Es gibt verschiedene Gründe, ein Kind zu adoptieren. Der häufigste Grund ist der unerfüllte Kinderwunsch eines Paares. Doch auch die Adoption von Kindern aus einer früheren Beziehung des Partners ist üblich.
Ist der Wunsch eines Paares durchaus nachvollziehbar, so liegt der Fokus eines Adoptionsverfahrens dennoch immer auf dem Kind. Mit der Adoption muss immer Gewähr leistet sein, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines „Eltern-Kind-Verhältnis“ zu erwarten ist. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Adoptionsverfahren eines minderjährigen Kindes (sog. Volladoption) und seinen Voraussetzungen dar.
1. Wer kann ein Kind adoptieren und welche Bedingungen gelten für die gemeinschaftliche Adoption?
Eine gemeinschaftliche Adoption ist nur einem Ehepaar vorbehalten. Kinderlosigkeit ist seit 1977 keine Voraussetzung mehr für die Annahme eines minderjährigen Kindes. In einer nichtehelichen aber auch in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft ist es vom Gesetz her ausgeschlossen, ein Kind gemeinschaftlich zu adoptieren.
In diesen Fällen wird das Wohl des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis besonders intensiv überprüft, da das Ziel schließlich ist, dass das Kind in einer intakten Familie aufwächst.
Eine Ausnahme bildet dabei der Fall, dass ein Ehegatte das Kind seines Ehepartners aus einer früheren Beziehung alleine annimmt und damit das Kind dann zum gemeinschaftlichen Kind wird.
Ein Ehepartner muss im Fall einer Adoption wenigstens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre alt sein.
2. Was versteht man unter der Zustimmungserklärung und welche Konsequenzen sind mit ihr verbunden?
Eine Adoption kann nur dann statt finden, wenn die leiblichen Eltern des Kindes – unabhängig von ihrem Beziehungsstand – beide zustimmen, das heißt ihre Zustimmungserklärung zur Adoption abgeben. Die Zustimmungserklärung kann frühestens mit einem Kindesalter von acht Wochen abgegeben werden. Lediglich der nichteheliche Vater kann seine Zustimmung bereits vor der Geburt erklären. Die Zustimmung zur Adoption muss wohl überlegt sein, da sie mit Eingang beim Vormundschaftsgericht unwiderruflich ist. Die leiblichen Eltern haben keinen Einfluss auf die Zuteilung einer bestimmten Adoptionsfamilie.
Sobald die Zustimmungserklärung abgegeben wurde, ruht die elterliche Sorge und das Jugendamt übernimmt die Vormundschaft. Haben die Eltern der Adoption zugestimmt, so steht ihnen kein Besuchs- oder Umgangsrecht mehr zu.
Lediglich in extremen Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei gröbsten Pflichtverletzungen oder absoluter Gleichgültigkeit dem Kind gegenüber kann die Adoption auch ohne Zustimmung der leiblichen Eltern durchgeführt werden.
Das Recht, einer Adoption zuzustimmen (Zustimmungsrecht), geht im Falle des Todes beider leiblicher Eltern (oder eines Elternteils) auf die Erben, Großeltern oder Geschwister über.
Zusätzlich zur Zustimmung der leiblichen Eltern bedarf es des Einverständnisses des Kindes. Sollte das Kind jünger als 14 Jahre alt sein, gibt der gesetzliche Vertreter (Vormund) die Erklärung ab. Ist es 14 Jahre alt oder älter gibt es selbst und der Vormund die Einwilligungserklärung zur Adoption ab.
3. Welche Form müssen die im Zusammenhang mit der Adoption stehenden Erklärungen haben?
Alle Erklärungen und Anträge, die im Adoptionsverfahren abgegeben werden, müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam sein können. Alle Erklärungen ohne notarielle Beurkundung sind unwirksam.
Geprüft wird die Wirksamkeit aller Erklärungen vom Familiengericht, welches seit 01.09.2009 auch für Adoptionen zuständig ist. Es prüft vor allem auch, ob die Adoption dem Wohle des Kindes dient und ein „echtes“ Eltern-Kind-Verhältnis zu den Adoptionseltern entstehen kann. Um dies zu entscheiden, fordert es ein oder mehrere Berichte des Jugendamtes und der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle an. Zudem müssen alle Beteiligten mündlich angehört werden.
