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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Umgangsvereinbarungen“

Wie oft darf ich mein Kind sehen? Wie oft darf es bei mir übernachten und was tun, wenn Verabredungen nicht eingehalten werden?

Diese und viele weitere Fragen begegnen uns in der Kanzlei sehr häufig. Das Thema Umgangsrecht und Umgangvereinbarungen betrifft viele geschiedene und getrennte Ehepaare mit Kindern. Schließlich müssen hier Verabredungen im Wohle des Kindes getroffen werden, die aber auch die Bedürfnisse der Eltern betreffen. Wir geben Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Häufige Fragen zum Umgangsrecht:

1. Wie ist das Umgangsrecht gesetzlich geregelt?

Grundsätzlich wird das Umgangsrecht in § 1684 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) thematisiert, konkrete Regelungen sind hier jedoch nicht genannt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle Umgangsregelungen erst einmal von den Eltern alleine und im Sinne des Kindes getroffen werden. Ist hierbei jedoch keine Einigung möglich, kann das Familiengericht einschreiten. Auch Art. 6 II 1 des Grundgesetzes sieht vor, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes ihr natürliches Recht ist. So hat auch der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, das Recht auf Umgang mit dem Kind. Jedoch steht dieses Umgangsrecht hinter dem des Elternteils, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

2. Welche Regelungen können zu Besuchen und Übernachtungen getroffen werden ?

Bei Vereinbarungen zu Besuchen und Übernachtungen ist stets das Kindeswohl Entscheidungsgrundlage. So muss stets das Alter, die Belastbarkeit des Kindes hinsichtlich der Bindung des Kindes zu seinen Bezugspersonen sowie die Entfernung der Wohnorte beider Elternteile berücksichtigt werden. Sehr junge Kinder können beispielsweise den umgangsberechtigten Elternteil kürzer aber dafür häufiger besuchen. Gerade im jungen Alter sind feste Umgangsregelungen den flexiblen vorzuziehen, da Kinder klare Strukturen benötigen. Neben den Besuchen umfasst das Umgangsrecht jedoch auch die Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Video-Messenger oder Post.

Auch Übernachtungen sind unter diesen Grundsätzen zu gestalten. Häufig gibt es Regelungen, dass ein Kind jedes zweite Wochenende bei dem umgangsberechtigten Elternteil übernachten darf. Häufigeres Übernachten ist jedoch auch, wenn es mit dem Kindeswohl im Einklang steht möglich. Dabei müssen entstehende Kosten von dem Elternteil, welches das Kind besucht, getragen werden. Sollten Termine auf Grund von Krankheit oder Urlaub ausfallen, müssen die Eltern frühzeitig Ausweichtermine absprechen. Dabei sollten das Kind jedoch nicht überfordert werden, weil beispielsweise alle Nachholtermine in einer Woche liegen.

3. Wie sieht es mit Ferien und Feiertagen aus?

Der umgangsberechtigte Elternteil ist auch berechtigt, sein Kind an Feiertagen oder während der Ferien zu sehen. Auch diese Absprachen sollten in einer Umgangsregelung festgelegt werden und nicht flexibel gehandhabt werden. So kann z.B. eine Regelung sinnvoll sein, nach der das Kind am Heiligabend bei der Mutter ist und am 1. Feiertag beim Vater. Auch die Entscheidung, mit dem Kind in Urlaub zu fahren, obliegt dem umgangsberechtigten Elternteil. So kann ein Elternteil selbst bestimmen, wohin der Urlaub geht, auch wenn der Elternteil nicht sorgenberechtigt ist.

5. Kann ich das Umgangsrecht verlieren?

§ 1684 III BGB sieht vor, dass das Umgangsrecht ausgeschlossen werden kann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eine Kindesentführung droht oder Gewalt gegen das Kind angewendet wurde und angedroht wurde. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn das Kind seine Unlust äußert oder die Eltern ständig streiten. In jedem Fall muss ein solcher Ausschluss des Umgangsrecht von einem Gericht ausgesprochen werden. Leider ist es jedoch in der Praxis oft so, dass sich ein Elternteil weigert, den Umgang zuzulassen. Man spricht hier von einem sog. Umgangsboykott.

6. Was tun bei einem Umgangsboykott?

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind muss nicht nur von dem anderen Elternteil ermöglicht, sondern auch gefördert werden. Dies bedeutet, dass er die Verpflichtung hat, Termine einzuhalten bzw. es dem Kind möglich sein muss, Termine wahrzunehmen. Folgen eines Umgangsboykotts können vielschichtig sein. So kann es z.B. zum Schadensersatz kommen, wenn auf Grund des Boykotts eine Reise nicht angetreten werden kann. Der Elternteil, der die Reise verhindert müsste dann den Reisepreis erstatten. Eine andere Folge wäre ein gerichtliche Ordnungsgeld, wenn ein Elternteil immer wieder gegen gerichtlich festgelegte Umgangsregelungen verstößt. 

Bei einem wiederholten Umgangsboykott kann das Gericht auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Dabei kann ein vom Gericht bestellter Umgangspfleger die Herausgabe des Kindes verlangen, um das Umgangsrecht durchzusetzen. Eine solche Umgangspflegschaft ist jedoch nicht auf Dauer angelegt, sondern muss zeitlich befristet werden. Eine Maßnahme bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten des betreuungsberechtigten Elternteils kann auch die Verwirkung des nachehelichen Unterhalt sein (vgl. § 1579 Nr. 7). Diese Maßnahme ist jedoch derart weitreichend, dass sie nur in seltenen Fällen bei einem groben Fehlverhalten ausgesprochen wird (z.B. bei einem absichtlichen Wegzug).

Führen weder gerichtliche Umgangsregelungen noch andere Maßnahmen zu einem Erfolg, kann das Familiengericht das Sorgerecht zumindest teilweise entziehen. Auch diese Maßnahme ist jedoch das letzte Mittel, wenn sämtliche andere Maßnahmen zuvor versagt haben und vor allem mit einer nachhaltigen Entwicklungsstörung des Kindes bzw. einer Kindeswohlgefährung zu rechnen ist. 

 

TIPP:

Wir beraten Sie schnell und unkompliziert nicht nur hinsichtlich der Gestaltung von Umgangsvereinbarungen, sondern auch bei der Durchsetzung Ihres Umgangsrechts. Beachten Sie, dass stets das Wohl des Kindes nicht nur im Mittelpunkt des elterlichen Interesses stehen sollte, sondern auch von den Gerichten als höchstes Gut erachtet wird. Vereinbaren Sie daher gerne einen Erstberatungstermin mit unserem Anwalt Oliver Abel.

 

 

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