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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Aufhebung von Lebenspartnerschaften“

Welche rechtlichen Folgen hat die eingetragene Lebenspartnerschaft bei Aufhebung?

 

Nach Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 können sich homosexuelle Paare verpartnern lassen. Zwar gibt es Unterschiede zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen – also die Aufhebung zu beantragen – ist jedoch im Wesentlichen identisch. Wie genau eine solche Aufhebung abläuft und was es zu beachten gilt, darüber möchten wir Sie im Folgenden aufklären.

 

Welche Unterschiede bestehen zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft?

Seit 2001, dem Jahr der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen, sich sog. verpartnern lassen. Diese Möglichkeit haben bereits zahlreiche Paare wahrgenommen. Dennoch ist eine solche eingetragene Lebensparterschaft nicht mit dem Begriff „Ehe“ wie er in Artikel 6 GG verwendet wird, gleichzusetzen. Der Gesetzgeber kann diesen Status jederzeit wieder abschaffen. Anders als eine Ehe kann eine Lebenspartnerschaft auch nicht geschieden, sondern durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben werden.

Ein großer Unterschied zur Ehe besteht im Adoptionsrecht. Während Eheleuten das Recht zusteht, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, steht Partnern einer Lebenspartnerschaft dieses Recht nicht zu. Die Lebenspartner können dies umgehen, indem entweder zunächst ein Partner das Kind alleine adoptiert, der andere es dann nachträglich (sog. Sukzzesivadoption) oder im Falle eines leiblichen Kindes, das Kind als sog. Stiefkind adoptiert wird (wenn einer der beiden bereits ein leibliches Kind hat oder ein leibliches Kind bekommt). Trotz dieser Unterschiede kam es seit 2005 immer mehr zur Angleichung des Lebenspartnerschaftsgesetzes an das Eherecht. So ähneln die Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ebenso wie Güterstands- und Unterhaltsregelungen, es sei denn die Lebenspartnerschaft wurde vor 2005 geschlossen und die Partner haben eine Erklärung abgegeben, dass die Regelungen nach „altem Recht“ weiterhin für sie gelten sollen.

 

Welche Voraussetzungen gibt es für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft?

Geregelt wird die Aufhebung der Lebenspartnerschaft in § 15 Abs. 1 LPartG. So muss zunächst ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Gestellt werden kann er von einem der beiden Partner oder aber von beiden. Wie bei der Scheidung ist eine anwaltliche Vertretung mindestens eines Lebenspartners notwendig. Auch vor der Aufhebung ist wie bei einer Scheidung, die Einhaltung des sog. Trennungsjahres erforderlich: die Lebenspartner müssen ein Jahr getrennt leben, um nicht voreiligen den Entschluss zur Aufhebung zu treffen. Merkmal der Trennung ist, dass beide nicht mehr in einer Wohnung leben oder zumindest in getrennten Zimmern einer Wohnung. Außerdem muss für die Lebenspartner klar formuliert worden sein, dass die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortgesetzt werden soll. Als Nachweis für das Trennungsjahr gilt die Angabe eines übereinstimmenden Trennungsdatums.

Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt die Lebenspartnerschaft als gescheitert. Wird die Aufhebung nur von einem Partner beantragt, so muss der andere Partner diesem Antrag zustimmen: beide Lebenspartner müssen mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft einverstanden sein. Sollte ein Partner sein Einverständnis verweigern, so muss vom Gericht geprüft werden, ob die Partnerschaft wiederhergestellt werden kann. Der Trennungswillige muss darlegen, dass die Lebenspartnerschaft unwiderruflich gescheitert ist. Nach Ablauf von drei Trennungsjahren gilt hingegen die Partnerschaft als gescheitert, auch wenn ein Partner sein Einverständnis zur Aufhebung verweigern sollte. Eine sog. Blitzscheidung (eine Aufhebung ohne Trennungsfrist) ist jedoch nur in sehr seltenen Fällen möglich. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft eine unzumutbare Härte für den anderen Lebenspartner darstellen würde (z.B. bei vorliegender Bedrohung oder häuslicher Gewalt).

 

Wie läuft die Aufhebung ab?

Die Lebenspartnerschaft wird durch das örtliche Familiengericht aufgehoben. Im Falle des Vorhandenseins gemeinsamer Kinder ist immer deren Wohnort entscheidend. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, ist das Familiengericht des letzten gemeinsamen Wohnortes zuständig. Sollten jedoch beide Partner inzwischen umgezogen sein, ist das Familiengericht am Wohnort desjenigen zuständig, der den Antrag eingereicht hat. Wie bereits gesagt, ist die anwaltliche Vertretung notwendig, da nur ein Anwalt den Antrag bei Gericht einreichen darf und nur er alle notwendigen Verfahrensfragen klären kann. Sind alle Verfahrensfragen geklärt, wird ein Aufhebungstermin seitens des Gerichts anberaumt. Zu diesem Termin müssen beide Beteiligten persönlich erscheinen, um vom Gericht nochmals angehört zu werden. Ein solcher Aufhebungstermin ist, wenn alle Fragen im Vorfeld geklärt worden sind, jedoch relativ kurz. Nach dem Termin sind beide Partner wieder getrennte Leute.

 

Wie teuer ist eine Aufhebung?

Bevor das Gericht tätig wird, muss der Antragsteller alle notwendigen Gerichtskosten bezahlen. Dabei sind die Kosten zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft identisch mit den Kosten einer Ehescheidung, welche ebenso gesetzlich geregelt sind. Die Gerichtskosten setzen sich aus Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zusammen, deren Höhe sich aus der Höhe des Streitwerts errechnet. Der Streitwert ergibt sich aus den Vermögensverhältnissen der Lebenspartnern, wozu insbesondere das Einkommen zählt. Die Verfahrenskosten werden am Ende des Verfahrens mit Gerichtsbeschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft hälftig unter den Lebenspartner geteilt.

 

Welche Sachen können im Rahmen der Aufhebung geregelt werden?

Wie bereits erwähnt können im Rahmen des Aufhebungsverfahrens bestimmte anhängige Fragen geklärt werden, wenn dies durch die Beteiligten gewünscht ist. Sollten diese Fragen bereits in einem Lebenspartnerschaftsvertrag geklärt worden sein, gestaltet sich das Aufhebungsverfahren entsprechend kürzer.

1. Sorge- und Umgangsrecht bzw. Unterhalt gemeinsamer Kinder

Der Partner, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht wohnen, hat die Pflicht, seinen leiblichen Kindern bzw. den Adoptivkindern Kindesunterhalt zu zahlen. Wie im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann auch eine Regelung zum Sorgerecht getroffen werden. So wird entweder einem oder beiden gemeinsam das Sorgerecht zugesprochen, wobei zunächst das gemeinsame Sorgerecht angestrebt wird. Da es jedoch in Lebenspartnerschaften nicht einfach ist, Kinder gemeinsam zu adoptieren und eine Sukzessiv- oder Stiefkindadoption nicht leicht ist, kann es durchaus sein, dass ein Kind nur von einem Partner adoptiert wurde bzw. es sich um das leibliche Kind von nur einem Partner handelt. In diesem Fall ist der Partner „ohne Kind“ grundsätzlich nicht verpflichtet zu Unterhaltszahlungen aber auch ohne Anspruch auf ein Sorgerecht. Grundsätzlich besteht für ihn nur ein Umgangsrecht („Umgangsrecht Dritter“), geregelt in § 1685 Abs. 2 BGB. Andere Regelungen können natürlich im Sinne des Kindes unter den Partner getroffen werden.

2. Unterhalt

Sowohl ein Trennungsunterhalt als auch ein nachpartnerschaftlicher Unterhalt kann im Rahmen des Aufhebungsverfahrens geregelt werden. Hier gilt jedoch wie auch für heterosexuelle Ehen seit 2008 der Grundsatz, dass jeder für seinen eigenen Unterhalt sorgen muss, wobei Ausnahmen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Erziehung der Kinder gelten.

3. Zugewinnausgleich

Wie für die Ehe gilt auch für eineLebenspartnerschaft grundsätzlich das Prinzip der Zugewinngemeinschaft, es sei denn andere Regelungen wurden durch einen Partnerschaftsvertrag getroffen. Im Falle einer Zugewinngemeinschaft kann nach dem Ende der Partnerschaft auf Antrag ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dabei wird das Vermögen für jeden Partner zu Beginn und Ende der Partnerschaft aufgeführt. Das frühere Vermögen wird vom aktuellen abgezogen, ebenso wie etwaige Schenkungen, Erbschaften oder Zuwendungen zur persönlichen Verwendung. Nach der Abrechnung ist der vermögendere Partner dem anderen gegenüber verpflichtet, die Hälfte des Zugewinns abzugeben.

4. Versorgungsausgleich

Unter dem Versorgungsausgleich der Rentenansprüche versteht man den Anspruch, dem nicht oder weniger arbeitenden Partner die während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche zuzurechnen. Das Familiengericht verteilt die Versorgungsansprüche auf beide Partner. Sollte die Lebenspartnerschaft nach dem 1.1.2005 geschlossen worden sein, steht den Partnern der Versorgungsausgleich gegenüber den Trägern der Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung spei Versorgungswerke der freien Berufe) zu. In Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 eingetragen wurden, findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Partner wünschen dies explizit. Hingegen kann auch in jüngeren Lebenspartnerschaften das Recht auf den Versorgungsausgleich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden.

5. Gemeinsame Wohnung und Hausrat

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens kann auch die Aufteilung des Hausrates und der Wohnung auf Antrag hin geregelt werden, was insbesondere in streitigen Situationen notwendig wird. Aber auch eine gerichtliche Regelung kann durch eine frühzeitige Kommunikation der Lebenspartner vermieden werden.

 

TIPP: Lebenspartnerschaften können wie Ehen aufgehoben werden. Für sie gelten in vielen Teilen die gleichen Bedingungen, jedoch gibt es auch z.B. hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts je nach Status der Kinder wesentliche Unterschiede. Wichtig ist daher eine anwaltliche Vertretung, um bestimmte Regelungen bereits vor dem Verfahren einvernehmlich zu treffen und so die Verfahrensdauer erheblich zu verkürzen.

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