Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum einstweiligen Rechtsschutz in familienrechtlichen Angelegenheiten

Das Eilverfahren im Familienrecht. Wann hilft es mir?

 

Der einstweilige Rechtsschutz und die damit verbundenen einstweiligen Anordnungen ermöglichen es, im Eilverfahren, insbesondere in familienrechtlichen Angelegenheiten, vorläufige Regelungen zu treffen, um den Eintritt unwiderruflicher Zustände zu verhindern und so ein schnelles gerichtliches Handeln zu ermöglichen.

 

Was gilt es grundsätzlich zu beachten?

Geregelt wird der einstweilige Rechtsschutz und die einstweiligen Anordnungen in familienrechtlichen Angelegenheiten im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in §§ 49. Die einstweilige Anordnung tritt an die Stelle der nicht normierten und auf Richterrecht beruhenden vorläufigen Anordnung. Die einstweilige Anordnung ist ein von der Hauptsache selbständiges Verfahren. Es gibt bei einstweiligen Anordnungen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass eine gleichartige Hauptsache oder ein Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe bzw. eine Ehesache anhängig sein muss (s. § 51 Abs. 3 FamFG).

Gemäß §§ 49-57 FamFG gelten für das Verfahren der einstweiligen Anordnung einheitliche Vorschriften für alle im FamFG geregelten Rechtsgebiete. Lediglich im Falle spezieller Normen in einzelnen Gebieten gibt es Ausnahmen und besondere Regelungen. Als Beispiele für Bereiche mit besonderen Regelungen sind folgende familienrechtlichen Sachen genannt:

  • Gewaltschutzsachen,
  • Unterhaltsverfahren,
  • Kindschaftssachen,
  • Familienstreitsacchen und Arrest,
  • Vaterschaftsfeststellungsverfahren,
  • Betreuungssachen,
  • Freiheitsentziehungssachen,
  • Unterbringungsverfahren.

 

Gemäß § 49 Abs 2 FamFG können einstweilige Anordnungen erlassen werden, um einen bestehenden Zustand zu sichern oder vorläufig zu regeln, einem Beteiligten eine Handlung aufzuerlegen oder zu verbieten oder die Verfügung über einen Gegenstand zu untersagen. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Folgend sind drei Beispiele für Angelegenheiten genannt, die durch einstweilige Anordnungen geregelt werden können:

1. Ein Kind soll eingeschult werden jedoch verweigert der andere getrenntlebende Elternteil seine Zustimmung, so dass eine schnelle Entscheidung getroffen werden muss.

2. Die Mutter eines Kindes untersagt, noch vor Ablauf des Verfahrens zur Festlegung der Umgangsvereinbarungen, dem Vater den Kontakt zum Kind.

3. Der Ehepartner, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, sperrt alle Konten, so dass ein Zugang für den anderen Ehepartner nicht mehr möglich ist. Vor der Entscheidung im rahmen des Unterhaltsprozesses muss daher eine schnelle Lösung gefunden werden.

 

Wer ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig?

Das Gericht, das auch eine Entscheidung in der Hauptsache treffen würde, ist ebenso für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Gibt es jedoch kein Hauptsacheverfahren, gelten die allgemeinen Vorschriften (Satz 2). Sollte im Rahmen eines Eilverfahrens eine Ehesache bei einem anderen Gericht rechtsanhängig sein, wird das Verfahren der einstweiligen Anordnung an das für die Ehesache zuständige Gericht übergeben. In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk sich die Person oder Sache befindet bzw. wo das Bedürfnis für das Tätigwerden des Gerichts bekannt wird. Das Verfahren ist dann jedoch an das zuständige Gericht zu übergeben. Handelt sich sich um einstweilige Anordnungen, welche an Hauptsachverfahren in Zweitinstanz anhängig sind, so ist das Beschwerdegericht auch für die einstweilige Anordnung zuständig.

 

Muss ich immer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen?

Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn auch die Hauptsache auf Antrag eingeleitet werden kann. Das gilt z.B. für alle Familienstreitsachen, Unterhaltsverfahren, Gewaltschutzsachen oder Versorgungsausgleichsachen. Der Antrag muss gut begründet sein und die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft darstellen. Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. in Kindschaftssachen) wird hingegen das Gericht von Amts wegen tätig. Hier ist keine Antragstellung notwendig, das das Gericht in jedem Verfahrensabschnitt prüfen muss, ob es einen dringenden Regelungsbedarf im Sinne einer einstweiligen Anordnung gibt. Dennoch kann es empfehlenswert sein, einen Antrag zu stellen, um in manchen Bereichen eine Eilentscheidung herbeizurufen. Als Beispiele seien hier Sorgerechts- und Umgangsrechtsangelegenheiten oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen genannt.

 

Ist eine anwaltliche Vertretung notwendig?

Zwar ist es prinzipiell nicht notwendig, sich einen Anwalt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu nehmen, dennoch besteht gemäß § 114 Abs 1 FamFG ein Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen.

 

Welche Verfahrensgrundsätze gelten für den Erlass einstweiliger Anordnungen?

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die gleichen Vorschriften wie für das Hauptsacheverfahren. Eine einstweilige Anordnung kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (s. § 51 Abs 2 FamFG). Eine Ausnahme bildet jedoch die einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen, welche in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Das FamFG sieht jedoch vor, dass die Beteiligten vor Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich gehört werden. Dies umfasst bzgl. der Regelung des Umgangs auch eine Anhörung des Kindes, welche, sollte sie unterbleiben, unverzüglich nachgeholt werden muss.

 

Kann ich eine mündliche Verhandlung beantragen?

Auf Antrag kann das Gericht, sollte es ohne mündliche Verhandlung entschieden haben, nach mündlicher Verhandlung erneut entscheiden (s. § 54 Abs. 2 FamFG). Den Antrag kann jeder Beteiligte stellen, der durch die einstweilige Anordnung beschwert ist.

 

Wie kommt es zum Beschluss einer einstweiligen Anordnung und mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Wie bei allen Endentscheidungen ergeht die einstweilige Anordnung durch Beschluss (s. § 38 Abs. 1 FamFG). Der Beschluss muss begründet sein und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Eine Versäumnisentscheidung ist ebenso in Familienstreitsachen nicht erlaubt. Zwar hat die einstweilige Anordnung nicht materielle Rechtskraft, sie wird jedoch formell rechtskräftig und bildet für ihre Geltungsdauer einen Titel, der zwangsweise durchgesetzt werden kann (s. § 86 FamFG). Die Entscheidung enthält auch eine Kostenentscheidung, für die die allgemeinen Verfahrensvorschriften gelten. Wirksam wird der Beschluss mit Bekanntgabe an die Beteiligten. Insbesondere bei Anordnung einer sofortigen Vollziehung, beispielsweise in Verfahren auf Kindesherausgabe oder Gewaltschutzverfahren, wird die einstweilige Anordnung durch Erlass wirksam.

 

Kann ich Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung einlegen?

Das Gericht, welches die einstweilige Anordnung erlassen hat, ist auch für alle Änderungsverfahren zuständig. Folgende Rechtsbehelfe stehen den Beteiligten zur Verfügung:

  1. Antrag auf mündliche Verhandlung
  2. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Hauptsache
  3. Abänderungsantrag

Grundsätzlich sind Entscheidungen gemäß § 57 FamFG nicht anfechtbar. Ausnahmen bilden hierbei jedoch Erlasse bezüglich der elterlichen Sorge für ein Kind, die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, eine Verbleibensanordnung, ein Antrag nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung. Entscheidungen in diesen Gebieten können mit der Beschwerde angefochten werden. Eingelegt kann die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.

 

Wie lange bleibt eine einstweilige Anordnung ist Kraft?

Prinzipiell bleibt eine einstweilige Anordnung so lange in Kraft, bis eine andere Regelung wirksam wird. Für Familienstreitsachen gilt, dass eine einstweilige Anordnung erst mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt wird.

 

TIPP:

Auch wenn es für Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen in der Mehrzahl familienrechtlicher Angelegenheiten keinen Anwaltszwang gibt, ist eine Beratung durch unseren Familienrechtsexperten äußerst ratsam. Auch für den Fall, dass Sie selbst mit einer einstweiligen Anordnung beschwert sind, ist eine anwaltliche Vertretung empfehlenswert, um Beschwerde einzulegen und Ihre Interessen optimal darstellen zu können.

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