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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Ergänzungspflegschaft“

Die Ergänzungspflegschaft im Familienrecht. Was muss ich beachten?

 

In Deutschland ist der vollständige Entzug des elterlichen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind zwar möglich, die Bedingungen dafür sind jedoch derart streng, dass es in der Praxis weitaus häufiger zu einem Teilentzug der elterlichen Sorge kommt. Bei diesem Teilentzug im Rahmen einer sog. Ergänzungspflegschaft wird das elterliche Sorgerecht in Teilbereichen auf eine/n Dritte/n übertragen, um das Kindeswohl (sowohl in körperlicher, psychischer als auch finanzieller Sicht) sicherzustellen. Bei einer Ergänzungspflegschaft haben die Eltern folglich im Gegensatz zu einer Vormundschaft noch das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind inne.

Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Ergänzungspflegschaft darstellen.

 

In welchen Fällen wird eine Ergänzungspflegschaft angeordnet?

Im Allgemeinen wird eine Ergänzungspflegschaft in folgenden Fällen angeordnet:

  • Im Rahmen eines Strafverfahrens (Aussageverweigerungsrecht)
    In seltenen Fällen kommt es zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Rahmen eines Strafverfahrens. So sieht die Strafprozessordnung vor, dass Eltern von Gesetz aus von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen sind. Ein Ergänzungspfleger dient in diesem Fall nur der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts und hat nur eingeschränkte Rechte.
  • In familiengerichtlichen Angelegenheiten
    In den weitaus häufigeren Fällen wird eine Ergänzungspflegschaft im Zuge familiengerichtlicher Auseinandersetzungen angeordnet. So kommt es vor, dass eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht. Im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft wird die elterliche Sorge zwar nicht komplett, aber in gewissen Teilen entzogen und dem Ergänzungspfleger werden bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen. Durch eine Übertragung des Sorgerechts auf eine dritte Person will der Gesetzgeber sicher stellen, dass er im Falle der Kindeswohlgefährdung schnell und einfach handeln kann. Aber nicht nur eine solche Kindeswohlgefährung begründet eine Ergänzungspflegschaft. Auch dann, wenn beispielsweise ein Vormund einer unter Vormundschaft stehenden Person oder Eltern eines Minderjährigen bestimmte Angelegenheiten aus bestimmten Gründen nicht mehr regeln kann, besteht die Möglichkeit eine Ergänzungspflegschaft gerichtlich anzuordnen. In den meisten Fällen sind dies Angelegenheiten im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. -sorge. So kann ein Ergänzungspfleger auch für Volljährige unter Vormundschaft stehende Personen beantragt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Vormund seine Pflichten nicht wahrnimmt oder gar verletzt. Eine Ergänzungspflegschaft kann auch im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beantragt werden, wenn die Mutter vor Gericht von der Vertretung ausgeschlossen ist.
  • In erbrechtlichen Angelegenheiten
    Ein Ergänzungspfleger kann auch einbestellt werden, wenn ein Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag verfügt, dass ein minderjähriges Kind oder eine unter Vormundschaft stehende Person bei der Vermögensverwaltung unterstützt werden soll. So kann der Erblasser sicher stellen, dass sein vererbtes Vermögen in seinem Sinne verwaltet und eingesetzt wird.

 

Auf welcher juristischen Basis ist die Ergänzungspflegschaft geregelt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch liefert die Gesetzesgrundlage für die Ergänzungspflegschaft . Hier seien die §§ 1909 ff. genannt, welche regeln, in welchen Fällen eine Ergänzungspflegschaft möglich ist. Insbesondere § 1909 BGB regelt die Ergänzungspflegschaft für den Fall, das ein Erblasser diese in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat.

 

TIPP:

Auch wenn eine Ergänzungspflegschaft nur mit einem Teilentzug des Sorgerechts einhergeht, stellt sie einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar. Dies ist ein gewichtiger Vorgang, welcher in jeglicher Hinsicht juristischer Beratung bedarf. Sollten Sie selber von der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft betroffen sein, ist eine schnelle juristische Beratung notwendig. Doch auch für den Fall, dass Sie sich überlegen eine Ergänzungspflegschaft beantragen zu wollen, raten wir Ihnen zur Kontaktaufnahme mit unserem Fachanwalt für Familienrecht Herrn Rechtsanwalt Oliver Abel. Er kann Ihnen zudem in erbrechtlicher Hinsicht weiter helfen, wenn Sie vorhaben per Testament oder Erbvertrag Vermögenswerte an einen Minderjährigen oder eine unter Vormundschaft stehende Person vererben zu wollen.

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