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Das elterliche „Züchtigungsrecht“. Dürfen Eltern ihre kinder schlagen?

Alles was Sie wissen müssen zum „elterlichen Züchtigungsrecht“

Ist es nur ein „Klaps auf den Hintern“ oder eine Körperverletzung? Wo sind die Grenzen, wie ist die Rechtslage, was müssen Sie als Eltern hinsichtlich des elterlichen Züchtigungsrechts wissen?

 

Wie ist die alte Rechtslage?

Das sogenannte elterliche Züchtigungsrecht fand bis 2000 seine rechtliche Begründung in den §§ 1626 und 1631 BGB. Diese sahen vor, dass Eltern unter gewissen Voraussetzungen ihre Kinder körperlich bestrafen dürfen. Zu berücksichtigen war dabei ein konkreter Anlass sowie das Alter und die körperliche Verfassung des Kindes. Doch auch unter diesen Bedingungen war eine quälerische, gesundheitsschädliche oder demütigende Züchtigung untersagt.

 

Wie bewertet die neue Rechtslage den „Klaps auf den Hintern“?

§ 1631 BGB wurde im November des Jahres 2000 schließlich geändert. Der entscheidende Absatz 2 des § 1631 BGB lautet seitdem:

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Auch wenn dieser Paragraph nun körperliche Bestrafungen verbietet, stellt sich die Frage, wo die Grenzen der körperlichen und seelischen Bestrafung sind. Hier gibt es in der Literatur unterschiedliche Ansätze und Meinungen, die dementsprechend bei der rechtlichen Auslegung des Paragraphen Einfluss haben.

 

1. Körperliche Einwirkungen nur zu präventiven Zwecken

Eine Meinung orientiert sich nicht nur eng am Wortlaut des Paragraphen, sondern auch an der entsprechen Bundestagsdrucksache. So legt man hierbei den Paragraphen so aus, wie er tatsächlich formuliert ist. Ausnahme bilden hier nur körperliche Einwirkungen zu präventiven Zwecken, um z.B. einen Unfall zu verhindern.

So sieht man hier folgende Erziehungsmittel als zulässig:

  • Kürzung des Taschengeldes,
  • Fernsehverbot,
  • Ausgehverbot,
  • festeres Packen am Arm, um Gefahren zu vermeiden,
  • Ermahnungen, Erklärungen und Verweise.

 

2. „Leichte“ Körperstrafen sind erlaubt

Eine andere gegensätzliche Meinung jedoch sieht vor, dass leichte Körperstrafen im § 1631 BGB gar nicht erfasst sind und ohnehin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Zudem greife der Gesetzgeber durch diesen Paragraphen zu sehr in das Elternrecht ein, was im Art. 6 des GG begründet ist. Folglich wäre damit dieser Paragraph verfassungswidrig bzw. müsse verfassungskonform ausgelegt werden, wonach leichte Körperstrafen im Sinne des Elternrechts weiterhin ausgeübt werden dürfen.

 

3. Vermittelnder Ansatz „Hilfe statt Strafe“

Eine eher vermittelnde Meinung sieht den Grundsatz „Hilfe statt Strafe“ vorrangig. Hierbei geht man davon aus, dass aus kriminalpolitischen Erwägungen heraus Eltern nicht in jedem Fall auf Gedeih und Verderb bestraft und damit kriminalisiert werden sollen. So könne eine körperliche Maßnahme wie eine Ohrfeige, gegeben in einem schweren Streit mit dem Kind, den Konflikt in der Familie weiter verschärfen, sollte die Ohrfeige strafrechtlich verfolgt werden. Wohlgemerkt geht man hierbei von einem grundsätzlich liebevollen Verhältnis zwischen Eltern und Kind aus, wobei die körperliche Strafe lediglich in einem schweren Streit erfolgte und somit die Ausnahme bildet. Als Beispiel sei hier ein Streit zwischen Vater und Sohn genannt. Der an sich gut erzogene Sohn beschimpft dabei seinen Vater auf das Übelste, wodurch der Vater spontan mit einer Ohrfeige reagiert. Auch wenn dies laut § 1631 zu einer körperlichen Bestrafung zählt, schlägt man angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen gegen den Vater, der ansonsten ein liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn pflegt, vor, einen persönlichen Strafausschließungsgrund für den Fall zu schaffen, dass ein Elternteil aus erzieherischen Gründen ein schweres Fehlverhalten seines Kindes mit einer maßvollen Strafe ahndet.

 

Welche Folgen drohen, wenn Eltern ihre Kinder körperlich oder seelisch bestrafen (gemäß § 1631 Abs. 2 BGB)?

Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen Eltern auch zivilrechtliche Folgen. So können Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung beispielsweise durch das Familiengericht ausgesprochen werden (vgl. § 1666 BGB). Zudem kann ein Kind auch Schadensersatzansprüche gegen seine Eltern geltend machen.

 

TIPP: Eine gewaltfreie respektvolle Erziehung sollte an der Tagesordnung stehen, doch gerade in den Grenzfällen ist rechtsanwaltliche Beratung wichtig, um weitreichende Folgen auf beiden Seiten zu vermeiden.

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