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Alles was Sie wissen müssen zum „Kinderwillen“ nach Trennung der Eltern

Darf mein Kind selbst entscheiden, wo es leben will? Wer entscheidet, wo ein Kind leben darf?

Haben sich Eltern getrennt, steht oft im Raum, wo die gemeinsamen Kinder leben sollen. Ist hier keine Einigung in Sicht, stellt sich die Frage, wer die Entscheidung für den Lebensmittelpunkt der Kinder treffen darf. Ist hier alleine der Kinderwille entscheidend oder alleine der Elternwunsch?

1. Wurde bereits eine familiengerichtliche Entscheidung getroffen?

In einem Urteil des OLG Frankfurts a. M. vom 16.10.2018 (Az. 1 UF 74/18) wurde entschieden, dass eine Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht so leicht möglich ist, insbesondere dann nicht, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge getroffen wurde. In dem vorliegenden Fall beantragte ein Vater eine Betreuung der Kinder nach dem sog. Wechselmodell. Es wurde jedoch bereits im Vorfeld das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich der Mutter zugesprochen. In diesem Fall müssen triftige Gründe vorliegen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu ändern.

2. Welche Rolle spielt der Wille des Kindes?

Im dargestellten Fall hatte das Familiengericht zunächst in einem Sachverständigengutachten den Willen der drei Kinder feststellen lassen. Die Kinder hatten sich zwar mehrfach geäußert, dass sie beim Vater leben wollen, diese Meinungsbildung sei jedoch laut Gutachterin nicht frei gebildet worden. Vielmehr habe der Vater die Willensbildung der Kinder durch seine eigenen Bedürfnisse instrumentalisiert. Stets wurden die Vorzüge des väterlichen Wohnortes dargestellt, was vielmehr der Meinung des Vaters entspricht. Das Gericht stellte daher fest, dass nicht alleine der Wille des Kindes entscheidend ist, gerade da hier der Kinderwille nicht eigenständig und unabhängig von dem Willen des Vaters gebildet werden konnte.

3. Welche Rolle spielt das Kindeswohl? 

Für das Gericht ist bei der Entscheidung zur Änderung des gerichtlich entschiedenen Aufenthaltsbestimmungsrechts vielmehr das Kindeswohl entscheidend. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, sollte keine Abänderung stattfinden. Im geschilderten Fall lagen keine triftigen Gründe vor, so dass die Mutter – wie gerichtlich entschieden – weiterhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht behalten durfte.

 

TIPP:

Unser Familienrechtsexperte Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert hinsichtlich aller Fragen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht weiter. Lassen Sie sich beraten, ob triftige Gründe zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegen.

 

 

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