Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum nachehelichen Unterhalt während einer Ausbildung

Steht mir Unterhalt nach der Scheidung zu, wenn ich in einer Ausbildung bin?

Sollten Sie in Erwartung einer Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben, können Sie Unterhalt von Ihrem geschiedenen Ehepartner verlangen, sobald Sie nach der Scheidung eine Ausbildung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für den Ausbildungsunterhalt ist eine schnelle Wiederaufnahme der Ausbildung. Dabei geht man davon aus, dass zwischen Scheidung und Ausbildungsbeginn bis zu 14 Monate liegen können. Eine Unterbrechung der Ausbildung durch Schwangerschaft führt dabei nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Der Gesetzgeber erwartet jedoch, dass nach Ender der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit angestrebt wird, die an die erworbene Qualifikation anknüpft. Ein Studium einfach nur „aus Spaß“ gilt dabei nicht als unterhaltsrelevante Ausbildung.

Neuerdings wird neben einer schulischen oder universitären Ausbildung auch eine Weiterbildung (z.B. eine Facharztausbildung) als unterhaltsrelevante Ausbildung anerkannt.

Welche Grenzen gibt es?

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur für eine angemessene Ausbildungs- und Fortbildungsdauer. Er wird nur zeitlich begrenzt ausgesprochen. Hierbei gelten als Orientierungspunkte die gleichen Maßgaben wie für den Volljährigenunterhalt. Maßgeblich ist hierbei nicht die Durchschnittsstudiendauer sondern die Regelstudienzeit (nach Prüfungsordnung).

Neben den zeitlichen gibt es auch inhaltliche Grenzen. So begründet beispielsweise eine Promotion noch nicht den Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung. Ebenso muss eindeutig sein, dass die Ausbildung in Erwartung der Ehe oder während der Ehe abgebrochen wurde. Sollte ein Studium oder eine Ausbildung ohne diese Voraussetzungen nach der Scheidung aufgenommen werden, fehlen die Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhalt. Auch ein Studium oder eine Ausbildung, die nicht den Verhältnissen der abgebrochenen Ausbildung entspricht, stellt keine Anspruchsvoraussetzung für Ausbildungsunterhalt dar.

TIPP:

Unser Fachanwalt für Familienrecht Herr  Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zum nachehelichen Unterhalt weiter.

 

 

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