4. Gibt es eine Probezeit vor der endgültigen Adoption?
Bevor das Familiengericht die Adoption endgültig ausspricht, lebt das Kind im Rahmen einer angemessenen „Probezeit“ als Pflegekind in seiner Adoptionsfamilie. Sind nach Ablauf der Probezeit dann alle Voraussetzungen für die Adoption erfüllt, spricht das Familiengericht die Annahme des Kindes in Form eines Beschlusses aus.
5. Welche rechtlichen Folgen sind mit Adoptionen minderjähriger Kinder verbunden?
Folgende Wirkungen hat die Adoption eines minderjährigen Kindes:
– Alle rechtlichen Verbindungen zu den leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwister usw.) erlöschen.
– Alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis gehen mit der Adoption unter.
– Es gibt keine Unterhaltsverpflichtungen für das Kind oder die Eltern, es gibt kein Erb- und kein Umgangsrecht.
– Das adoptierte Kind wird für seine leiblichen Verwandten zu einer fremden Person. Ausnahme hierbei ist jedoch das weiterhin bestehende Eheverbot für Verwandte in gerader Linie.
– Die leiblichen Eltern erfahren weder den Namen der Adoptiveltern noch deren Wohnort.
– Für die Adoptiveltern wird das Kind zum gemeinschaftlichen Kind mit einer rechtlichen Stellung, die nicht von der eines leiblichen Kindes zu unterscheiden ist. Es ist erb- und unterhaltsberechtigt.
– Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Sollten sie keinen einheitlichen Familiennamen führen, legen sie fest, ob es den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters trägt.
– Mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts können die Adoptiveltern den Vornamen des Kindes ändern oder den vorhandenen Vornamen um weitere Vornamen ergänzen.
6. Welche Alternative zur Adoption gibt es?
Gerade, wenn es um ein Kind aus einer früheren Beziehung geht, erscheinen die Folgen der Adoption weitreichend, insbesondere was die Unterhaltspflichten oder das Umgangs- und Erbrecht geht.
Da aber oftmals der Wunsch besteht, dem Kind aus der früheren Beziehung den gleichen Familiennamen zu geben, gibt es als Alternative zur Adoption die sogenannte „Einbenennung“. Das bedeutet, dass das Kind den Ehenamen der „neuen“ Familie erhält und so für Außenstehende nicht ersichtlich ist, dass es sich nicht um ein gemeinsames Kind der Eheleute handelt. Voraussetzung für die Einbenennung sind:
– Der wiederverheiratete Elternteil hat das alleinige oder zumindest gemeinsame Sorgerecht mit dem anderen Elternteil.
– Der leibliche Elternteil stimmt der Einbenennung zu. Sollte die Einbenennung klar dem Wohle des Kindes dienen, kann das Familiengericht die Einwilligung des Elternteils übernehmen, wenn dieser nicht zustimmen sollte.
– Sollte das Kind älter als 5 Jahre alt sein, muss es der Einbenennung selber zustimmen.
7. Welche Voraussetzungen und rechtlichen Folgen gibt es bei der Adoption von Erwachsenen?
Bei der Adoption eines Erwachsenen müssen die leiblichen Eltern nicht zustimmen. Vorraussetzung ist jedoch trotzdem, dass zu den „neuen“ Eltern ein echtes „Eltern-Kind-Verhältnis“ entstanden sein sollte. Eine Erwachsenenadoption aus rein wirtschaftlichen Gründen (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer, Erlangung eines Adelstitels, Erlangung von Erbrechten etc.) ist aus diesem Grund nicht möglich.
Im Gegensatz zur Adoption eines Minderjährigen sind die Folgen einer Erwachsenenadoption jedoch viel schwächer. So erlangt der Erwachsenen zwar mit der Adoption alle Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind des Annehmenden, jedoch bleiben die Rechte und Pflichten den leiblichen Eltern gegenüber weiterhin bestehen. Dazu zählen auch alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche. Der adoptierte Erwachsene hat also sozusagen zwei Elternpaare. Bezüglich des Unterhaltes haften jedoch die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.
In folgenden Ausnahmefällen kann jedoch ein Erwachsener mit den rechtlichen Folgen einer Minderjährigenadoption (Volladoption) angenommen werden:
– Ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen wurde bereits durch die Adoptiveltern angenommen.
