie:

  • nicht verheiratet sind,
  • unter 21 Jahre alt sind,
  • ständig im elterlichen Haushalt oder im Haushalt eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

Für diese privilegierten volljährigen Kinder muss der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt, sogar durch eine weitere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sicherstellen.

 

Wonach berechnet sich der Volljährigenunterhalt?

Die Berechnung des Volljährigenunterhalt erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle. In dieser Tabelle sind nicht nur elf Einkommensgruppen für den Unterhaltspflichtigen, sondern auch drei Altersgruppen für minderjährige und eine Altersgruppe für volljährige Kinder enthalten, so dass sich die Höhe des Unterhalts anhand der Einordnung in die passende Gruppe bestimmen lässt. Grundsätzlich gilt die Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte, so dass es bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten zu einer Einstufung in die nächstniedrigere oder -höhere Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen kommt. Für privilegierte oder nicht privilegierte Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, ist der Unterhalt an der Altersgruppe für Volljährige orientiert. In dem Fall, dass das volljährige Kind einen eigenen Haushalt führt, beträgt sein Unterhaltsanspruch monatlich 735 EUR, abzüglich des Kindergeldes, welches komplett an das volljährige Kind gezahlt wird und daher seinen Unterhaltsanspruch reduziert.

 

Wie hoch ist der Selbstbehalt für die Eltern?

Für die unterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen Kindes gilt ein Selbstbehalt, zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts. Dieser Selbstbehalt beträgt bei privilegierten volljährigen Kindern 1080 EUR monatlich für erwerbstätige Elternteile und 880 EUR monatlich für nicht erwerbstätige Elternteile. Bei nicht privilegierten Kindern ist der Selbstbehalt der Eltern höher und liegt bei 1300 EUR monatlich.

 

Was versteht man unter dem Rangstufenprinzip?

Prinzipiell gilt im Unterhaltsrecht das Rangstufenpinzip, nach dem die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Personengruppe an erster Stelle abgedeckt werden müssen, bevor der Unterhalt an nachrangige Personengruppen gezahlt wird. Dies bedeutet in der Realität, dass nachrangig Berechtigte oftmals keinen und nur einen anteiligen Unterhalt erhalten. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder stehen im Rangstufenprinzip auf dem 1 .Rang. Nicht privilegierte volljährige Kinder hingegen befinden sich nur auf dem 4. Rang, so dass selbst die Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartnern vor deren Ansprüchen stehen.

 

Wie wird der Unterhalt für ein volljähriges Kind genau berechnet?

Im Gegensatz zur Unterhaltsberechnung minderjähriger Kinder wird zur Berechnung der Unterhaltshöhe für volljährige Kinder das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile addiert. Der jeweilige Unterhalt ist jedoch nur anteilig bzw. quotenmäßig im Verhältnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von jedem Elternteil zu zahlen. Im Rahmen der Berechnung wird dabei vom bereinigten Nettoeinkommen jeweils der Eigenbedarf abgezogen, dann werden die Einkommen der beiden Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt und der zu zahlende Anteil ermittelt. Sollte das Kind eigene Einkünfte haben, wozu auch das Kindergeld zählt, so verringern diese die Unterhaltszahlungen der Eltern.

 

Wie steht es um den Volljährigenunterhalt bei mehreren volljährigen Kindern?

Hier gilt es zu berücksichtigen, ob Kinder privilegiert sind und wo sie leben. So steht beispielsweise ein 18-jähriger Schüler, der noch zu Hause bei der Mutter lebt, auf dem 1. Rang vor dem 24-jährigen Bruder, der an einem anderen Ort studiert. In diesem Fall muss der unterhaltspflichtige Vater zunächst Unterhalt für den 18-jährigen zahlen. Der Student steht auf dem 4. Rang. Der Unterhalt für ihn ist abhängig von den Einkommensverhältnissen des Vaters, so dass für ihn im schlimmsten Fall kein Unterhalt gezahlt werden muss.

 

Wie lange wird der Unterhalt für volljährige Kinder gezahlt?

Grundsätzlich muss der Unterhalt für Volljährige bis zum Abschluss einer angemessenen, den Fähigkeiten des Kindes entsprechenden Berufsausbildung bezahlt werden (s. § 1610 Abs. 2 BGB). Ausnahmen können hier arbeitslose und schwangere volljährige Kinder bilden, die trotz abgeschlossener Ausbildung einen Unterhaltsanspruch haben können.

 

TIPP: Lasse Sie sich von uns anwaltlich beraten, um zu klären, welche Bedingungen für die Unterhaltszahlungen an Ihre Kinder vorliegen und wie hoch diese voraussichtlich sein werden. Nur so lassen sich böse Überraschungen vermeiden!

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