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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Trennung und Scheidung“

Die immer wieder gestellten Fragen zum Scheidungsverfahren und Trennungsjahr

Wenn sich das Ende einer Partnerschaft andeutet oder die Ehe schon gescheitert ist, dominieren oftmals nur noch die negativen Gefühle und es stellt sich den Eheleuten die Frage, wie es nun weiter gehen soll. Ist eine endgültige Trennung und die Scheidung unausweichlich tauchen eine Reihe von Fragen auf, welche die ohnehin angespannte Gefühlswelt der Beteiligten belasten können.

Wir möchten Ihnen daher im Folgenden die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Themenkomplex „Trennung und Scheidung“ geben.

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist die Tatsache, dass die Ehe gescheitert ist. Festgelegt sind die Scheidungsvoraussetzungen in § 1565 Abs. 1 BGB. Demnach geht man von einem Scheitern der Ehe aus, wenn die Eheleute mindestens seit einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr bilden und diese erwartungsgemäß auch nicht mehr bilden werden. Dabei reicht es, wenn ein Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung will. Die Scheidung muss nicht von beiden Eheleuten gleichermaßen gewünscht werden.

Wie kann ich die Scheidung beantragen?

Zunächst einmal gilt es zu beweisen, dass die Trennung von mindestens einem Jahr erfolgt ist. Zwar muss die Trennung nicht sofort beim Gericht gemeldet werden, dennoch muss der Nachweis schließlich mit dem Scheidungsantrag erfolgen. Ein solcher Nachweis ist dann schwierig, wenn beide Eheleute trotz Trennung noch in der gemeinsamen Immobilie wohnen. Den Scheidungsantrag als solchen kann nur ein zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht (Abt. Familiensachen) einreichen. Zulässig ist der Antrag nur dann, wenn das Trennungsjahr vollzogen ist und dies – wie bereits erwähnt – nachgewiesen wird. Nach erster Prüfung wird der Antrag dem anderen Ehepartner durch das Gericht zugesandt, sobald vorab die Gerichtskosten bezahlt wurden oder der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe erhält. Der Ehepartner, welcher den Antrag erhalten hat, hat nun Gelegenheit auf diesen Stellung zu nehmen.

Welche Angelegenheiten werden im Zuge des Scheidungsverfahrens geregelt?

Eine Angelegenheit, welche von großer Bedeutung ist, ist der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Hierbei sendet das Gericht nach Einreichung des Scheidungsantrags beiden Eheleuten Formulare zum Versorgungsausgleich zu. Der Versorgungsausgleich ist die einzige Angelegenheit, welche in der Regel ohne vorherige Antragstellung vom Gericht aus, man sagt auch von Amts wegen, durchgeführt wird. Eine Ausnahme bildet hier jedoch eine Ehe, welche weniger als drei Jahre alt ist. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn ihn ein Ehepartner beantragt.

Angelegenheiten wie die Regelung des Trennungsunterhalts, der Zugewinnausgleich, Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sowie alle Angelegenheiten zum Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsrecht gemeinsamer Kinder sind Folgesachen, die nicht durch das Gericht von Amts wegen durchgeführt werden. Das Finden gemeinsamer Regelungen in diesen Angelegenheiten bedarf der anwaltlichen Beratung. Zudem müssen für alle diese Angelegenheiten gesondert weitere gerichtliche Anträge gestellt werden.

Mit welcher Verfahrensdauer ist bei einer Scheidung zu rechnen?

Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da hier einige Faktoren eine Rolle spielen. Ein Faktor ist die Einvernehmlichkeit der Scheidung. In diesem Fall sind sich die Eheleute bereits über alle Angelegenheiten einig, so dass außer dem Versorgungsausgleich nichts durch das Gericht geregelt werden muss. Die kürzestmögliche Dauer einer solchen einvernehmlichen Scheidung liegt bei ca. 3,5 bis 15 Monaten. Über Jahre hinweg jedoch kann sich eine Scheidung dann hinziehen, wenn sämtliche Folgesachen wie der nacheheliche Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerechtsangelegenheiten geregelt werden müssen. Dann wird der Scheidungsantrag erst entschieden, wenn alle anderen anhängigen Verfahren ebenfalls entschieden sind, da das Gericht diese Folgesachen als eingeständige Angelegenheiten betrachtet.

