Es scheint alles klar: vor dem Familiengericht wir ein Vergleich zum Umgang mit dem gemeinsamen Kindern getroffen. Der Beschlussvergleich wurde gerichtlich gebilligt und dennoch kommt es zu Problemen. Der Ex-Partner lehnt den Vergleich ab und zieht mit dem Kind in einen anderen Gerichtsbezirk. Was tun? Wie lässt sich der Umgangsbeschluss vollstrecken?
Damit ein gerichtlicher Beschluss zum Umgang vollstrecken werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Aus einem gerichtlich gebilligten (Beschluss-)Vergleich kann vollstreckt werden (nach § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG), jedoch nur auf Antrag des Gläubigers als Berechtigtem. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Kind zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung normalerweise lebt.
Zur Durchsetzung der Umgangsregelung kann ein Gericht ein Ordnungsgeld oder ersatzweise eine Ordnungshaft verhängen. Bevor das Gericht das Ordnungsmittel festsetzt, muss der Schuldner angehört werden. Zusätzlich werden dem Schuldner mit Festsetzung des Ordnungsmittels auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Vollstreckung erfolgt auf Veranlassung des Familiengerichts durch den Rechtspfleger. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt dann den Beschluss. Das eingetriebene Ordnungsgeld wird an die Staatskasse abgeführt, es wird jedoch nicht an den Berechtigten ausgezahlt. Mit Hilfe der gerichtlichen Möglichkeit ein Ordnungsmittel zu verhängen, kann auch nach Ablauf der eigentlichen Pflicht noch eine Zwangsvollstreckung erfolgen.
Wenn der Schuldner gut begründen kann, warum er gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen hat, kann die Festsetzung eines Ordnungsmittels ausgesetzt werden. Die Gründe für das Zuwiderhandeln muss der Schuldner jedoch genau erörtern. Falls das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht möchte, muss. In diesem Fall hat der Schuldner die Pflicht, mit allen Mitteln auf das Kind einzuwirken, damit der Umgang mit dem anderen Elternteil möglich ist. Alle Maßnahmen, die der Schuldner ergriffen hat, müssen von ihm erläutert werden. Man spricht auch von der „Beweislastumkehr“ zugunsten des Gläubigers.
Grundsätzlich darf die Wohnung des Schuldners durchsucht werden. Eine Wohnungsdurchsuchung ist jedoch nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erlaubt. Der Durchsuchungsbeschluss muss dabei unaufgefordert dem Schuldner vorgezeigt werden. Es ist nicht notwendig, diesen vorher zuzustellen. Wohnt eine weitere Person im Haushalt, kann dieser Person zugemutet werden, die Durchsuchung zu dulden und es wird kein Duldungstitel benötigt. Dennoch muss eine unbillige Härte vermieden werden. Sollte z.B. der Mitbewohner schwer erkrankt sein, muss von einer Durchsuchung abgesehen werden.
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