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Was Sie zum Thema Zugewinnausgleich wissen sollten

Zugewinnausgleich. Was steht mir zu, was muss ich teilen?

 

Im Falle einer Scheidung wird durch den Zugewinnausgleich der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs ermittelt und anschließend geteilt. Dabei bildet der zwischen den Eheleuten durchzuführende Zugewinnausgleich ein heikles Thema im Scheidungsverfahren, bei dem es um viel Geld gehen kann.

Zunächst wird der eheliche Vermögenszuwachs während der Ehe ermittelt. Derjenige, der mehr Vermögen während der Ehe angehäuft hat, muss dabei seinem Partner einen Teil davon auszahlen.

Grundlage dafür bildet nach Rechtsansicht des Gesetzgebers, dass beide Partner an der Vermögensentwicklung während der Ehe gleichermaßen beteiligt werden sollen. Es wird folglich alles aufgelistet, was die Eheleute nach der Heirat erwirtschaftet haben, um es anschließend gegeneinander aufzurechnen. Regelmäßig kommt es dabei dazu, dass ein Ehepartner mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere. Die entstandene Differenz muss daher geteilt und an den Partner ausgezahlt werden, da nach dem Ehebild des Gesetzgebers der zunächst benachteiligte Ehepartner schließlich durch seine Fürsorge und Unterstützung den Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten begünstigt hat.

Regelmäßig finden sich jedoch Ausnahmen, die nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen; eine Erleichterung für alle Scheidungswilligen, dass sie nicht alles mit dem Ex-Partner teilen müssen.

Klassische Ausnahmefälle sind dabei Schenkungen und Erbschaften. § 1374 Abs. 2 BGB regelt, dass sie dem Grunde nach nicht ausgeglichen werden müssen, es sei denn es lägen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich rechtfertigen würden. Ebendiese Formulierung kann im Streitfall unterschiedlich ausgelegt werden und führt daher oft zu Konflikten vor den Familiengerichten. Streitig ist nämlich oftmals, oft zum Beispiel eine Schenkung beiden oder nur einem Ehepartner zum Ehezwecke angedacht war.

Im Allgemeinen sieht § 1374 Abs. 2 BGB vor, dass Erbschaften und Schenkungen dem sog. Anfangsvermögen zugerechnet werden, was bedeutet, dass sie juristisch gesehen so geführt werden, als hätte der jeweilige Ehegatte sie schon vor der Ehe besessen, also nicht erst in der Ehe hinzugewonnen. Folge dabei ist, dass sich diese Position beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen egalisiert, sie also vermögensneutral ist. Vermögensneutrale Positionen, die im Rahme des Zugewinnausgleiches nicht ausgeglichen werden müssen, sind daher alle Bestandteile des Vermögens, die nicht in einem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern von Dritten einem Ehepartner wegen persönlicher Beziehungen zukommen.

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