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Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Elternunterhalt“

Elternunterhalt. Wenn Kinder für Ihre Eltern zahlen sollen.

 

Der Elternunterhalt wird dann wichtig, wenn die Rente der Eltern nicht mehr für die häusliche oder die Pflege im Heim ausreicht. Sollte auch trotz der „Grundsicherung“ und des Pflegegeldes eine Lücke bleiben, auch nachdem alle Ersparnisse aufgebraucht und alle Geschenke der letzten zehn Jahre zurück gefordert worden sind, kommt es zum sog. „Elternunterhalt“. Dabei spielen nicht nur die Ersparnisse und Einkünfte des Kindes, sondern auch die des Schwiegerkindes u.U. eine Rolle.

 

Was ist der beste Zeitpunkt für eine Beratung?

Bezüglich des Elternunterhaltes ist es ratsam, frühzeitig eine vorsorgende Beratung in Anspruch zu nehmen, da nur so Ihre Zahlungsverpflichtungen noch beeinflusst und völlig legal bis auf Null minimiert werden können. Verpassen Sie diesen frühzeitigen Punkt, gilt es, nur noch den Schaden zu begrenzen. Bestenfalls suchen Sie den Rat unseres Familienrechtsexperten noch bevor die Aufnahme in einem Heim ansteht. Wichtig ist, dass Sie die rechtliche Beratung am besten suchen, bevor Sie vom Sozialamt angeschrieben werden (Merke: Zustellung in gelbem Umschlag = Rechtswahrungsanzeige). Sobald Ihnen die Rechtswahrungsanzeige zugestellt wurde, ist Ihre Entscheidungsfreiheit stark beschnitten.

 

Welche Kosten kommen auf, wenn ich mich anwaltlich bzgl. des Elternunterhaltes beraten lasse?

Ausschlaggebend für die Anwaltskosten nach der RVG-Gebührentabelle ist der Jahresbetrag, der an Unterhalt von Ihnen gefordert wird. Kommen Sie, wie es auch ratsam ist, vor der Zustellung der Rechtswahrungsanzeige zu unserem Rechtsexperten, dann gibt es bekanntlich noch keine exakt bezifferte Zahlungsaufforderung. Daher kommt in diesem Fall eine Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt in Betracht, in der nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit abgerechnet wird.

 

Was ist der Grund dafür, dass ein Kind überhaupt für seine alten Eltern zahlt?

Gemäß §§ 1601 ff. BGB ist festgelegt, dass Verwandte in direkter Linie einander Unterhalt schulden. Es handelt sich hierbei um einen wechselseitigen Unterhaltsanspruch, so dass nicht nur Eltern ihren Kindern, sondern auch Kindern ihren Eltern Unterhalt schulden.

Die Rechtsposition der unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber den Kindern ist von Seiten des Gesetzgebers jedoch relativ schwach vorgesehen. So haben Eltern, die das 65. bzw. 67. Lebensjahr vollendet haben und noch zu Hause leben, nur ein Recht auf Grundsicherung. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder entsteht meistens dann, wenn ein Heimaufenthalt ansteht. In diesem Fall entstehen Kosten, welche so hoch sind (2000 -5000 €), dass sie nicht mehr von der Rente oder Pension bezahlt werden können. Das Einkommen des in Heimpflege befindlichen Elternteils, dies können Renten, Miet- oder Zinseinnahmen sein, wird zunächst bedarfsmindernd eingesetzt sowie auch die Ersparnisse (bis auf 2.600 €). Sollte das Vermögen aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht verwertbar sein (z.B. unverkäufliche Immobilie oder eine ungeteilte Erbengemeinschaft), ist der Elternteil gezwungen, dieses Vermögen einzusetzen, um ein Bankdarlehen zu bekommen. Dies alles sind Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, bevor überhaupt die Kinder in Anspruch genommen werden können.

 

Welche Rolle spielte dabei das Sozialamt?

Das Sozialamt spielt dann keine Rolle, wenn Sie selber freiwillig die Versorgungslücke Ihrer Eltern finanzieren. Ist dies jedoch nicht der Fall, weil z.B. die Höhe Ihrer Zahlungsverpflichtungen noch unklar ist, tritt das Sozialamt zunächst einmal an Ihrer Stelle in Vorleistung für den Unterhalt Ihrer Eltern. Bis zum Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 ging der Unterhaltsanspruch laut § 91 BSHG auf den Träger der öffentlichen Hand durch vorgeleistete Zahlungen auf ihn über, ebenso wie der Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Geschwister. Diese grundsätzliche Regelung gilt jedoch nach § 94 SGB XII nur noch dann, wenn ein Elternteil Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beansprucht. Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen im Alter nach SGB XII ist sie jedoch unwirksam. Nach Übergang des Anspruchs, versucht das Sozialamt seine Kosten von möglichen Unterhaltspflichtigen, also dem Ehepartner oder den Kindern, einzufordern.