– Der Erwachsene lebte bereits als Minderjähriger in der Adoptivfamilie oder der Antrag auf Adoption wurde bereits gestellt, als der Erwachsene noch minderjährig war.
– Der Annehmende nimmt den Erwachsenen als Kind seines Ehegatten an.
Zwar ist in diesen Fällen nicht die Zustimmung der leiblichen Eltern notwendig, jedoch erlöschen alle Verbindungen zu den leiblichen Verwandten bei der Adoption eines Erwachsenen nach den Vorschriften einer Volladoption.
Auch im Falle,dass ein leiblicher Elternteil seine Zustimmung zur Adoption eines minderjährigen Kindes durch einen neuen Ehepartner verwehrt, ist es ratsam, bis zur Volljährigkeit des Kindes zu warten, da dann eine Zustimmung nicht mehr erforderlich ist.
8. Haben adoptierte Kinder oder Erwachsene Ansprüche auf den Pflichtteil?
Bezüglich des Rechts auf den Pflichtteil muss man grundsätzlich zwischen der Adoption von Minderjährigen und von Volljährigen unterscheiden.
a) Das minderjährige Adoptivkind
§ 1754 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt, dass ein minderjähriges Kind durch die Adoption den gleichen rechtlichen Status wie ein leibliches Kind erhält. Damit verbunden ist das volle gesetzliche Erbrecht und damit auch das Recht auf den Pflichtteil, sollte es durch ein Testament oder einen Erbvertrag der Adoptiveltern enterbt werden.
Aber auch die Adoptiveltern erwerben ein Erbrecht hinsichtlich ihres Adoptivkindes. Sollte es also vor seinen Adoptiveltern versterben, haben auch diese ein gesetzliches Erb- sowie ein Pflichtteilsrecht.
Ein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht des adoptierten minderjährigen Kindes bezüglich seiner leiblichen Eltern existiert nach dem Wirksamwerden der Adoption nicht mehr. Wie bereits zuvor erläutert erlöschen alle Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Verwandten (vgl. § 1755 BGB).
Hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt für diese grundsätzliche Regelung jedoch eine Ausnahme. So sieht § 15 Abs. 1a ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) vor, dass ein Adoptivkind im Vergleich zu seinen bisherigen Verwandten in die günstigeren Steuerklassen eingeordnet wird, wenn ihm von seinen leiblichen Eltern oder Verwandten im Todesfall etwas vererbt wird. Diese Besserstellung in Sachen Steuerrecht kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn es durch leibliche Eltern oder Verwandte durch ein Testament oder Erbvertrag eine Zuwendung erhält. Ein gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht gibt es dennoch nicht.
b) Das volljährige Adoptivkind
Hinsichtlich der Adoption eines Volljährigen gelten nur dann die erbrechtlichen Grundsätze einer Minderjährigenadoption, wenn es das Familiengericht bei der Entscheidung der Annahme ausdrücklich so bestimmt (vgl. § 1772 BGB).
Sollte es nicht zu dieser ausdrücklichen und unter bestimmten Voraussetzungen getroffenen Anordnung des Familiengerichts kommen, gelten folgende Grundsätze zum Erb- und Pflichtteilsrecht bei Volljährigen:
– Der volljährig Adoptierte erhält gegenüber dem Annehmenden ein Erbrecht als dessen Kind. In diesem Fall spricht man auch von einem Erben erster Ordnung, was zwangsläufig auch ein Recht auf den Pflichtteil nach sich zieht.
– Die Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten erlöscht hingegen nicht. Er hat also nach der Adoption sozusagen vier Elternteile und behält somit auch hinsichtlich seiner leiblichen Eltern und Verwandten ein Erb- oder Pflichtteilsrecht nach deren Tode.
– Hingegen erstreckt sich das Erb- oder Pflichtteilsrecht des Adoptierten nicht auf die Verwandten des Adoptierenden. Ebenso wenig besteht ein Erb- oder Pflichtteilsrecht auf den Ehepartner des Adoptierenden.
– Kinder des Adoptierten werden zu Enkelkindern des Annehmenden und diese erhalten dadurch die (erb-)rechtliche Stellung von Enkeln.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Unterstützung bei einem Adoptionsverfahren benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Kollegen für Familienrecht, Herrn Rechtsanwalt Oliver Abel, zur Verfügung.
Ihre KGK Rechtsanwälte
Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:
+49 221 - 801 10 30-0Wir freuen uns auf Sie!