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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Verfahrenskostenhilfe (VKH)“

Wann steht mir Verfahrenskostenhilfe zu?

 

Ein Scheidungsverfahren ist ohnehin oftmals von Sorgen und Ängsten begleitet. Gut zu wissen, dass es für die anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren eine Lösung gibt. Können Sie diese Kosten nicht selbst tragen oder ist es Ihnen auf Grund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, diese zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, finanzielle Hilfe vom Staat zu beantragen: die sog. Verfahrenskostenhilfe (VKH). Im Folgenden möchten wir Ihnen Antworten zu den dringendsten Fragen zu diesem Thema geben.

 

Was versteht man unter Verfahrenskostenhilfe?

Im Grunde genommen ist Verfahrenskostenhilfe das Gleiche wie Prozesskostenhilfe (PKH). Im Zusammenhang mit Familiensachen spricht man jedoch seit 2009 mit der Einführung des Familienverfahrensgesetz (FamFG) statt von Prozesskosten- von Verfahrenskostenhilfe. Diese finanzielle Hilfe deckt sowohl den Gerichtskostenanteil als auch, wenn im Verfahren vom Gericht ein Anwalt beigeordnet wird, die Kosten des eigenen Anwalts. Mit Bewilligung der VKH ist kein Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens fällig.

 

In welcher Form wird die VKH gezahlt?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten, auf denen die Verfahrenskostenhilfe gezahlt wird, abhängig von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Einkommenshöhe, Anzahl der Kinder, Miethöhe etc.).

So kann sie zum einen als nicht zurückzuzahlender Zuschuss („ratenfreie VKH“) oder zum anderen als zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlung gezahlt werden. Zu betonen ist, dass, sollten sich die Verhältnisse imVerfahrensverlauf und vier Jahre nach Verfahrensende ändern, die Bedingungen der VKH angepasst werden können. Das bedeutet im Falle einer Einkommensverbesserung oder eines Wegfalls von Ausgaben z.B. eine nachträgliche Anordnung von Raten. Im Falle einer Einkommensverschlechterung können Raten gesenkt werden oder wegfallen.

Die Ratenhöhe resultiert ausschließlich aus Ihren Einkommens- und persönlichen Verhältnissen, nicht von der Höhe der Scheidungskosten. Die VKH sieht lediglich eine Anzahl von 48 Raten vor. Bestehen dennoch nach Zahlung der 48 Raten Restkosten für die Scheidung, dann werden diese Restkosten erlassen und die Scheidung wäre für Sie mit VKH günstiger als ohne. Zu einer komplett kostenfreien Scheidung kann es sogar dann kommen, wenn das Gericht während des Scheidungsverfahrens und der vier Jahre nach Scheidungsbeschluss keine Raten oder Einmalzahlungen anordnet.

Sollte ein Vermögen vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordnet, jedoch für den Rest der Scheidungskosten VKH bewilligt. Wie Sie sehen, bietet die VKH einen großen Handlungsspielraum.

 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die VKH bewilligt wird?

Erster Schritt ist immer die Beantragung der VKH beim Gericht mit dem dafür vorgesehenen Formular. Dem ausgefüllten Formular müssen Belege wie z.B. Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen, Kontoauszüge, Steuer- und Rentenbescheide etc. beigelegt werden. Den Antrag kann unser Familienrechtsexperte für Sie stellen, wenn Sie dies wünschen. Beachten Sie, dass die VKH immer zu Beginn des Scheidungsverfahrens gestellt werden muss, eine rückwirkende Bewilligung gibt es nicht.

Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung der VKH ist die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags. Ein Scheidungsantrag hat Aussicht auf Erfolg – auch bei Nichtzustimmung des Ehepartners, wenn

  1. beide Eheleute bereits das Trennungsjahr absolviert haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist oder
  2. wenn unzumutbarer Grund vorliegt, der es dem Antragsteller unmöglich macht, vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehe fortzusetzen.

 

Bei einem Wegfall des Trennungsjahres handelt es sich um einen Härtefall, der gerichtlich anerkannt werden muss. Diese Fälle sind sehr selten, so dass im Normalfall der Antrag auf VKH mit Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht nach Ablauf der 12-monatigen Trennungszeit erfolgt. Soll die Scheidung ohne Beantragung der VKH ablaufen, kann der Scheidungsantrag bereits nach etwa zehn Monaten der Trennungszeit gestellt werden. Kein Hindernis stellt ein Getrenntleben innerhalb einer gemeinsamen Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen dar.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle die Scheidungskosten übernehmen können, besteht keine Aussicht auf Bewilligung einer VKH. Die VKH kann vom Gericht auch abgelehnt werden, wenn der Ehegatte dem antragsstellenden Ehepartner gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und den Prozesskostenvorschuss bezahlen kann. Neben den bereits genannten Voraussetzungen überprüft das Gericht auch die finanziellen Voraussetzungen der VKH. So wird die VKH bewilligt, wenn aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Gerichts- und Anwaltskosten nicht oder nur in mehr als vier Monatsraten erbringe kann. Die Ermittlung des finanziellen Spielraums des Antragstellers sowie die Höhe der monatlichen Raten der VKH sind im Großen und Ganzen gesetzlich festgelegt.

 

TIPP:

Die VKH stellt eine erhebliche finanzielle Hilfe in einem Scheidungsverfahren dar, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen bereits frühzeitig an unseren Familienrechtsexperten, der Sie über Ihre individuellen Erfolgsaussichten zur Bewilligung der VKH beraten kann und die Antragstellung mit Einreichung des Scheidungsantrags für Sie übernehmen kann.

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