Familienrecht

Themen

Alles was Sie zur kurzzeitigen Versöhnung im Trennungsjahr wissen müssen

Verlängert sich das Trennungsjahr bei einer kurzzeitigen Versöhnung?

Hat sich ein Ehepaar erst einmal zu einer Trennung durchgerungen, scheint der erste Schritt Richtung Scheidung vollbracht. Dennoch ist es nicht selten der Fall, dass sich Partner wieder zusammenraufen und es noch einmal miteinander versuchen wollen. Wenn sich Partner einer zerrütteten (also noch nicht endgültig gescheiterten) Ehe wieder vertragen wollen, will es ihnen der Gesetzgeber leicht machen und nicht schwer. Was das bedeutet und welche Folgen daraus entstehen, möchten wir im Folgenden darstellen.

1. Welche Folgen hat eine kurzzeitige Versöhnung auf die Trennungszeit?

Grundsätzlich sollte kein Ehepartner, der eine Versöhnung anstrebt Angst haben, dass eine nahezu vollbrachte Trennungszeit hinfällig ist, sollte es erneut zur Trennung kommen. Ein erneutes Zusammenleben mit dem Ex-Partner unterbricht weder die Trennungszeit noch hemmt es sie. Hier ein Beispiel: Frau Meyer zieht nach 10 Monaten Trennung wieder zu Herrn Meyer zurück. Nach sechs Wochen merkt sie jedoch, dass die Ehe keinen Sinn mehr macht und trennt sich endgültig. In diesem Fall zählt die Versöhnungszeit nicht. Herr und Frau Meyer müssen nur noch weitere 2 Wochen abwarten, dann ist das Trennungsjahr vorbei.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein solch kurzes Zwischenspiel  nicht länger als 3 Monate dauern darf.

2. Welchen Einfluss spielt ein gemeinsamer Urlaub oder Geschlechtsverkehr auf das Trennungsjahr?

Ein Zusammentreffen, welches auf kurze Dauer angelegt ist, spielt keine Rolle bei der Berechnung des Trennungsjahres. Ein solches Zusammentreffen kann z.B. ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern sein.

Auch ein einmaliger Geschlechtsverkehr stellt keinen Beweis für eine Wiederversöhnung dar. Es handelt sich hier um einen kurzfristigen Versöhnungsversuch. Auch wiederholter Geschlechtsverkehr stellt zunächst keinen Grund dar, die Trennungszeit neu zu berechnen, wobei die Versöhnung von dem Partner zu beweisen ist, der nicht geschieden werden will. Hier gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen der Gerichte hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Geschlechtsverkehr wiederholt stattgefunden hat.

TIPP:

Zunächst einmal gut zu wissen ist: der Gesetzgeber unterstützt dem Grunde nach die Versöhnungsabsicht von getrennten Ehepaaren. Lassen Sie sich im Einzelfall jedoch von unserem Fachanwalt für Familienrecht Herrn Oliver Abel beraten, um nicht doch eine Neuberechnung des Trennungsjahres zu riskieren, sollte eine Versöhnung scheitern.

 

 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen