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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Indexierung des Anfangsvermögens im Zugewinnausgleich“

Die Indexierung von Vermögenswerten. Welche Folgen hat das für mich?

 

Was versteht man unter dem Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn:

  • er von einem der Ehegatten beantragt wird,
  • der Zugewinn bei beiden Ehegatten ungleich hoch während der Ehe ist,
  • es keine vertraglichen Regelungen zur Durchführung des Zugewinnausgleichs gibt,
  • nicht der Güterstand der Gütertrennung vorliegt, was jedoch einen notariellen Vertrag voraussetzt.

Zunächst einmal muss beim Zugewinnausgleich das Anfangs- und das Endvermögen der Ehegatten bestimmt werden. Dabei stellt die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der Eheschließung) und dem Endvermögen (Stichtag: Stellung/Zustellung des 1. Scheidungsantrages) den sogenannten jeweiligen Zugewinn des Ehepartners dar. Der Ehepartner, welcher einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten 50% der gesamten Zugewinnsumme auszahlen.

 

Was versteht man unter der Indexierung des Anfangsvermögens?

Allseits bekannt ist, dass das Geld im Laufe der Zeit seinen Wert verliert und die Preise steigen. Daher ist es natürlich sinnvoll, wenn das Anfangsvermögen unter Berücksichtigung der Inflationsrate mit dem Endvermögen verglichen wird. Aus diesem Grund muss das Anfangsvermögen in den Geldwert umgerechnet werden zum Stand der Stellung des Scheidungsantrags. Man spricht hier von der Indexierung des Anfangsvermögens.

 

Wie wird die Indexierung durchgeführt?

Die Indexierung richtet sich nach dem Preisindex für die Lebenshaltung privater Haushalte und ist festgeschrieben in Indextabellen des Statistischen Bundesamtes. Das gesamte Anfangsvermögen ist dabei zu indexieren.

Die Formel für die Indexierung lautet:

Anfangsvermögen x Index bei Zustellung des Scheidungsantrags / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen

Sollten Gegenstände zum Anfangsvermögen gehören, welche geerbt oder geschenkt wurden, so ist der Indexwert zum Erwerbszeitpunkt maßgeblich. Die Indexierung des Anfangsvermögen wird bei jedem Ehegatten einzeln durchgeführt. So wird das Anfangsvermögen zusammengestellt, indem alle Verbindlichkeiten von den Vermögenswerten abgezogen werden. Auch das Endvermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten wird auf gleiche Weise ermittelt. Das indexierte Anfangsvermögen wird dann jeweils vom Endvermögen abgezogen. Die jeweiligen Zugewinne werden dann ebenfalls in Differenz gesetzt. Der Ehegatte, welcher dann den höheren Zugewinn aufweist, ist verpflichtet dem anderen Ehegatten 50% der Differenz als Zugewinnausgleich zu zahlen.

 

Hier eine fiktive Beispielrechnung:

Die Eheleute A. und P. Schmitz haben im Jahr 2005 geheiratet. 2012 wird A. der Scheidungsantrag von P. zugestellt. Der durchschnittliche Preisindex lag im Jahr 2005 bei 92,5 und im Jahr 2012 bei 104,1.

Das Endvermögen von A. beträgt 50.000 €, ihr Anfangsvermögen im Jahr 2005 betrug 30.000€. Das Anfangsvermögen wird indexiert für das Jahr 2012. Laut der Formel erfolgt die Berechnung:

30.000€ x 104,1/92,5 = gerundet 33.762 € (indexiertes Anfangsvermögen)

Ihr Ehegatte P. hat ein Endvermögen von 200.000€ und ein Anfangsvermögen von 40.000 €. Hier ergibt die Berechnung:

40.000 € x 104,1/92,5 = gerundet 45.016 € (indexiertes Anfangsvermögen)

Der Zugewinn während der Ehe beträgt für A. 16.274 €, für P. 154.984 €. Die Zugewinnbeträge werden voneinander abgezogen, so dass eine Differenz von 138.710 € entsteht. Die Hälfte davon muss P. seiner Ehefrau A. bezahlen, nämlich 69.355 €.

 

Gibt es Fristen, die beachtet werden müssen?

Der Anspruch auf Zugewinn ist einer Verjährungsfrist unterworfen. Er verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

 

Tipp Die Indexierung sowie der Zugewinnausgleich wird nicht durch das Gericht durchgeführt. Somit sollten alle gerichtlichen Anträge mitsamt der Forderungen gut untermauert sein und die Herleitung samt Ergebnis der Berechnung enthalten. Auf Grund komplexer Vermögensverhältnisse und etlicher Sonderfälle ist eine Beratung durch unseren erfahrenden Anwalt unabdingbar. Scheuen Sie sich nicht Kontakt aufzunehmen, um zeitnah die optimale Lösung in Ihrem individuellen Fall zu erzielen.

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