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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Umgangsrecht während der Coronakrise“

Muss ich meinem Ex-Partner Umgang mit dem Kind einräumen? Darf das Jugendamt mir den Kontakt zum Kind verwehren?

 

 

Die Coronakrise stellt eine noch nie in Deutschland da gewesene Ausnahmesituation dar. Es gibt nicht nur gravierende Belastungen hinsichtlich der Infektionen und Krankheitsverläufe sondern auch hinsichtlich der politischen Maßnahmen wie der Schließung von Schulen, Kindertagesstätten, Geschäften , Restaurants, Freizeit- und behördlichen Einrichtungen. Beinahe sämtliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens sind inzwischen betroffen. Keine Ausnahme davon bildet das Familienrecht. Wie in beinahe allen Rechtsbereichen werden augenblicklich auch im Familienrecht Terminierungen der Gerichte und Behörden wegen des Coronavirus auf unbestimmte Zeit aufgehoben oder erheblich in die Zukunft verschoben.

 

1. Muss ich mich in der augenblicklichen Ausnahmesituation an Umgangsabsprachen bzw. gerichtliche oder außergerichtliche Umgangsvereinbarungen halten?

Eine Maßgabe der Politik ist das „social distancing“: die Vermeidung sozialer Kontakte. Doch was ist mit dem Kontakt zwischen Kind und getrennt lebenden Elternteilen? Viele Elternteile befürchten, dass der Ex-Partner womöglich Kontakt zu infizierten Personen hatte oder gar selbst unwissend infiziert ist. So kann es sein, dass beispielsweise der Vater derzeit an Erkältungssymptomen leidet aber gerne sein Kind sehen möchte. Er beruft sich auf die abgesprochenen Umgangsvereinbarungen. Gerade diese Situation verunsichert die Mutter. Ist der Vater nur erkältet oder gar mit dem Cornavirus infiziert? Welche Regelungen gelten nun?

An dieser Stelle stehen die Interessen des Vaters, sein Kind gemäß Umgangsvereinbarung zu sehen, gegenüber den Interessen der Mutter, eine Infektion des Kindes zu vermeiden. 

Da diese Fragestellung neu ist, gibt es bislang verständlicherweise noch keine gerichtlichen Verfügungen. Dennoch könnte dem Vater – nach unserer rechtlichen Einschätzung – eine Einschränkung der Umgangskontakte zum Kind aktuell zugemutet werden. Hier gilt es natürlich immer, die Entwicklung der Lage im Auge zu behalten. Sollte sich die Lage positiv entwickeln und sich die Maßgaben der Politik lockern, muss auch der Umgangskontakt wieder hergestellt werden. Angesichts steigender Infektionszahlen und Auflagen der Politik ist jedoch an die Vernunft der Eltern zu appellieren, auch wenn ein Kontaktverlust eine belastenden Situation aller Familienangehörigen darstellt.

Zwangsmaßnahmen für die Mutter sind voraussichtlich nicht zu befürchten, wenn sie aus den aktuell übergeordneten Gründen guten Gewissens entschieden hat. 

 

2. Habe ich einen Anspruch, dass der andere Elternteil seine Umgangsverpflichtungen mit dem Kind erfüllt?

Auch dieser Aspekte wurde bislang nicht gerichtlich entschieden, so dass hier Augenmaß und Vernunft zur Beurteilung angewendet werden müssen. Beispielsweise besucht ein Kind jedes zweite Wochenende seinen Vater. Dieser hat jedoch nun auch Angst vor einer Ansteckung und weigert sich, seiner Umgangsverpflichtung nachzukommen. Die Mutter hingegen möchte ihn dazu zwingen. In diesem Fall kann angesichts der derzeitigen Coronakrise kein Umgang zum Vater erzwungen werden. Eine gerichtliche Anordnung ist nicht so schnell möglich, so dass hier eine einvernehmliche Lösung wünschenswert ist. Natürlich gilt auch hier der Grundsatz: eine Weigerung des Umgangs ist immer nur zeitlich begrenzt angesichts der Coronakrise möglich. Sollte sich die Lage verändern, müssen auch die getroffenen Vereinbarungen wieder umgesetzt werden. 

 

3. Dürfen Jugendämter nach Inobhutnahme meines Kindes den begleiteten oder unbegleiteten Umgangskontakt wegen dem Coronavirus aussetzen?

Nicht nur die Gerichte haben Termine ausgesetzt, auch die Jugendämter haben zum Schutz vor Infektionen Termine abgesagt und begleitete und unbegleitete Umgangskontakte ausgesetzt. Der begleitete oder unbegleitete Umgang zu einem Kind, welches in Obhut genommen wurde, stellt jedoch einen Anspruch der Eltern dar, um den Kontakt zum Kind behalten zu können. Dem gegenüber steht der Schutz des Kindes bzw. der Schutz der behördlichen Mitarbeitern und Unterbringungseinrichtungen vor Infektionen. In Zeiten der akuten Coronakrise scheint es unausweichlich, wenn Jugendämter den Umgangskontakt vorübergehend zum Schutz vor weiteren Infektionen aussetzen. Dennoch müssen die Jugendämter bei einer längeren Aussetzung hinsichtlich der Umgangskontakte Vorkehrungen treffen und Lösungen finden, um die Eltern mittelfristig wieder in Kontakt mit dem Kind zu bringen. 

 

4. Habe ich Anspruch auf Nachholen der Umgangskontakte?  

Grundsätzlich sollen ausgesetzte Umgangskontakte nachgeholt werden, sobald sich die Lage in Deutschland wieder entspannt. Da aber zur Zeit unklar ist, ab wann mit einer Entspannung zu rechnen ist, ist auch fraglich, ob die Behörden die Kapazitäten haben werden, die entfallenen Umgangskontakte von mehreren Wochen bzw. Monaten nachzuholen. 

 

TIPP:

Die Coronakrise stellt uns in allen Bereichen des täglichen Lebens vor enorme Herausforderungen. Schlussendlich steht gegenwärtig weder ein Ende der Krise noch ein Ende der diesbezüglich eingeleiteten Maßnahmen fest. Auch eine Normalisierung der familienrechtlichen Verfahren kann augenblicklich nicht belastbar vorausgesagt werden. Sicher ist es nicht ratsam in Panik zu verfallen, dennoch sollten Sie sich nicht scheuen, uns bezüglich all’ Ihrer Sorgen und Fragen zu kontaktieren. Auch in Zeiten der Coronakrise sollte der Kontakt zu Jugendamt und Gericht beibehalten werden, auch wenn die Gesamtlage schwierig ist. Unser Fachanwalt im Familienrecht Oliver Abel unterstützt Sie dabei und ist für Sie da. Ob telefonisch oder per Mail: wir kümmern uns in gewohnter Weise um Ihre Anliegen und finden Lösungen für Sie! 

Ihre KGK-Rechtsanwälte aus Köln-Rodenkirchen

 

 

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