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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Sorgerechtsentzug durch das Jugendamt“

Sorgerechtentzug durch das Jugendamt.

 

Eine große Angst von Eltern ist immer wieder, dass das Jugendamt ihnen eigenmächtig das Sorgerecht für ihre Kinder entzieht. Diese Angst ist insofern erst einmal unbegründet, da das Jugendamt dies nicht komplett und auch nicht in Teilen ohne gerichtlichen Beschluss machen darf. Ein Sorgerechtsentzug durch das Jugendamt ist nur möglich, wenn von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet wird, welches Maßnahmen zum Ziel hat, Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren. Die gesetzlichen Grundlagen für derartige Maßnahmen sind in §§ 1666 BGB festgelegt.

 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls einleiten zu können?

§ 1666 BGB legt fest, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um gerichtliche Maßnahmen anordnen zu können.

Das Familiengericht kann Maßnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen bedroht ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Das Vermögen des Kindes ist in der Regel dann gefährdet, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt bzw. Anordnungen des Gerichtes bzgl. der Vermögenssorge nicht befolgt.

 

Welche Maßnahmen können bei der Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet werden?

Das BGB sieht einen abgestuften Maßnahmenkatalog vor, wenn das Kindeswohl gefährdet ist:

  1. Das Gebot, öffentliche Hilfen, wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge anzunehmen.
  2. Das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
  3. Verbote, die Familienwohnung oder eine andere Wohnung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit zu nutzen oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung oder anderer Orte aufzuhalten, an den sich das Kind regelmäßig aufhält.
  4. Kontaktaufnahmeverbot zum Kind oder das Verbot ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen.
  5. Die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers elterlicher Sorge.
  6. Der teilweise oder vollständige Entzug der elterlichen Sorge.

Anhand dieser Auflistung wird bereits deutlich, dass der Sorgerechtsentzung die allerletzte, da auch einschneidendste Maßnahme, des Gerichts ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

Die Auflistung stellt dabei Beispiele für die Möglichkeiten dar, die das Gericht hat. Bei seiner letztendlichen Wahl für eine Maßnahme gilt es jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Außerdem hat das Gericht immer die schwächste Maßnahem zu ergreifen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und diese Maßnahme auch ausreichend ist, um diese Gefährdung abzuwenden.

Tiefergehende Eingriffe in das elterliche Sorgerecht können dann eingeleitet werden, wenn sich die Eltern gegen die Durchsetzung gerichtlicher Maßnahmen wehren oder ihre notwendige Mitwirkung nicht statt findet. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern ihre Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung oder einer psychologischen Begutachtung verweigern oder einen behandelnden Arzt etwa nicht von seiner Schweigepflicht entbinden. In solchen Fällen kann eine Zustimmungserklärung auch durch das Gericht ersetzt werden (s. Punkt 5).

 

Unter welchen Bedingungen kann das Gericht die Personensorge den Eltern entziehen?

Grundsätzlich besteht das Sorgerecht aus zwei Teilen: der Personensorge (Sorge um die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Vermögenssorge (Sorge um die finanziellen Belange des Kindes).

Will das Gericht die Personensorge den Eltern entziehen, muss das Gericht zunächst ermitteln, ob eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes vorliegt. Ein Beispiele für eine solche Gefährdung ist die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Versagen der Eltern, das gefährdende Verhalten von Dritten oder die missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts. Auch wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, eine Gefährdung für das Kindeswohl auszuschließen, kann ein Entzug der Personensorge begründet sein.

Ein Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2014 (Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14) weist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass alleine elterliche Defizite nicht ausreichen, dem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Das Gericht ist angehalten detailliert aufzeigen, dass die Gefahr besteht, das Kindeswohl nachhaltig zu schädigen. Dabei muss das Gericht ausführlich dargestellt, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie beispielsweise eine Fremdunterbringung legitimieren.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht eine Trennung von Eltern und Kind anordnen?

§ 1666 a BGB sieht vor, dass die Trennung von Eltern und Kind und der Entzug der Personensorge das allerletzte Mittel ist und öffentliche Hilfen stets Vorrang haben. Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie vorsehen, sind nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, abgewendet werden kann.

Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder anzunehmen ist, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern.

Eine Trennung von Eltern und Kind ist daher der letzte Schritt, wenn zuvor Ermahnung, Auflagen, Gebote und Verbote nicht genutzt werden konnten, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht die Vermögenssorge den Eltern entziehen?

Die Vermögenssorge kann den Eltern entzogen werden, wenn eine Gefährdung des Vermögens des Kindes besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die Eltern ihre entsprechenden Pflichten vernachlässigen oder ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt. Auch hierbei kann das Gericht vor dem Entzug der Vermögenssorge bestimmte Maßnahmen anordnen, welche in § 1667 BGB festgelegt sind:

  1. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern müssen das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen. Im Falle eines unzureichenden Verzeichnisses kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde, Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  2. Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise angelegt werden soll und eine Abhebung nur durch seine Genehmigung erfolgen darf. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die einem Vormund obliegen.
  3. Das Familiengericht kann gegenüber dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, eine Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen, wobei Art und Umfang der Sicherheitsleistung im Ermessen des Familiengerichts liegt.
  4. Die Kosten angeordneter Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.

Auch hier ist zu betonen, dass der Entzug der Vermögenssorge das letzte Mittel darstellt, wenn alle anderen Maßnahmen nicht wirksam waren oder der Elternteil nicht gewillt war, diesen zu folgen.

 

TIPP: Scheuen Sie sich nicht, unseren Familienrechtsexperten bezüglich aller Ihrer Fragen zum Themenkomplex Sorgerecht zu kontaktieren, insbesondere dann wenn ein Verfahren zum Sorgerechtsentzug bereits im Raum steht. Er kann Ihre Rechte gegenüber dem Jugendamt, Behörden und dem Familiengericht vertreten.

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