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Alles was Sie zur „Internationalen Scheidung“ wissen müssen

Die Scheidung im Ausland – Bedingungen, Ablauf und Besonderheiten

 

Scheidungen stellen immer eine gewisse Belastung für alle Betroffenen dar. Kompliziert wird es jedoch oft dann, wenn eine internationale Scheidung stattfinden soll, weil einer oder beide Ehepartner im Ausland leben oder ein Ehepartner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wir geben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Erstinformationen.

Welches Gericht ist zuständig?

Prinzipiell gilt, dass das Familiengericht zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte gemeinsame Wohnsitz fällt. Dies gilt für den Fall, wenn es um die Scheidung von ausländischen Ehepartner geht und der deutsche Ehepartner noch in Deutschland lebt. Es gilt jedoch auch dann, wenn der deutsche Ehepartner während der Scheidung im Ausland lebt.

Leben jedoch beide Ehepartner zur Zeit der Scheidung im Ausland, muss der Scheidungsantrag beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht werden. Dieses Amtsgericht ist zuständig für Ehesachen, d.h.

– Scheidungsverfahren,

– Eheaufhebungsverfahren und

– Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe,

soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 122 Nr. 6 FamFG).

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, muss grundsätzlich das Gericht angerufen werden, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Den Antrag einreichen kann nur ein Anwalt.

Gibt es eine Anwesenheitspflicht in Scheidungsverfahren?

Grundsätzlich müssen beide Ehegatten zum Scheidungstermin vor einem deutschen Familiengericht erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Daher ist es hilfreich, wenn dem Gericht frühzeitig mitgeteilt wird, wann die Ehepartner jeweils in Deutschland sind. 

Es gibt jedoch auch Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, nicht persönlich vor dem zuständigen deutschen Gericht erscheinen zu müssen. Befindet sich beispielsweise ein Ehegatte in so großer Entfernung zum Gerichtsstand, kann die Anhörung zur Scheidung auch durch ein anderes grenznahes deutsches Familiengericht beantragt werden. Eine Anhörung kann auch in der deutschen Botschaft bei weit entfernt, außerhalb Europas wohnenden Ehepartnern durchgeführt werden.

Für in Österreich lebende Ehepartner besteht die Möglichkeit, vor dem Familiengericht in Passau angehört zu werden. 

In anderen Einzelfällen lassen die Gerichte auch eine beglaubigte schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Ehepartners zu. Diese Erklärung muss deutlich den Scheidungswillen, den Zeitpunkt und die Umstände der Trennung enthalten.

So gibt es zwar Möglichkeiten, die Verfahren durch Rechtshilfeersuchen zu beschleunigen, dennoch sind sie langwieriger als Scheidungsverfahren in Deutschland lebender Eheleute und es fallen mitunter Kosten für die Übersetzung von Dokumenten sowie ggf. Dolmetscherkosten an.

Eine andere Möglichkeit, die Verfahrensdauer positiv zu beeinflussen, besteht darin, dass der im Ausland lebende Ehepartner in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten, der nicht sein Ehepartner oder dessen Anwalt sein darf, bestimmt. Bevollmächtigt werden kann jede Person, es kann muss jedoch nicht immer ein Anwalt sein. Sämtliche Dokumente, wie die Antragsschrift, Terminsladung und das Urteil können dieser Person zugestellt werden.

Was passiert, wenn der Ehepartner nicht auffindbar ist oder sich nicht scheiden lassen möchte?

Immer wieder kommt es dazu, dass Ehepartner im Ausland untertauchen und so nicht auffindbar sind oder sich nicht scheiden lassen möchten. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen. Reagiert beispielsweise der Ehepartner nicht, obwohl ihm mehrfach Ladungen ins Ausland zugestellt wurden oder erscheint er nicht zur Anhörung, kann das Familiengericht eine Scheidung in Abwesenheit beschließen.

Lässt sich ein im Ausland lebender Ehegatte nicht auffinden, besteht der erste Schritt in einer öffentlichen Zustellung eines Schriftstücks durch Aushang der Benachrichtigung im Amtsgericht. Die Hürde für eine Scheidung in Abwesenheit ist jedoch hoch. So müssen die Zustellungen ins Ausland mehrfach ordnungsgemäß erfolgt sein und die Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Ehepartners glaubhaft belegt werden.

Nach welchem Recht erfolgt eine Scheidung?

Ist ein deutscher Ehepartner mit einem ausländischen Partner verheiratet, kommt es, auch wenn beide in Deutschland leben, zur Frage, nach welchem Recht die Ehe geschieden wird.

Ausschlaggebend ist hier die seit dem 21.06.2012 geltende EU-Verordnung, die sogenannte ROM III Verordnung. Diese Verordnung, die eine einheitliche Regelung in der EU zum Ziel hat und auch bei einem Aufenthalt in sonstigen Ländern gilt, ist in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Recht. Nach dieser Verordnung können die Ehegatten das bei einer Scheidung anzuwendende Recht zuvor festlegen, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.

Wie kann ich eine ausländische Scheidung in Deutschland anerkennen lassen?

Wenn beide Ehepartner im Ausland leben, ist zwar im Falle der Scheidung wie gesagt das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Scheidung im Ausland zu vollziehen, wenn im entsprechenden Land das sog. Domizilprinzip gilt. Nach diesem Prinzip ist der gewöhnliche Aufenthaltsort ausschlaggebend für das Scheidungsverfahren. Eine Scheidung kann dann wie gesagt im Ausland statt finden, muss jedoch nahfolgend in Deutschland anerkannt werden. 

Für eine Scheidung im Ausland gelten je nach Land bestimmte Bedingungen. So kann eine Scheidung in Dänemark beispielsweise dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr lang dort gewohnt haben und mindestens sechs Monate lang getrennt sind.

Die Anerkennung einer ausländischen Scheidung kann je nach Verfahren problemlos möglich sein oder aber langwierig werden. Die Scheidung im Ausland wird gemäß § 107 FamFG anerkannt, insofern dass es sich nicht um eine Heimatstaatsscheidung oder eine Scheidung aus einem Mitgliedsstaat der EU handelt. Das Anerkennungsverfahren wird durch die Justizverwaltung des Bundeslandes durchgeführt, in dem der frühere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für das Anerkennungsverfahren muss ein formeller Antrag beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden.

 

TIPP:

Sogenannte Binationale Scheidungen oder internationale Scheidungen sind mitunter langwierig und komplex. Immer wieder kann es verfahrensbedingt zu Verzögerungen kommen. Unser Anwalt Oliver Abel ist Experte für diese außergewöhnlichen Verfahrenssituationen und daher der erste Ansprechpartner, wenn es um die Beratung Ihrer Lebenssituation und der weiteren Planungsschritte geht. 

 

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