Mit welchen Kosten muss ich bei einer Scheidung rechnen?

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da das Gericht sich an den Nettogehältern der Eheleute und ihren in der Ehe erworbenen Vermögenswerten orientiert. Geregelt sind die Kosten einer Scheidung nach § 43 FamGKG. Sämtliche Folgesachen der Scheidung, also die oben aufgeführten Angelegenheiten wie Unterhaltsregelungen oder der Zugewinnausgleich werden als eigenständige Verfahren betrachtet und erhöhen damit die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

Lässt sich Geld durch eine sog. Online-Scheidung sparen?

Es ist ein Trugschluss, dass eine Online-Scheidung günstiger sei als eine herkömmliche Scheidung. Schließlich werden sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltskosten alleine durch das Gericht und nicht durch den Anwalt festgesetzt, so dass es keinen Unterschied macht, ob sie eine „Online-Scheidung“ wählen oder die herkömmliche Variante. Auch die Verfahrensdauer kann nicht durch einen Online-Scheidungsantrag beschleunigt werden aus den o.g. Gründen.

Können wir als Ehepaar bei einer Scheidung von nur einen Anwalt vertreten werden?

Da der Rechtsanwalt in Familiensachen immer die Interessen nur einer Partei vertreten kann und darf, ist eine Vertretung des Ehepaares durch einen gemeinsamen Anwalt nicht möglich. Es ist jedoch möglich, dass ein Ehepartner einen Anwalt hat und der andere nicht, was dann in Frage kommt, wenn der Beteiligte ohne Anwalt keine weiteren Anträge im Scheidungsverfahren stellen wird. Sobald ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellen möchte, muss dieser auf jeden Fall einen Anwalt mandatieren, da nur dieser den Antrag bei Gericht einreichen darf.

Was versteht man unter dem Zugewinnausgleich?

Im Allgemeinen leben verheiratete Eheleute, wenn es keine andere notarielle Anordnung gibt, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Einfach gesagt versteht man unter dem Zugewinn den Betrag, um das das Endvermögen der Eheleute höher ist als deren Anfangsvermögen. Stichtage sind dabei der Hochzeitstag sowie der Tag der Stellung des Scheidungsantrags vor Gericht. Die Berechnung des Zugewinns ist komplex. Allgemein gesprochen kann jedoch der Ehepartner, mit dem geringeren Zugewinn von dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn einen Ausgleich, den sog. Zugewinnausgleich beanspruchen. Da der Zugewinnausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt wird, muss diese Angelegenheit als Scheidungsfolgesache betrachtet und gesondert beantrag werden.

Steht mir auch im Fall der Trennung Unterhalt zu?

Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte ab dem Trennungszeitpunkt bis zur Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1361 BGB einfordern. Dabei werden der Berechnung des Trennungsunterhalts die Einkommen, zu denen auch alle Einkünfte der Ehegatten in steuerlicher Hinsicht zählen, beider Ehegatten zu Grunde gelegt, um das sog. eheprägende Einkommen zu ermitteln. Beantragt werden kann der Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten sofort nach der Trennung schriftlich per Einschreiben. Eine rückwirkende Einforderung ist jedoch nicht möglich. Die Beantragung des Trennungsunterhalts erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss von dem Berechtigten selbst geltend gemacht und unter Umständen auch gerichtlich eingeklagt werden.

Welche Unterhaltsansprüche stehen mir nach der Scheidung zu?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, so dass wir hier die verschiedenen Unterhaltsansprüche vorstellen. Prinzipiell hat der Gesetzgeber nach der Reform vom 01.01.2008 die Eigenverantwortlichkeit der Ehepartner für ihr Einkommen nach der Scheidung in den Fokus gestellt, so dass die Zahlung nachehelichen Unterhalts stets eine Einzelfallentscheidung darstellt.

