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Alles was Sie wissen müssen zur „Vollstreckung des Umgangsrechts“

Was tun, wenn der Ex-Partner sich nicht an die gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen hält? Wie lässt sich das Umgangsrecht durchsetzen?

Es scheint alles klar: vor dem Familiengericht wir ein Vergleich zum Umgang mit dem gemeinsamen Kindern getroffen. Der Beschlussvergleich wurde gerichtlich gebilligt und dennoch kommt es zu Problemen. Der Ex-Partner lehnt den Vergleich ab und zieht mit dem Kind in einen anderen Gerichtsbezirk. Was tun? Wie lässt sich der Umgangsbeschluss vollstrecken?

Was sind Voraussetzungen für eine Vollstreckung des Umgangsrechts?

Damit ein gerichtlicher Beschluss zum Umgang vollstrecken werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  1. Im Beschlussvergleich muss auf die Folgen des Zuwiderhandeln hingewiesen werden (gemäß § 89 Abs. 2 FamFG). Ohne einen solchen Hinweis können Verstöße gegen die Umgangsvereinbarungen nicht vollstreckt werden.
  2. Eine vollstreckbare Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ist nur dann erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel in der Hauptsache erlassen hat. Eine Vollstreckungsklausel wird nur dann benötigt, wenn ein anderes Gericht als das der Hauptsache vollstreckt. Zieht ein Schuldner in einen anderen Gerichtsbezirk, benötigt der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des zugrunde liegenden Vergleichs.
  3. Der Titel muss spätestens mit dem Vollstreckungsbeginn zugestellt werden.
  4. Eine gerichtliche Protokollierung ist nicht ausreichend. Es muss ein gebilligter Vergleich durch Beschluss ergehen.

Wie läuft die Vollstreckung ab?

Aus einem gerichtlich gebilligten (Beschluss-)Vergleich kann vollstreckt werden (nach § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG), jedoch nur auf Antrag des Gläubigers als Berechtigtem. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Kind zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung normalerweise lebt.

Zur Durchsetzung der Umgangsregelung kann ein Gericht ein Ordnungsgeld oder ersatzweise eine Ordnungshaft verhängen. Bevor das Gericht das Ordnungsmittel festsetzt, muss der Schuldner angehört werden. Zusätzlich werden dem Schuldner mit Festsetzung des Ordnungsmittels auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Vollstreckung erfolgt auf Veranlassung des Familiengerichts durch den Rechtspfleger. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt dann den Beschluss. Das eingetriebene Ordnungsgeld wird an die Staatskasse abgeführt, es wird jedoch nicht an den Berechtigten ausgezahlt. Mit Hilfe der gerichtlichen Möglichkeit ein Ordnungsmittel zu verhängen, kann auch nach Ablauf der eigentlichen Pflicht noch eine Zwangsvollstreckung erfolgen.

Wann wird die Festsetzung eines Ordnungsmittels ausgesetzt?

Wenn der Schuldner gut begründen kann, warum er gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen hat, kann die Festsetzung eines Ordnungsmittels ausgesetzt werden. Die Gründe für das Zuwiderhandeln muss der Schuldner jedoch genau erörtern. Falls das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht möchte, muss. In diesem Fall hat der Schuldner die Pflicht, mit allen Mitteln auf das Kind einzuwirken, damit der Umgang mit dem anderen Elternteil möglich ist. Alle Maßnahmen, die der Schuldner ergriffen hat, müssen von ihm erläutert werden. Man spricht auch von der „Beweislastumkehr“ zugunsten des Gläubigers.

Darf die Wohnung des Schuldners durchsucht werden?

Grundsätzlich darf die Wohnung des Schuldners durchsucht werden. Eine Wohnungsdurchsuchung ist jedoch nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erlaubt. Der Durchsuchungsbeschluss muss dabei unaufgefordert dem Schuldner vorgezeigt werden. Es ist nicht notwendig, diesen vorher zuzustellen. Wohnt eine weitere Person im Haushalt, kann dieser Person zugemutet werden, die Durchsuchung zu dulden und es wird kein Duldungstitel benötigt. Dennoch muss eine unbillige Härte vermieden werden. Sollte z.B. der  Mitbewohner schwer erkrankt sein, muss von einer Durchsuchung abgesehen werden.

 

TIPP:

Unser Familienrechtsexperte Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zur Vollstreckung des Umgangsrechts. Lassen Sie sich beraten, ob eine Vollstreckung Aussichten auf Erfolg hat und wie genau Sie durchgeführt werden kann.

 

 

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