Eine große Angst von Eltern ist immer wieder, dass das Jugendamt ihnen eigenmächtig das Sorgerecht für ihre Kinder entzieht. Diese Angst ist insofern erst einmal unbegründet, da das Jugendamt dies nicht komplett und auch nicht in Teilen ohne gerichtlichen Beschluss machen darf. Ein Sorgerechtsentzug durch das Jugendamt ist nur möglich, wenn von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet wird, welches Maßnahmen zum Ziel hat, Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren. Die gesetzlichen Grundlagen für derartige Maßnahmen sind in §§ 1666 BGB festgelegt.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls einleiten zu können?
§ 1666 BGB legt fest, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um gerichtliche Maßnahmen anordnen zu können.
Das Familiengericht kann Maßnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen bedroht ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Das Vermögen des Kindes ist in der Regel dann gefährdet, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt bzw. Anordnungen des Gerichtes bzgl. der Vermögenssorge nicht befolgt.
Welche Maßnahmen können bei der Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet werden?
Das BGB sieht einen abgestuften Maßnahmenkatalog vor, wenn das Kindeswohl gefährdet ist:
Anhand dieser Auflistung wird bereits deutlich, dass der Sorgerechtsentzung die allerletzte, da auch einschneidendste Maßnahme, des Gerichts ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.
Die Auflistung stellt dabei Beispiele für die Möglichkeiten dar, die das Gericht hat. Bei seiner letztendlichen Wahl für eine Maßnahme gilt es jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Außerdem hat das Gericht immer die schwächste Maßnahem zu ergreifen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und diese Maßnahme auch ausreichend ist, um diese Gefährdung abzuwenden.
Tiefergehende Eingriffe in das elterliche Sorgerecht können dann eingeleitet werden, wenn sich die Eltern gegen die Durchsetzung gerichtlicher Maßnahmen wehren oder ihre notwendige Mitwirkung nicht statt findet. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern ihre Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung oder einer psychologischen Begutachtung verweigern oder einen behandelnden Arzt etwa nicht von seiner Schweigepflicht entbinden. In solchen Fällen kann eine Zustimmungserklärung auch durch das Gericht ersetzt werden (s. Punkt 5).
Unter welchen Bedingungen kann das Gericht die Personensorge den Eltern entziehen?
Grundsätzlich besteht das Sorgerecht aus zwei Teilen: der Personensorge (Sorge um die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Vermögenssorge (Sorge um die finanziellen Belange des Kindes).
Will das Gericht die Personensorge den Eltern entziehen, muss das Gericht zunächst ermitteln, ob eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes vorliegt. Ein Beispiele für eine solche Gefährdung ist die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Versagen der Eltern, das gefährdende Verhalten von Dritten oder die missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts. Auch wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, eine Gefährdung für das Kindeswohl auszuschließen, kann ein Entzug der Personensorge begründet sein.
Ein Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2014 (Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14) weist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass alleine elterliche Defizite nicht ausreichen, dem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Das Gericht ist angehalten detailliert aufzeigen, dass die Gefahr besteht, das Kindeswohl nachhaltig zu schädigen. Dabei muss das Gericht ausführlich dargestellt, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie beispielsweise eine Fremdunterbringung legitimieren.
Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht eine Trennung von Eltern und Kind anordnen?
§ 1666 a BGB sieht vor, dass die Trennung von Eltern und Kind und der Entzug der Personensorge das allerletzte Mittel ist und öffentliche Hilfen stets Vorrang haben. Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie vorsehen, sind nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, abgewendet werden kann.
Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder anzunehmen ist, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern.
Eine Trennung von Eltern und Kind ist daher der letzte Schritt, wenn zuvor Ermahnung, Auflagen, Gebote und Verbote nicht genutzt werden konnten, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.
Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht die Vermögenssorge den Eltern entziehen?
Die Vermögenssorge kann den Eltern entzogen werden, wenn eine Gefährdung des Vermögens des Kindes besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die Eltern ihre entsprechenden Pflichten vernachlässigen oder ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt. Auch hierbei kann das Gericht vor dem Entzug der Vermögenssorge bestimmte Maßnahmen anordnen, welche in § 1667 BGB festgelegt sind:
Auch hier ist zu betonen, dass der Entzug der Vermögenssorge das letzte Mittel darstellt, wenn alle anderen Maßnahmen nicht wirksam waren oder der Elternteil nicht gewillt war, diesen zu folgen.
TIPP: Scheuen Sie sich nicht, unseren Familienrechtsexperten bezüglich aller Ihrer Fragen zum Themenkomplex Sorgerecht zu kontaktieren, insbesondere dann wenn ein Verfahren zum Sorgerechtsentzug bereits im Raum steht. Er kann Ihre Rechte gegenüber dem Jugendamt, Behörden und dem Familiengericht vertreten.
Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:
+49 221 - 801 10 30-0Wir freuen uns auf Sie!