Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum neuen Sachverständigenrecht – Teil 4

Die Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.

 

Sachverständigengutachten im Familienrecht standen in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik. So hat eine Studie der IB Hochschule Berlin herausgefunden, dass 3 von 4 Gutachten mangelhaft sind. Sie sind mitunter so schlecht, dass sie für eine gerichtliche Beurteilung nicht hätten herangezogen werden dürfen. Eine Reform des Sachverständigenrechts war daher längst überfällig. Nun bringt ein neues Gesetz zum Sachverständigenrecht wichtige Änderungen mit sich, die wir Ihnen im Folgenden zeigen wollen.

 

Wer ernennt den Sachverständigen?

Stärker als bisher sollen die Beteiligten in Kindschaftssachen in die Ernennung eines Sachverständigen eingebunden werden. Somit wird auch beteiligten Anwälten die Möglichkeit geboten, bereits vor der Ernennung Kritik an der Wahl des Sachverständigen hinsichtlich seiner Neutralität oder Qualifikation zu äußern, so dass ein anderer Sachverständiger ernannt werden könnte.

 

Wie steht es um die Neutralität des Sachverständigen?

Gerade die Neutralität des Sachverständigen stand in der Vergangenheit oft in der Kritik. Daher sieht das neue Gesetz vor, dass auch der Sachverständige selbst sich erklären muss und Gründe, unverzüglich überprüfen muss, welche gegen seine Unparteilichkeit sprechen könnte. Diese Gründe sind dann dem Gericht sofort mitzuteilen.

 

Wie soll die Qualität der Gutachten im Kindschaftsrecht gefördert werden?

Die Qualitätsanforderungen an Sachverständige werden durch das Gesetz vorgegeben. So ist laut § 163 Abs. 1 FamG das Gutachten „durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll.“

 

Welche Fristen gelten zukünftig für Sachverständige?

Um die Verfahren zu beschleunigen – auch lange Verfahrensdauern auf Grund langwieriger Begutachtungen waren ein häufiger Kritikpunkt – wird zukünftig dem Sachverständigen vom Gericht aus eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens gestellt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, kann gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden. Zudem steht es dem Gericht frei, eine schriftliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens anzuordnen.

 

TIPP:

Das reformierte Gesetz zum Sachverständigenrecht soll die Grundlage für verlässlichere qualitativere Sachverständigengutachten schaffen. Es ermöglicht zudem den Beteiligten und deren anwaltlichen Vertretern, das Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht die Gutachten hinsichtlich etwaiger Schwachpunkte erfolgreicher als bisher anzugreifen. Die längst überfällige Reform schafft somit Möglichkeiten, umstrittene Gutachten derart zu kritisieren, dass sie zumindest bei der Entscheidung des Richters nicht mehr ungerechtfertigterweise eine Partei benachteiligen. Lassen Sie sich daher hinsichtlich der Frage, ob ein Sachverständigengutachten in Ihrer Angelegenheit angegriffen werden kann, anwaltlich beraten.

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