Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum „Verfahrensbeistand“

Welche Aufgaben hat er? Kann ich ihn als Elternteil ablehnen?

Das Familiengericht ordnet oft in sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten einen sog. Verfahrensbeistand an. Man bezeichnet ihn auch umgangssprachlich als „Anwalt des Kindes“  (s. §§ 158, 167, 174, 191 FamFG).

In welchen Fällen wird ein Verfahrensbeistand bestellt?

§ 158 Abs. 2 FamFG regelt die Fälle, in denen das Familiengericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen soll. Ein Verfahrensbeistand ist regelmäßig erforderlich, wenn

  • die Interessen des Kindes und seiner gesetzlichen Vertreter gegensätzlich sind,
  • ein Verfahren geführt wird, bei dem die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (z.B. bei gravierendem Fehlverhalten eines Elternteils),
  • eine Inobhutnahme durchgeführt werden soll,
  • es um eine Anordnung zum Verbleib oder zur Herausgabe des Kindes geht.
  • verhandelt wird, ob das Umgangsrecht beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Das Gesetz sieht vor, dass das Familiengericht den Verfahrensbeistand so früh wie möglich bestellt, um den Kind zu ermöglichen, Einfluss darauf nehmen kann, wie das Verfahren abläuft und welche Entscheidung am Ende getroffen wird.

Es müssen triftige Gründe vorliegen, wenn ein Gericht auf die Bestellung des Verfahrensbeistands verzichtet. So kann in Fällen mit geringer Tragweite oder wenn alle Beteiligten ähnliche Ziele im Sinne des Kindes verfolgen, kann das Gericht von der Einsetzung absehen. In der Regel kommt es jedoch stets zur Einsetzung des Verfahrensbeistands.

Welche Aufgaben hat ein Verfahrensbeistand?

Gemäß § 158 IV des FamFG ist geregelt, dass der Verfahrensbeistand die kindlichen Interessen ermitteln und im Gerichtsverfahren darstellen soll. Der Verfahrensbeistand muss z. B. in sorge- oder umgangsrechtlichen Verfahren die Meinung des Kindes mittels Gesprächen ermitteln und dazu eine Stellungnahme verfassen. In die Stellungnahme soll dabei nicht nur das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) einbezogen werden, sondern auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe herauszufinden, ob der Wille des Kindes ohne Einflussnahme durch die Eltern geäußert wird und ob dieser mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar ist.

Gespräche mit dem Kind bilden die Grundlage der Stellungnahme. Diese wird dem Gericht in schriftlicher Form vorgelegt. Im Rahmen der neu eingeführten beschleunigten Verfahren gelingt eine schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistands oftmals wegen des zeitlichen Drucks nicht, so dass dann eine mündliche Stellungnahme im Gerichtstermin als ausreichend erachtet wird.

Muss ich als Elternteil den Verfahrensbeistand akzeptieren?

Dem Verfahrensbeistand kommt wie zuvor geschildert eine exponierte Rolle in Gerichtsverfahren zu. Den Eltern steht leider weder als Antragssteller noch als Antragsgegner die Möglichkeit zu, Beschwerde, also sog. Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands und auch nicht gegen die Person als solche einzulegen. Daher kann grundsätzlich der Verfahrensbeistand weder ausgeschlossen werden noch gegen seine Bestellung vorgegangen werden.

Die Stellungnahmen der Verfahrensbeistände werden von den Gerichten bei ihrer Entscheidungsfindung jedoch stets ernst genommen. Es ist daher ratsam, dass Eltern mit den Verfahrensbeiständen im Sinne des Kindes zusammenarbeiten, um ihre eigenen Vorstellungen, aber auch ihre Ängste angemessen darstellen zu können.

Doch was können Sie tun, wenn ein ungutes Gefühl bleibt? Grundsätzlich wählt das Gericht geeignete Personen als Verfahrensbeistände aus und eine Entbindung findet nicht lediglich bei Kritik durch die Eltern statt, sondern nur in gravierenden Fällen. Verfahrensbeistände werden zwar vom Gericht beauftragt, stehen jedoch nicht unter ihrer Aufsicht. Bestehen erhebliche Zweifel an der Integrität des Beistandes, gilt es, mit Ihrem Anwalt eine Strategie zu entwickeln, um diese Zweifel, Ihre Ansichten oder kritischen Rückfragen zur Stellungnahme dem Gericht angemessen und glaubwürdig zu präsentieren. So gibt der Verfahrensbeistand zwar eine Empfehlung ab, die Entscheidung liegt jedoch letztlich beim Gericht.

Tipp:

Kooperation mit dem Verfahrensbeistand  – auch wenn es schwer fällt, ihn zu akzeptieren – ist grundsätzlich geboten. Zeigen Sie sich Gesprächsbereitschaft. Vergessen Sie jedoch nicht seine Aufgabe im Verfahren: er ist der Anwalt des Kindes. Negative Äußerungen sowie Verdächtigungen können zu Ihren ausgelegt werden. Entwickeln Sie daher zusammen mit unserem Fachanwalt für Familienrecht Herrn Oliver Abel eine Gesprächsstrategie gegenüber dem Gericht und dem Verfahrensbeistand, um Ihre Interessen angemessen auszudrücken.

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