 

Welche Rechte hat das Sozialamt?

Das Sozialamt hat nicht mehr Rechte als die Eltern selbst. Bezüglich des Unterhaltsrechts handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, der übergeht. Das Sozialamt ist dabei nicht berechtigt durch einen Bescheid o.ä. die Höhe de Unterhalts einseitig festzulegen. Sollte es zu keiner außergerichtlichen Lösung kommen, muss das Sozialamt eine Entscheidung wie auch andere Kläger durch das Familiengericht erbitten.

 

Wann fallen überhaupt Zahlungsverpflichtungen für mich an?

1. Das Vermögen muss so groß sein, dass nach Abzug der eigenen Altersvorsorge und des Notgroschens so viel übrig ist, um daraus für die Eltern aufkommen zu können. In diesem Fall erübrigt sich die Berechnung des Einkommens.

2. Ansonsten muss Ihr Einkommen – und ggf. das des Ehegatten – so hoch sein, dass nach Abzug aller Belastungen mehr als der Selbstbehalt übrig bleibt. In diesem Fall fällt die Hälfte davon als Elternunterhalt an.

 

Lassen sich Belastungen vom Einkommen abziehen?

Es gibt bestimmte eigene Belastungen des unterhaltspflichtigen Kindes, welche von seinen Nettoeinkünften abgezogen werden können. Dazu zählen z.B.:

– Zinsen und Tilgungen für ein selbstbewohntes Eigenheim (soweit sie den Betrag einer ersparten Miete übersteigen, die im Selbstbehalt enthalten ist),

– Raten aus Kreditverträgen,

– monatliche Beiträge für eine eigene angemessene Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente); hierbei können bis zu 5% des Bruttoeinkommens auch über die gesetzliche Vorsorge hinaus abgezogen werden und der Ehegatte darf in Einzelfällen sogar mehr als 5% abziehen.

Zudem kann das unterhaltspflichtige Kind seinen bisherigen Lebensstil so weiter führen, wie es ihn gewohnt ist. Für das Kind gelten keine Kriterien gemessen an der Sozialhilfe, auch wenn der Elternteil Sozialhilfe bezieht. Ein Leben in Luxus, während der Staat für die Eltern aufkommt, ist jedoch nicht möglich.

 

Haben die eigenen Kinder Vorrang, Unterhalt zu beziehen im Vergleich zu den „alten“ Eltern?

Diese Frage lässt sich mit „ja“ beantworten. Je nachdem, in welcher Familien- und Ausbildungssituation sich die eigenen Kinder befinden, entsteht ein sog. „Sandwichproblem“. Dies bedeutet, dass das unterhaltspflichtige Kind sowohl von den eigenen Kindern als auch den alten Eltern finanziell beansprucht wird. Der Unterhaltsanspruch, der noch für die eigenen Kinder anfällt, wird jedoch von dem Unterhaltsanspruch der Eltern abgezogen. Dabei müssen die Kinder bei guten finanziellen Verhältnissen nicht mit den festgelegten Sätzen der Düsseldorfer Tabelle auskommen. Man kann also sagen, dass die jüngste Generation gegenüber der älteren im Falle des „Normalverdieners“ den Vorrang hat.

 

Welche Beträge sind monatlich geschützt?

Im Vergleich zum „Kindesunterhalt“ ist der „Elternunterhalt“ der schwächste Unterhaltsanspruch. Wie bereits zuvor erläutert liegt dies am sog. „Sandwichproblem“. Zudem leisten alle Arbeitnehmer bereits durch die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen bereits ihren Beitrag an der Versorgung der Elterngeneration. Monatlich geschützt ist nach Abzug aller Verpflichtungen der Selbstbehalt für sich und seinen Ehepartner. Von dem Einkommen, welches diesen Selbstbehalt übersteigt, müssen die Kinder die Hälfte an den Elternteil zahlen.

 

Welche Vermögensbestände sind geschützt?

Diese Frage lässt sich nicht ganz so einfach beantworten. So ist beispielsweise das Vermögen, welches der Altersvorsorge dient geschützt. Diese Alterssicherung muss jedoch genau vorgerechnet werden. Ebenso geschützt sind „Notgroschen“ beispielsweise für Urlaube, Reparaturen am Haus oder PKW etc. Dabei gibt es jedoch keine festgelegten Grenzen. Der beste Schutz ist immer noch die Investition in ein selbst genutztes Eigenheim.

 

Welche Vermögensplanung ist ratsam?

