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Alles was Sie wissen müssen zur „Zuweisung der Ehewohnung zum Wohle des Kindes“

Wer bekommt die Wohnung – Kindesvater oder -mutter?

Regelmäßig kommt es im Rahmen einer Trennung zur Frage, wer der Eheleute in der vormals gemeinsamen Wohnung weiterhin wohnen darf. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, muss eine gerichtlich angeordnete Wohnungszuweisung erfolgen. Gerade wenn ein Kind in der Beziehung vorhanden ist, gibt es meistens eine grundlegende Rechtsprechung, welche das Kindeswohl berücksichtigt.

1. Welche Voraussetzungen gibt es für die Zuweisung der Ehewohnung?

Ein richtungsweisendes Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm im Jahre 2013 (Az. 2 UF 58/13) getroffen. In diesem Fall kam es zum Streit der Eltern um die Herausgabe des hälftigen Miteigentums der Ehewohnung an den Kindesvater zur alleinigen Nutzung mit dem bereits volljährigen Sohn. Der Sohn befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schulausbildung. Sein Verhältnis zur Kindesmutter war bereits stark belastet. Das OLG Hamm entschied, dem Kindesvater zusammen mit dem Sohn die Wohnung zuzuweisen.

Grundsätzlich ist die Zuweisung der Wohnung in § 1361 b Abs. 1 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung das Vorliegen einer unbilligen Härte, die unter Abwägung aller Umstände festgestellt werden muss. In der Rechtssprechung geht man von einer unbilligen Härte dann aus, wenn das Zusammenleben in einer Wohnung nicht zumutbar für die Eheleute ist und bzw. oder das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.

2. Welche Rolle spielt dabei das Kindeswohl?

Der Senat des OLGs Hamm hat nach Abwägung aller Umstände festgestellt, dass die Belange des Sohnes gegenüber den Interessen der Ehegattin und Kindesmutter vorrangig bewertet werden müssen. Es spielt dabei keine Rolle, wie alt das Kind ist. Selbst wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, ist die Wohnungszuweisung im Interesse des Kindes durchzuführen, wenn dadurch das Kindeswohl gesichert werden kann. Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht demnach den Wunsch des Sohnes nach einem unproblematischen Leben zusammen mit seinem Vater in der elterlichen Wohnung als entscheidend und sprach die Wohnung daher dem Kindesvater zu.

 

TIPP:

Die Entscheidungen zur Wohnungszuweisung sind zwar stets Einzelfälle, bei denen alle Umstände gewürdigt werden müssen, dennoch ist bei Vorhandensein eines Kindes für das urteilende Gericht stets die Wahrung des Kindeswohls oberste Pflicht. Lassen Sie sich daher frühzeitig von unserem Rechtsanwalt Herrn Oliver Abel beraten, um eine für sie passende Strategie zu entwickeln.

 

 

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