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Alles was Sie zu den „Scheidungskosten“ wissen müssen

Wovon hängen die Scheidungskosten ab und sind Online-Scheidungen günstiger?

 

Immer wieder preisen Medien Onlinescheidungen als günstigere Alternative zur herkömmlichen Scheidung an. Dabei sind die Kosten für eine Scheidung ziemlich transparent und klar über die Gebührenordnung der Rechtsanwälte geregelt. Wir zeigen Ihnen nachfolgend auf, mit welchen Kosten Sie bei einer Scheidung zu rechnen haben.

Wie hoch ist der Verfahrenswert einer Scheidung?

Die Gebühren des Anwalts und des Gerichts hängen immer von dem Verfahrenswert einer Scheidung ab. Der Verfahrenswert bestimmt sich aus den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute. In dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist in § 43 geregelt, dass der Verfahrenswert einer Scheidung nicht unter 3000 € und nicht über 1 Million € angenommen werden darf. Diese Regelung setzt also sowohl nach unten als auch oben eine finanzielle Grenze. Um den Wert jedoch genau zu bestimmen, müssen für die Einkommensverhältnisse die Nettoeinkommen beider Eheleute von drei Monaten vorgelegt werden. Man addiert also das monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute und multipliziert es mit 3. So ergibt sich beispielsweise folgende Rechnung:

  • Ehefrau: 800 €
  • Ehemann: 3200€
  • Gemeinsames monatliches Einkommen: 4000 € 
  • Damit ergibt sich ein Verfahrens- oder Gegenstandswert von 12.000 € (4000 x 3).

Dieser Verfahrenswert bildet zwar die Grundlage, um die Anwalts- und Gerichtskosten zu berechnen, stellt aber nicht die tatsächlichen Kosten dar.

Welche weiteren Kosten kommen hinzu und wer setzt den Verfahrenswert fest?

Das Gericht setzt den Verfahrenswert zu Beginn des Scheidungsverfahrens fest. Pauschal zum Verfahrenswert muss man immer 1000 € für den Versorgungsausgleich rechnen. Am Ende des Verfahrens wird dann genau geschaut, welche Anrechte beim Versorgungsausgleich tatsächlich vorhanden sind. Daher geht man erst einmal von einem Mindeststreitwert von 1000 € aus.

In unserem Beispiel handelt es sich daher um einen Verfahrenswert der Scheidung von 13.000 €.

Können auch Werte in Abzug gebracht werden?

Insbesondere minderjährige Kinder können in Abzug gebracht werden, so dass wir in unserer fiktiven Scheidung erst einmal von einem Verfahrenswert von 12.000 € ausgehen. Bitte beachten Sie: es handelt sich hier nicht um die Kosten der Scheidung, sondern lediglich um die Rechengrundlage für die Kosten. Der Anwalt und auch da Gericht wird alle Kosten ausgehend von diesem Verfahrenswert ausrechnen. 

 

Welche Kosten fallen bei einer Scheidung an?

Hat ein Ehepaar vor, sich scheiden zu lassen, muss mindestens ein Ehepartner einen Anwalt mandatiert werden. Dieser muss den Antrag zur Scheidung bei Gericht stellen und vertritt im Scheidungstermin dann einen Ehepartner. Diese Tätigkeiten stellt der Anwalt natürlich gemäß Gebührenordnung der Rechtsanwälte in Rechnung. In unserem fiktiven Beispiel können so Kosten von 785,20 € für das Verfahren (Verfahrensgebühr) sowie 724,80 € für den Scheidungstermin (Terminsgebühr) anfallen. Dies macht in Summe Gebühren in Höhe von 1.820,70 € netto, also ohne Umsatzsteuer. . Hinzu kommt noch die Telekommunikationspauschale von 20,00 €.

Zu den Gebühren, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellt, kommen noch die Gebühren des Gerichts. Auch hier ist der Gegenstandswert Berechnungsgrundlage. Die Gerichtsgebühren sind immer im Vorhinein vor Einreichung des Scheidungsantrags fällig und müssen nach Beendigung des Scheidungsverfahrens von beiden Ehepartnern hälftig übernommen werden. Dies bedeutet, dass der Antragsteller seine Hälfte der vorausgezahlten Gebühren normalerweise zurück erhält und der andere Ehegatte eine Zahlungsaufforderung vom Gericht erhält. Die Gerichtsgebühren sind umsatzsteuerfrei. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 € fallen beispielsweise Gerichtsgebühren von 534,00 € an. 

 

TIPP:

Eine Scheidung ist zwar eine kostentransparente Angelegenheit, ein Scheidungskostenrechner kann jedoch nicht immer die richtigen Kosten anzeigen, da die Vermögens- und Einkommenssituation individuell bewertet werden muss. Auch die vielbepriesene Online-Scheidung ist nicht günstiger als eine herkömmliche. Schließlich liegen auch hier die gesetzlichen Vorgaben sowie die Gebührenordnung der Rechtsanwälte bei der Kostenermittlung zu Grunde.

Haben Sie daher Fragen oder möchten eine erste Kosteneinschätzung Ihres Scheidungsverfahrens, scheuen Sie sich nicht, Herrn Abel, unseren Fachanwalt für Familienrecht zu kontaktieren.

 

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