Familienrecht

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Erbschaften beim Zugewinnausgleich

Erbschaften in der Ehe. Was muss ich beachten?

 

Erbschaften zählen zu den eher konfliktfreien Vermögensbestandteilen. Schließlich ist klar, dass, wenn ein Ehepartner erben sollte, dies nur aus zwei Gründen geschehen kann: durch die gesetzliche Erbfolge (wenn also Erbe und Erblasser verwandt sind) oder durch willkürliche Erbfolge (im Sinne einer testamentarischen Verfügung). In beiden Erbfällen liegt also – zumindest auf dem Papier – eine besondere persönliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe vor. Sollte der Erblasser nicht ausdrücklich auch den Ehepartner des Erben miteinbeziehen, so liegt durch die Erbschaft eine persönliche Zuwendung vor, die keinem ehelichen Zweck dienen sollte und daher dem Anfangsvermögen des Ehepartners zugerechnet wird. Eine Erbschaft muss daher im Zugewinnausgleich nicht ausgeglichen werden.

Dieser Sachverhalt soll gewährleisten, dass der andere Ehepartner, der keine persönliche Beziehung zu dem Erblasser hatte, nicht ohne sein Zutun von den Erbschaften im Rahmen des Zugewinnausgleiches profitieren kann. Auch vorzeitige Erbschaften, also vor dem Tode übertragene Vermögensteile auf künftige Erben, sind von diesem Punkt betroffen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.1991, Az: IV ZR 299/89).

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