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Alles was Sie wissen müssen zum „Umgangsrecht“ in Zeiten von Corona

Darf mir mein Ex-Partner den Umgang zu meinem Kind verbieten?

Die Coronakrise hat seit März Deutschland im Griff. Social Distancing – Kontaktbeschränkungen – betreffen alle Teile der Gesellschaft, so auch getrennt lebende Familien. Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zum Umgangsrecht in der Coronakrise. Nun gibt es ein erstes gerichtliches Urteil zum Thema „Umgang in Coronazeiten“.

Was ist das Grundproblem?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich im Rahmen seines Beschlusses mit dem Problem beschäftigt, dass ein betreuendes Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind verweigert hat. Es handelte sich hierbei um den Vater eines fast sechsjährigen Mädchens, welcher beim Familiengericht Braunschweig eine Umgangsregelung erreicht hat, wonach seine Tochter am Wochenende mit Übernachtung zum Besuch kommen durfte. Gegen diesen Beschluss legte die Mutter des Mädchens Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Umgang ein zu hohes Risiko hinsichtlich der Coronapandemie bedeute und gemäß der Kontaktbeschränkungen nicht erlaubt sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Umgang ist gemäß Beschluss des OLG Braunschweig vom 20.05.2020, Az. 1 UF 52/20 auch in Zeiten von Corona zu gewähren. Der Umgang zu einem Kind dient dem Kindeswohl, und dieses steht auch in der Coronakrise an erster Stelle. Der Umgang zwischen Vater und Kind stellt ein absolut notwendiges Minimum an Sozialkontakten dar, auch wenn beide nicht im selben Haushalt leben. Der Umgang kann lediglich eingeschränkt werden, wenn ein Elternteil sich in Quarantäne befindet, einer Ausgangssperre unterliegt oder selber an Covid 19 erkrankt ist. Selbst die Tatsache, dass das Kind erkrankt ist führt nicht zwangsläufig zu einem Umgangsabbruch, da jedem Elternteil das Recht zusteht, das kranke Kind versorgen und pflegen zu dürfen.

 

TIPP:

Unser Familienrechtsexperte Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zum Umgangsrecht weiter.

 

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