Es ist ratsam, vorausschauend das Vermögen zu planen, um Ansprüche von den Eltern oder dem Sozialamt frühzeitig abzuwenden. Schließlich ist die Lebensführung, die ein Kind vor der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gewählt hat, ein wichtiger Maßstab.

Daher ist es empfehlenswert, frühzeitig den Kontakt zu unserem Familienrechtsexperten zu suchen, um unter Umständen Lebens- und Vermögensverhältnisse noch umgestalten zu können, bevor ein Elternteil ins Pflegeheim kommt.

 

Sind alle Geschwister gleichermaßen unterhaltspflichtig?

Laut § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere Kinder für ihre Eltern als Teilschuldner. Die Höhe der Haftungsquote wird ermittelt, indem mehrere Geschwister untereinander einen Auskunftsanspruch haben (s. § 242 BGB).

Lediglich leistungsfähige Kinder müssen sich an den Unterhaltszahlungen beteiligen. Dabei zählt nicht der Betrag gemessen an der Zahl der Geschwister, sondern das Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Geschwister. Jedes Kind ist verpflichtet, dem Elternteil oder seinem Betreuer bzw. dem Sozialamt Auskunft über das Einkommen und das Vermögen zu geben. Eine Unterhaltsforderung ist erst dann legitim, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Geschwister geklärt und offen gelegt sind. Komplex wird die Berechnung dann, wenn ein Kind aus dem Einkommen, ein anderes aus seinem Vermögen haftet.

 

Warum ist die Beratung durch einen Familiensrechtexperten ratsam?

Die Rechtsprechung beim Kindes- und Ehegattenunterhalt ist seit Jahrzehnten etabliert, so dass es eine Vielzahl von Urteilen gibt, die zu Rate gezogen werden können. Im Gegensatz dazu ist das Thema Elternunterhalt relativ neu.

Ein weiterer Punkt, der dieses Thema so beratungsintensiv macht ist die uneinheitliche Rechtsprechung und damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Sie ist darin begründet, dass bis 1998 die allgemeinen Zivilabteilungen der Amtsgerichte und in zweiter Instanz die Landgerichte zuständig waren. In der Zeit danach waren die Familiengerichte und in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte zuständig. Auf Grund dieser Entwicklung gibt es eine Menge an Entscheidungen, die unterschiedlich sind und sich sogar teilweise widersprechen. Erschwerend kommt hinzu, dass Fälle erst abschließend vor dem BGH entschieden werden und bis dahin Jahre vergehen können. Die Beratung durch unseren Experten ist zwingend notwendig, da der Elternunterhalt ein Rechtsgebiet darstellt, welches sich stets weiterentwickelt.

 

Nachfolgend haben wir Ihnen unten stehende Tipps zusammengefasst, welche sie im Hinblick auf einen möglicherweise in Zukunft geforderten Elternunterhalt beachten sollten.

 

Die Versorgung der eigenen Kinder sichern

Sichern Sie die Einkommens- und Vermögenssituation ihrer eigenen Kinder, insbesondere wenn sich diese noch in der Ausbildung befinden.

 

Stecken Sie Ihr Geld in Ihre Immobilie

Einen guten Vermögensschutz stellt die Investition in die selbst genutzte Immobilie dar. Dazu zählen auch Investitionen und Instandhaltungsrücklagen.

 

Ziehen Sie Kreditraten ab

Kreditraten sind bei der Unterhaltsberechnung abziehbar.

 

Kümmern Sie sich um Ihre eigene Altersvorsorge

Vorsorgerückstellungen in Höhe von 5% des sozialversicherungspflichtigen und 25% des nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens sind erlaubt.

 

Kümmern Sie sich auch um die Altersvorsorge Ihres Ehepartners

Da der Ehegatte nicht an die 5%-Kappung gebunden ist, überlegen Sie sich, was Sie auch für seine Altersvorsorge tun können, z.B. indem Sie Ihr Vermögen übertragen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass es im Falle des Scheiterns der Ehe zu einem Zugewinnausgleich kommen kann.

 

Denken Sie an Ihre eigene Kindheit

Es gibt Einzelfälle, in denen Sie Ihrem Elternteil vorwerfen können, dass er Sie in Ihrer Kindheit finanziell und emotional vernachlässigt hat. Dazu sind jedoch Beweise notwendig, um ggf. die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu belegen.

 

Unterstützen Sie Ihre Eltern tatkräftig

Eigene Beiträge zur Versorgung Ihrer Eltern (Haushaltsführung) können Sie u.U. finanziell entlasten. Prüfen Sie eine Abänderung des Elternunterhalts

 

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Thema Elternunterhalt um ein recht komplexes Thema. Insofern sollte unbedingt in derartigen Fällen rechtlicher Rat eingeholt werden. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserem Familienrechtexperten zur Verfügung.

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