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Alles was Sie wissen müssen zum „Corona Kinderbonus“

Die Coronapandemie hat die ganze Welt fest im Griff. Zur Unterstützung von Familien hat die Bundesregierung eine Coronahilfe in Höhe von insgesamt 300 € je Kind beschlossen, die mit dem Kindergeld im September (200 €) und Oktober (100 €) in zwei Raten ausgezahlt wird. Doch wie wirkt sich der Kinderbonus bei getrennt lebenden Familien auf die Unterhaltszahlung aus? 

Darf der Unterhalt abgesenkt werden, wenn der andere Elternteil den Kinderbonus erhält?

Der unterhaltspflichtige Elternteil darf unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhalt absenken. Voraussetzungen dabei sind:

  1. Der getrennt lebende zahlungspflichtige Elternteil muss mindestens den Mindestunterhalt oder mehr zahlen,
  2. oder die Eltern teilen sich die Betreuung ungefähr zur Hälfte (z.B. im Wechselmodell).

Der Kinderbonus wird als Bonus zum Kindergeld ausgezahlt und dementsprechend wie Kindergeld behandelt. Daher ist eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen möglich, damit beide Elternteile vom Kinderbonus profitieren können.

Beispiel:

Bei einem Kind im mittleren Alter beträgt der Mindestunterhalt 424 €.

Der Mindestunterhalt beträgt nach Abzug des Kindergeldes (Hälfte von 204 €) prinzipiell 322 €.

Bei Zahlung des Kinderbonus beträgt der Mindestunterhalt im September 2020 (Hälfte von 200 € Kinderbonus im September) 222 €.

Im Oktober 2020 beträgt der Mindestunterhalt 272 € (nach Abzug der Hälfte von 100 € Kinderbonus im Oktober).

Das Bundesfamilienministerium sagt zwar, dass ein Abzug des Kinderbonus unter diesen Voraussetzungen möglich ist, erwähnt jedoch auch, dass es sich um keine Pflicht handelt. Natürlich könne der Elternteil auch seinen Unterhalt wie gewohnt zahlen.

Was tun, wenn ein „Mangelfall“ vorliegt?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn ein Unterhaltspflichtiger wegen seines geringen Einkommens weniger als den Mindestunterhalt zahlen muss. 

Beispiel:

Der Unterhaltspflichtige bezahlt auf Grund des Mangelfalls nur einen Unterhalt in Höhe von 262 €. In diesem Fall darf der Unterhaltspflichtige den Unterhalt im September 2020 auf 222 € (Mindestunterhalt im September 2020 nach Verrechnung des Kinderbonus) reduzieren. 

Im Oktober 2020 darf der Unterhalt nicht gekürzt werden, da der Zahlbetrag von 262 € nicht den Mindestunterhalt von 272 € (nach Abzug des Kinderbonus im Oktober 2020) erreicht.

Wenn der Elternteil keinen Unterhalt schuldet oder zahlt, dann kann der Kinderbonus auch nicht vom Unterhaltszahlbetrag abgezogen werden und kommt dem alleinerziehenden Elternteil ungekürzt zu Gute.

TIPP:

Unser Familienrechtsexperte Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zum Unterhalt weiter. Lassen Sie sich beraten, ob für Sie die Voraussetzungen zur Minderung des Unterhalts auf Grund des Kinderbonus in den Monaten September und Oktober 2020 gelten.

 

 

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