Familienrecht

Themen

Alles was Sie wissen müssen zum Betreuungsunterhalt

Steht mir Unterhalt bei Betreuung eines Kindes zu ?

Grundsätzlich besteht zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem Alter des Kindes ein Zusammenhang. Dabei hat der BGH das sog. Altersphasenmodell abgeschafft, wonach eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit ab einem Kindesalter ab 8 Jahren und eine Vollzeitberufstätigkeit ab 15 Jahren dem Ehegatten, der das Kind betreut, zuzumuten sei. Seit 2008 gehört dieses Modell der Vergangenheit an, da es nicht  mehr den aktuellen Lebensbedingungen entspricht. Die aktuellen Gründe für den verlängerten Bezug des Betreuungsunterhalts, wollen wir nachfolgend erläutern.

Ab wann ist eine Erwerbstätigkeit dem betreuenden Ehegatten zuzumuten?

Nach § 1570 BGB orientiert sich die Rechtsprechung daran, dass – sollte es eine Betreuungsmöglichkeit geben – der Mutter ab dem 3. Geburtstag zugemutet werden kann, zumindest in Teilzeit arbeiten zu gehen. Die Tendenz geht sogar dahin, dass in den Fällen, in denen ein verbriefter Ganztagsbetreuungsanspruch realisierbar ist, der Mutter sogar eine Ganztagstätigkeit zugemutet wird. Dennoch sieht der BGH bezüglich der Verlängerungsmöglichkeiten unterschiedliche Gründe vor. Der BGH differenziert zwischen den kinnbezogenen Gründen und den elternbezogenen Gründen. Eine Berechtigte muss auf jeden Fall, um den Vorrang einer Fremdbetreuung auszuhebeln, kind- oder elternbezogene Gründe vortragen.

Welche kindbezogenen Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts gibt es?

Zu den kindbezogenen Gründen zählen z.B. fehlende Ganztagsbetreuungsmöglichkeiten oder eine fehlende „Kindergartenreife“ des Kindes. In welchem Umfang eine Tätigkeit von der Mutter verlangt werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich eingeschätzt. So hat das KG in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Ganztagsbetreuung nicht unbedingt auch eine Ganztagsbeschäftigung nach sich ziehen muss, da ein gerade eingeschultes Kind durchaus den Anspruch haben darf, nach der Schule und dem Hortbesuch auf ein Elternteil zu treffen, das sich ihm widmen kann und nicht ausschließlich mit der Führung des Haushalts etc. daran gehindert wird. In einem anderen Urteil des KG wurde ebenfalls eine Halbtagstätigkeit einer Mutter zweier Kinder als ausreichend erachtet. Das BGH liegt ebenso mit seiner Rechtsprechung in der Linie, dass – auch wenn ein Kind tagsüber in einer kindgerechten Einrichtung betreut wird – eine volle Erwerbsobliegenheit der Mutter zu überobligationsmäßigen Belastungen führt. Seit dem Urteil des BGH vom 18.4.2012 wird immer stärker deutlich, dass an kindbezogene Gründen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. So gilt ebenfalls als ein kindbezogener Grund  die Tatsache, dass eine Mutter mit mehreren Kindern, zeitlich in der Lage sein muss, diese in verschiedenen Nachmittagsangeboten sportlich oder musikalisch zu fördern. So reichte dieser Grund aus, um eine Erhöhung ihrer Erwerbsobliegenheit zu verneinen.

Ebenso als kindbezogener Grund kann eine Entwicklungsstörung des Kindes oder eine chronische Erkrankung gelten. Aus diesen Gründen weicht der Vorrang der Fremdbetreuung zurück. Von der Mutter kann in diesen Fällen keine oder eine nur geringe Beschäftigung gefordert werden.

Welche elternbezogenen Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts gibt es?

Es gibt auch elternbezogene Gründe, die herangeführt werden können, um die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die übliche Dreijahresfrist hinaus zu erwirken.

So erachtet es das Bundesverfassungsgericht gemäß des Beschlusses vom 28.02.2007 für möglich, dass auf Grund des Art. 6 Abs. 1 GG die eheliche Verbindung unterhaltsrechtlich besser zu stellen sei. Dies bedeutet nicht, dass die Mutter per se nicht zum Arbeiten verpflichtet werden kann. Vielmehr geht es hier darum, die Auswirkungen auf die gesamte Lebenssituation von Eltern und Kindern zu betrachten. Ein elternbezogener Grund kann so z.B. eine vollschichtige Tätigkeit der Mutter sein, die auf Grund dieser Arbeitszeiten verhindert, dass die Mutter die Tochter nach dem Hort selbst betreuen kann. Hier kann z.B. der Betreuungsunterhalt fortgeführt werden, um die Betreuung des Kindes und die Arbeit der Mutter zu harmonisieren. Ein weiterer Grund kann auch darin liegen, dass die Mutter das Kind im Einvernehmen mit dem Vater ständig persönlich betreut.

TIPP:

Unser Fachanwalt für Familienrecht Herr  Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zum nachehelichen Unterhalt weiter. Gerade wenn es um den Antrag auf Fortführung des Betreuungsunterhalts geht, ist ein schlüssiger Vortrag von Gründen unabdingbar.

 

 

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen