Für viele gleichgeschlechtlich Partnerschaften kam die Meldung überraschend: die „Ehe für alle“ wird bald Realität! So jedenfalls scheint es, nachdem die Abstimmung im Bundestag und Bundesrat mehrheitlich für eine Änderung des § 1353 BGB abgelaufen ist. Doch trotz aller Euphorie äußern Kritiker ihre Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung. Wir zeigen Ihnen auf, welche möglichen Hürden das Gesetz bis zum Inkrafttreten ggf. nehmen muss.
Die Ehe für alle – entspricht sie der Verfassung?
Hauptargument der Kritiker der „Ehe für alle“ ist die Tatsache, dass sie verfassungswidrig sei. So ist ihrer Meinung nach die Ehe laut Grundgesetz als Gemeinschaft zwischen Mann und Frau festgelegt. Eine Gesetzesänderung ist daher nur möglich, wenn auch die Verfassung geändert wird.
Geregelt ist die Ehe in Art. 6 GG, in dem es heißt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Befürworter der „Ehe für alle“ sehen in diesem Artikel keine ausdrücklich Festlegung auf die Ehe zwischen Mann und Frau. Kritiker hingegen beziehen sich auf ein Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, in dem die Richter klar stellten, dass „ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung eine Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bleibe“. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigtet mehrfach die Auslegung dieses Artikels. Demzufolge benötige die Gesetzesänderung eine Verfassungsänderung, welche nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag zustande käme.
In den Medien ist immer die Rede von Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht. Grundsätzlich sind Klagen einzelner Bürger jedoch nicht zulässig, da die Gesetzesänderung keinen Bürger direkt benachteiligt. Dennoch kommen drei Vorgehensweisen in Betracht:
1. Die abstrakte Normenkontrolle
Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht es, Bundes- oder Landesrecht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie kann beantragt werden durch die Bundesregierung, ein Bundesland oder mindestens ein Viertel der Bundestagsabgeordneten (derzeit 158 Abgeordnete). Die Beantragung erscheint zwar unrealistisch, ist jedoch auch später nicht ausgeschlossen, da sie keinen Fristen unterliegt.
2. Die konkrete Normenkontrolle
Hingegen kann die konkrete Normenkontrolle nur durch ein Fachgericht beantragt werden, welches mit der Praxisanwendung der „Ehe für alle“ beschäftigt ist. Das Bundesverfassungsgericht erhält hierbei den Auftrag zu prüfen, ob durch die Gesetzesänderung eine Benachteiligung vorliegt. Auch die konkrete Normenkontrolle ist eher unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen, da auch hier keine Fristen vorliegen.
3. Verfassungsmäßigkeit des neuen § 1353 BGB
Unabhängig davon, ob nun eine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle beantragt wird, kann das Bundesverfassungsgericht (nach Antragstellung) die Verfassungsgemäßheit des geänderten § 1353 BGB überprüfen. In der bisherigen Rechtsprechung wurde die Ehe bislang als Bindung zwischen Mann und Frau definiert, aus der Kinder hervorgehen sollen. Diese Rechtsauffassung wurde durch verschiedene Urteile bestätigt. Andererseits ist es natürlich möglich, dass das Bundesverfassungsgericht von seiner bisherigen Linie abweicht und den gesellschaftlichen Wandel der Ehe und damit auch die Vereinbarkeit der Ehe für Gleichgeschlechtliche mit der Verfassung in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Beide Meinungen werden von Staatsrechtlern momentan gleich stark vertreten.
Welche Folgen hat die Gesetzesänderung auf bereits eingetragene Lebenspartnerschaften?
Sobald der geänderte § 1353 BGB in Kraft tritt, voraussichtlich im Oktober, können bestehende Lebenspartnerschaften in gleichgeschlechtliche Ehen umgewandelt werden. Damit wird die Ehe, wie bislang bei heterosexuellen Paaren, die einzige Möglichkeit einer Lebenspartnerschaft darstellen. Die Folgen der Gesetzesänderung sind zwar kaum abzusehen, eines ist aber sicher: die Standesämter werden sich einer Vielzahl von Anträgen zur Eheschließung bzw. zur Änderung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe entgegen sehen.
Wir beraten Sie gerne und umfassend bzgl. der Umwandlung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe und allen damit verbundenen rechtlichen Möglichkeiten (z.B. Ehevertrag).
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