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Alles was Sie wissen müssen zum „Wechselmodell“

Was ist das Wechselmodell? Lässt sich das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils einrichten?

Das sog. Wechselmodell wird unter Scheidungsfamilien immer beliebter. Schließlich wollen immer mehr Elternteile vollumfänglich an der Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder teilhaben. Doch ist das Wechselmodell immer so vorteilhaft und was tun, wenn sich ein Elternteil dagegen wehrt?

Was ist das Wechselmodell?

Der Begriff Wechselmodell wurde 2005 erstmals verwendet. Das Wechselmodell steht im Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und den anderen Elternteil über begrenzte Umgangsregelungen im Abstand von zumeist 14 Tagen am Wochenende besucht. Das Wechselmodell sieht einen nahezu gleichen Betreuungsumfang beider Elternteile vor. Man unterscheidet hierbei die Variante, bei der die Eltern in getrennten Wohnungen leben und das Kind im Abstand von mehreren Tagen zwischen beiden Haushalten hin- und herpendelt und die Variante des Nestmodells. Beim Nestmodell bleibt das Kind in der früheren gemeinsamen Wohnung der Eltern wohnen, wo es im Wechsel von beiden Elternteilen betreut wird, während diese in getrennten Wohnungen während der Zeit leben, in der sie das Kind nicht betreuen. Das sog. Pendelmodell ist die weitaus üblichere Form des Wechselmodells, da das Nestmodell aufwändig und teuer ist.

Was sind die Vor- und Nachteile des Wechselmodells?

Das Wechselmodell erscheint für viele Elternpaare, die gleichermaßen Anteil an der Erziehung des Kindes haben wollen, attraktiv. Zudem entfällt die für das Kind schwierige Entscheidung, bei welchem Elternteil es leben möchte.

Dennoch gibt es auch Nachteile. Hier sei der organisatorische Aufwand genannt, der von den Eltern ein hohes Maß an Kooperation und Koordination erfordert.

Kann das Wechselmodell auch „erzwungen“ werden?

Der BGH hat im Jahr 2017 mit zwei wichtigen Urteilen eine Entscheidung zur Frage, ob ein Elternteil gegen seinen Willen ein Wechselmodell akzeptieren muss, getroffen. Grundlage für diese Urteile ist ein relevanter Fall, bei dem ein sorgenberechtigter Vater, das gemeinsame Kind, welches überwiegend bei der Mutter lebte, nur im üblichen 14-Tage Rhythmus am Wochenende sehen konnte. Dies war dem Vater entschieden zu wenig, so dass er ein Wechselmodell mit nahezu gleichmäßigen Betreuungsanteilen favorisierte. 

Der Vater hatte weder beim zuständigen Amts- noch beim Oberlandesgericht Erfolg. Die Sache ging jedoch auf Grund der Geduld des Vaters bis an den BGH, der wiederum die Entscheidung der Vorinstanzen aufhob und an das OLG zurück verwies.

Das Gericht entschied, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen der Kindesmutter eingeführt werden darf, wenn es das beste Modell für das Wohl des Kindes darstellt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass folgende Kriterien für das Kindeswohl zu Rate gezogen werden müssen:

die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.

Einigkeit über das Betreuungsmodell muss nicht zwischen den Eltern bestehen. Das Wechselmodell ist daher der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15 – Rn. 27) anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Es geht hier also um eine Einzelfallentscheidung, die voraussetzt, dass die Bildungs- und Betreuungseinrichtungen des Kindes unproblematisch besucht werden können. Zudem muss das Kind zu beiden Elternteilen eine tragfähige Beziehung hat und beide Elternteile angemessen kooperieren und kommunizieren können.

TIPP:

Bei der gerichtlichen Entscheidung zum Wechselmodell handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der jedoch das oberste Gut das Kindeswohl darstellt. Lassen Sie sich von unserem Familienrechtsexperten Oliver Abel hinsichtlich Ihrer individuellen Situation beraten, um das für Sie und Ihr Kind am besten geeignete Betreuungsmodell zu finden.

 

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