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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Haustiere bei Trennung und Scheidung“

Die Auseinandersetzung des Hausrats bei Vorhandensein von Haustieren

 

Steht eine Scheidung bevor, ist der Streit um den lieb gewonnenen Hausrat oftmals vorprogrammiert. Dabei geht es nicht nur um einen finanziellen Ausgleich, sondern vielmehr um die Aufteilung von Erinnerungsstücken und ans Herz gewachsener Gegenstände. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Eheleuten kommen, werden die Haushaltsgegenstände, die den Eheleuten gemeinsam gehören nach den Grundsätzen der Billigkeit durch das Gericht verteilt (s. § 1361a Abs. 2 BGB).

 

Welche Gegenstände gehören zum Hausrat?

Zunächst einmal versteht man unter Hausrat alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehegatten gemeinsam benutzt worden sind und in der Zeit der Ehe angeschafft wurden. Nicht zum gemeinsamen Hausrat gehören hingegen Gegenstände, die einem Ehepartner alleine gehören bzw. in die Ehe mitgebracht wurden. Staubsauger, Unterhaltungselektronik, Trockner und Waschmaschine können hier beispielhaft als Hausratsgegenstände genannt werden. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände , die nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Dazu zählen beispielsweise Luxusgüter wie Schmuck, Uhren oder Antiquitäten. In diesen Fällen kann deren Herausgabe gemäß §1361 a BGB gefordert werden. Ein Auto, welches nur beruflich von einer Partei benutzt wurde, wird nicht zum Hausrat gezählt. Ein Auto, das ausschließlich für die Lebensführung der Eheleute bzw. der Familie, also für Urlaube, Einkäufe und Transport der Familienangehörigen gekauft wurde, zählt hingegen zum Hausrat. Kann ein Ehepartner jedoch nachweisen, dass er der alleinige Besitzer des Autos ist, fällt es aus dem Hausrat. Sollte das Auto jedoch von beiden Ehepartnern gemeinsam durch einen Kredit finanziert worden sein, zählt das Auto wiederum zum Hausrat und damit steht dem Ehepartner, der auf das Auto verzichtet, eine gleichwertige Entschädigung (z.B. in Form anderer Hausratsgegenstände) zu. Oftmals kommt es daher zum Verkauf des Autos, um so die Verbindlichkeiten zu tilgen. Ein etwaiger Überschuss wird dann unter den Eheleuten hälftig geteilt.

Unter dem Strich zählt bei der Frage nach dem Hausrat nicht die Tatsache, wer die Gegenstände gekauft hat. Handelt es sich bei der Ehe um den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht zunächst die Vermutung im Raum, dass alle Gegenstände in der ehelichen Wohnung, unabhängig davon, wer sie gekauft hat, von beiden Partnern gleichermaßen genutzt wurden.

 

Was passiert mit Haustieren bei der Scheidung?

Gemäß § 1361 a BGB sind Haustiere Gegenstände des Hausrats. Somit wird auch gegenüber diesen Tieren der Grundsatz der Billigkeit vom Gericht angewandt, wenn es zu keiner einvernehmlichen Einigung kommt. So kann es durchaus vorkommen, dass einem Ehepartner die Tiere zugesprochen werden, obwohl er nicht die besten Voraussetzungen zur Pflege der Tiere hat. Der Ehepartner, der auf das Tier verzichtet, kann sich im Gegenzug dazu bestimmte Gegenstände aus dem Haushalt zum Ausgleich nehmen. Es kann durchaus auch ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Zu einer solchen Situation muss es jedoch nicht kommen, wenn man eindeutig beweisen kann, dass man der alleinige Besitzer des Haustieres ist. Somit würde es dann auch nicht in der Hausratsliste aufgeführt werden.

 

TIPP: Viele Regelungen bzgl. des Hausrats lassen sich bereits in guten Zeiten regeln. Hier sei beispielsweise ein Ehevertrag genannt. Ist das „Kind“ jedoch in den Brunnen gefallen, lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um böse Überraschungen bei der Hausratsaufteilung zu vermeiden.

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