Folgende Unterhaltsansprüche können jedoch unter Umständen geltend gemacht werden:

  • Ausbildungsunterhalt,
  • Altersunterhalt,
  • Betreuungsunterhalt,
  • Krankheitsunterhalt,
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit,
  • Aufstockungsunterhalt.

Gerade der Aufstockungsunterhalt ist eine gängige Unterhaltsforderung von Unterhaltsberechtigten, wenn ein Ehegatte geringere Einkünfte hat als der andere. In diesem Fall wird gemäß obergerichtlicher Rechtsprechung immer wieder von einer Zahlungsdauer des nachehelichen Unterhalts von ca. 1/3 bis 1/4 der Ehezeit ausgegangen. Ehebedingte Nachteile eines Ehegatten müssen hingegen lebenslang ausgeglichen werden.

Lesen Sie hier auch die Artikel zum „Nachehelichen Unterhalt“.

Wie steht es um den Kindesunterhalt?

Einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat grundsätzlich der Ehepartner, in dessen Obhut sich die Kinder nach der Trennung befinden. Über genaue Bedingungen und die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kann Ihnen ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Grundlage zur Berechnung des Unterhalts ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts besteht im Allgemeinen bis zum Abschluss der ersten Ausbildung. Doch auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, so dass eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist.

Welche Regelungen können nach der Trennung bzgl. gemeinsamer Kinder getroffen werden?

Zunächst einmal muss nach der Trennung eines Ehepaares mit gemeinsamen Kindern zwischen dem sog. Sorgerecht und dem Umgangsrecht unterschieden werden. Das oft genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dabei ein Teil des Sorgerechts. Gegenüber in der Ehe geborenen Kindern haben beide Ehegatten das hälftige Sorgerecht, welches auch nach der Trennung fortbesteht. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Er geht auch nach Trennung davon aus, dass beiden Ehegatten das Sorgerecht zusteht. Sollte ein Ehepartner jedoch das alleinige Sorgerecht wollen, so muss dies durch den Ehegatten, der dies für sich beansprucht, beantragt und durch ein Gericht angeordnet werden. Haben hingegen beide Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht, so kann nur eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthaltsort der Kinder getroffen werden. So darf beispielsweise der Ehepartner, welcher aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nicht einfach gegen den Willen des anderen Ehepartners die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung mitnehmen. Sollten die Ehepartner dabei keine Einigung erzielen, muss das Gericht eine Entscheidung fällen, wo sich die Kinder aufhalten dürfen. Dabei wird das Gericht eine große Kindeswohlprüfung durchführen, welcher folgende Grundsätze zu Grunde gelegt sind:

  • Förderungsgrundsatz,
  • Kontinuitätsgrundsatz,
  • Bindung des Kindes an Eltern und ggf. Geschwister,
  • Wille des Kindes.

Das Gericht trifft nach Abwägung aller Grundsätze eine Entscheidung, die sich jedoch nur an dem orientiert, was für das Kind das Beste ist. Die Interessen des Kindes sind maßgeblich, was in den meisten Fällen bedeutet, dass das Kind in seiner gewohnten Umgebung mit seinen sozialen Kontakten verbleiben möchte und demzufolge auch verbleiben wird. Wie oft der Ehepartner, welcher von zu Hause ausgezogen ist, in welchem Umfang das bzw. die Kinder sehen möchte bzw. darf, muss in gesonderten Umgangsregelungen besprochen werden.

 

TIPP:

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, sich trennen und scheiden lassen zu wollen, ist es ratsam frühzeitig anwaltliche Hilfe zu suchen. Schließlich kann ein Anwalt Ihnen schnell einen groben Überblick über Ihre finanziellen Verpflichtungen oder Ansprüche gegen Ihren Ehepartner geben und mögliche Regelungen mit Ihnen erarbeiten. Eine Versachlichung mit Hilfe anwaltlicher Hilfe kann die Verfahrensdauer deutlich verkürzen und damit auch Kosten sparen.

Gerne hilft Ihnen unser Fachanwalt für Familienrecht Herr Oliver Abel weiter.

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