Eine brennende Frage unserer Mandanten ist zu Beginn eines Scheidungsverfahrens immer die Höhe der Kosten. Ein Irrglaube ist, dass eine Online-Scheidung günstig sei. Wir verweisen hier auf unseren Artikel „Scheidungskosten – Berechnung des Verfahrenswerts“. Denn trotz aller anderen Versprechungen in den Medien: in Deutschland kann man sich nicht ohne Anwalt scheiden lassen. Eine Onlinescheidung ohne persönlichen Kontakt zu einem Anwalt oder ohne Termin vor Gericht gibt es nicht. Der Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt vor Gericht gestellt werden. Daher geben wir Ihnen hier einen Überblick über mögliche Verfahrenskosten.
Generell muss man von folgenden Kosten eines Scheidungsverfahrens ausgehen:
Die Kosten für einen Anwalt hängen stark von dem Arbeitsaufwand ab. Je mehr ein Ehepaar zu regeln hat (Sorgerecht, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt) und je mehr Differenzen zwischen den Ehepartnern bestehen, desto mehr Kosten fallen an. Kurz gefasst kann man sagen, dass mehr Streit zu mehr Kosten führt. Neben den Anwaltskosten fallen die Gerichtsgebühren an. Sowohl den Anwaltskosten als auch den Gerichtsgebühren liegt der Verfahrenswert der Scheidung zu Grunde. Dieser Verfahrenswert ermittelt sich aus dem Einkommen der Eheleute. Genauere Angaben dazu finden Sie in unserem Beitrag „Scheidungskosten – Berechnung des Verfahrenswerts“.
Simpel gesagt sparen einvernehmliche Lösungen im Vorfeld Kosten bei der Scheidung. Die sog. einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste Scheidungsform. Bei dieser Art Scheidung wird der Scheidungsantrag von einem Ehepartner gestellt. Dieser Ehepartner nimmt sich einen Anwalt. Sämtliche Regelungen werden im Einvernehmen mit dem anderen Ehepartner getroffen, so dass wenig Arbeitsaufwand entsteht. Der andere Ehepartner stimmt dann vor Gericht dem Scheidungsantrag zu. Einvernehmliche Lösungen können vorab „privat“ getroffen werden. Dennoch müssen bestimmte Vereinbarungen schriftlich protokolliert werden, was zu weiteren Kosten führen kann. Im Wege einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner sich die Kosten für den Anwalt teilen. Ebenso geteilt werden die anfallenden Gerichtsgebühren.
Auch wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung kaum Konfliktpunkte vorhanden sind und es daher reicht, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt mandatiert, bleibt es dabei: der Anwalt darf nur die Interessen von einem Ehepartner vertreten. Es ist strengstens verboten, dass ein Anwalt beide Ehepartner vertritt. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Interessenskollision, die vermieden werden muss. Sollte also bei einem Ehepartner ein ungutes Gefühl vorhanden sein, dass weitaus mehr Regelungsbedarf besteht oder sollten sich Schwierigkeiten im Verlauf ergeben, muss dieser einen eigenen Anwalt mandatieren.
TIPP:
Schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens ist es möglich, sich einen groben Überblick über mögliche Kosten zu verschaffen. Lassen Sie sich daher von unserem Fachanwalt für Familienrecht Herrn Oliver Abel beraten. Er kann Ihnen nicht nur einen guten Überblick über sämtliche Kosten verschaffen, sondern auch schnell Lösungsalternativen erarbeiten. Eine Scheidung kann, muss jedoch nicht zu einem teuren Abschluss der Ehe führen.
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