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Die „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018: Was hat sich geändert?

Auswirkungen und die richtige Geltendmachung: wir beraten Sie!

 

Ab 1. Januar 2018 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, was sie regelt, was sich geändert hat und welche Folgen dies für Unterhaltspflichtige und -berechtigte haben kann.

 

Häufige Fragen zur neuen Düsseldorfer Tabelle:

1. Was ist die Düsseldorfer Tabelle und was regelt sie eigentlich?

Die sog. Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962 und ist eine bundesweite Richtlinie, um den angemessenen Kindesunterhalt zu bemessen. Sie wird in regelmäßigen Abständen den aktuellen Lebensbedingungen in Deutschland angeglichen, so dass zum 1. Januar 2018 eine neue geänderte Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft tritt. Aktualisiert bzw. überprüft wird sie durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – daher der Name – in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag.

Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass in der Tabelle der Mindestunterhalt gemäß von 10 Einkommensgruppen, in die der zahlungspflichtige Elternteil eingruppiert wird und 4 Altersstufen der Kinder dargestellt wird. Die erste Altersstufe betrifft Kinder im Alter von 0-5 Jahre, die zweite betrifft 6-11-jährige, die dritte 12-17-jährige und die vierte volljährige Kinder ab 18 Jahre. In der letzten Spalte der Tabelle ist der sog. Bedarfskontrollbetrag zu finden. Mit steigendem Einkommen steigt auch dieser Betrag. Wer mehr verdient, darf auch mehr für sich behalten. Dieser Betrag dient dazu, den Unterhaltsschuldner nicht gegenüber den -berechtigten zu benachteiligen. In der vorletzten Tabellenspalte findet man einen Prozentwert, den Prozentsatz, welcher die Steigerung gegenüber dem Mindestunterhalt in der niedrigsten Einkommensgruppe darstellt. Durch Multiplikation des Mindestunterhalts mit diesem Prozentsatz ergibt sich je nach Alters- und Einkommensstufe die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts.

 

2. Welche Abzüge sind erlaubt?

Dem Unterhaltspflichtigen steht stets die Hälfte des Kindergeldes des minderjährigen Kindes zu, so dass der Abzug des halben Kindergeldes vom Unterhalt erlaubt ist. Zudem gilt für den unterhaltspflichtigen ein sog. Selbstbehalt. Dies ist der Betrag, der dem Elternteil zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen darf. Er beträgt bei Erwerbstätigen 1080 €, bei Erwerbslosen 880 €.

 

3. Welche Neuerungen bringt die Düsseldorfer Tabelle 2018 mit sich?

  • Bedarfssätze steigen

Laut des Oberlandesgerichts Düsseldorfs steigen die Bedarfssätze der Kinder bis 17 Jahren. Der Bedarfssatz für Kinder ab 18 Jahre steigt hingegen nicht. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe bis einschließlich fünf Jahren von 342€ auf 348 € ab 2018 steigt. Kinder der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) erhalten 399 € statt bisher 393 € Mindestunterhalt und Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 467 € statt bisher 460 €.

 

  • Einkommensgruppen werden angehoben

Erstmals seit 10 Jahren werden jedoch auch die Einkommensgruppen angehoben. So reicht die erste Einkommensgruppe in der der Tabelle ab 2018 statt bisher bis 1.500 € bereinigtem Nettoeinkommens bis 1.900 €. Die letzte Einkommensgruppe endet bei 5.500 € statt bisher bei 5.100 € bereinigtem Nettoeinkommens. Ab 5.501 € Nettoeinkommen findet eine Bemessung des Kindergeldes nach den Umständen des Falles statt.

 

  • Erhöhung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 € auf 100 €.

 

  • Erhöhung des Bedarfskontrollbetrags

In der neuen Tabelle hat sich auch der Bedarfskontrollbetrag geändert. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Betrag dem notwendigen Selbstbehalt. In der zweiten Einkommensgruppe wird er jedoch von bisher 1180 Euro auf 1300 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann jeweils um 100 €.

 

4. Welche Folgen hat die Änderung der Tabelle?

Die Anhebung der Einkommensgruppe birgt Vor- wie auch Nachteile. So kann sich die Eingruppierung in eine niedrigere Einkommensgruppe möglicherweise für den Unterhaltspflichtigen vorteilhaft auswirken, hingegen bedeutet dies für das unterhaltsberechtigte Kind vielleicht einen Nachteil, da ihm so weniger Mindestunterhalt zusteht als bisher. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass durch die Anhebung der ersten Einkommensgruppe auf 1.900 € einem unter fünfjährigen Kind, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil bislang 1.800 € verdiente, nunmehr nur noch ein Mindestunterhalt von 251 € (nach Abzug des Kindergeldes) statt bisher 264 € zusteht.

Beachten Sie dabei, dass eine einseitige Anpassung des Unterhaltstitels auf Grund der neuen Düsseldorfer Tabelle durch den Unterhaltspflichtigen nicht rechtens ist. Handelt es sich nämlich um einen dynamischen Titel, so ist in der Urkunde ein Prozentsatz ausgewiesen, der die Zahlungspflicht prozentual gegenüber dem Mindestunterhalt angibt. Diese dynamischen Titel passen sich automatisch der neuen Düsseldorfer Tabelle an. So muss ein Unterhaltspflichtiger auch weiterhin beispielsweise 105% des Mindestunterhalts zahlen, auch wenn er laut Tabelle durch Eingruppierung in eine andere Einkommensgruppe nur noch zu 100% verpflichtet wäre. Wehren kann ein Unterhaltspflichtiger gegen eine mögliche Benachteiligung nur, wenn der andere Elternteil ausdrücklich einer Abänderung des Titels zustimmt oder eine Mehrbelastung dem Unterhaltspflichtigen nicht zugemutet werden kann. Ab wann eine Mehrbelastung nicht zumutbar ist, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, für die das Vorausgehen einer rechtsanwaltlichen Beratung sinnvoll ist.

 

TIPP:

Welche Folgen die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2018 für Sie und/oder Ihr Kind mit sich bringen, kann ein Anwalt schnell errechnen und bewerten. Gerade wenn Sie aktuell von der Errichtung eines Unterhaltstitels betroffen sind, ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Eine Titulierung nach der neuen Düsseldorfer Tabelle ist für Sie als Unterhaltspflichtigen ratsam.

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