Droht eine Ehe zu scheitern, sind Ärger und Streit zwischen den Eheleuten meist an der Tagesordnung. Doch es ist ein Irrglaube, dass ein Ehepartner den anderen kurzerhand aus der ehelichen Wohnung schmeißen darf. Gerade dann, wenn es Kinder in der Ehe gibt, hat der Ehepartner, welcher die Kinder betreut generell gute Karten, die Wohnung weiterhin zu bewohnen. Wir möchten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen zu dem Themenkomplex „Wohnung und Trennung“ liefern.
Was versteht man unter der „Ehewohnung“?
Grundsätzlich darf kein Ehepartner den anderen der ehelichen Wohnung verweisen. Die gemeinsame Wohnung wird als „Ehewohnung“ bezeichnet und stellt damit den Mittelpunkt der Familie dar. Beide Ehepartner und Elternteile sind daher nutzungs- und wohnberechtigt, auch wenn sich einer der beiden oder beide gemeinsam zur Trennung entschieden haben.
Welche Möglichkeiten habe ich, den Ehepartner der Wohnung zu verweisen?
Der Schnellschuss, dem Ehepartner die „Koffer vor die Tür“ zu setzen, führt nicht nur mittelfristig zu keinem Erfolg, da der ausquartierte Ehepartner wie gesagt nutzungs- und wohnberechtigt ist. Auch eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht ist nicht so leicht durchzusetzen, da sie nur unter bestimmten Bedingungen von Richtern ausgesprochen wird.
Ein schwerwiegender Grund für eine richterliche Wohnungszuweisung ist das Vorliegen von Gewalt, die Androhung von Gewalt oder die Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Ehepartners. In diesen Fällen kann eine Wohnungszuweisung zumindest temporär ausgesprochen werden, da hier das Gewaltschutzgesetz greift, nach dem das Opfer geschützt werden muss. Streit hingegen, wie er in den meisten Familien insbesondere in der Trennungszeit vorkommt, ist kein Härtefall und berechtigt daher nicht zum Rauswurf des verbal ausfallend gewordenen Ehepartners. Ausnahme hierbei bildet die Gefährdung des Kindeswohls. Sollte der Streit dermaßen heftig und andauernd sein, dass er das Kindeswohl gefährdet, kann eine Wohnungszuweisung unter Umständen angeordnet werden. Das Familiengericht wird sich in diesen Fällen die Familiensituation genau anschauen und abwägen, wem ein Wohnungswechsel zuzumuten ist. Grundsätzlich versucht man jedoch immer das Umfeld der Kinder so konstant wie möglich zu gestalten, so dass es wahrscheinlich ist, dass die Kinder mit dem betreuenden Elternteil die Wohnung weiterhin bewohnen dürfen.
Das Kindeswohl hat immer Priorität vor den Befindlichkeiten der Eltern. Da es sich hierbei jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist eine anwaltliche Beratung in diesen Fällen unabdingbar.
Was versteht man unter einer Wohungsaufteilung?
Sollte das Familiengericht trotz allem zu dem Entschluss kommen, dass eine Wohnungszuweisung auf Grund verschiedener Faktoren nicht gerechtfertigt ist, bietet es alternativ eine sog. Wohnungsaufteilung in der Trennungsphase als Lösung an. Hierbei wird durch das Gericht die Wohnsituation neu geordnet, indem beispielsweise bestimmt wird, wer in welchem Zimmer schläft, oder wer wann und wo gemeinsame Räume nutzen darf. Diese Lösung stellt viele Paare vor eine Herausforderung. Schließlich gelingt diese Wohnungsaufteilung nur dann, wenn das getrennte Paar eine halbwegs friedliche Umgangsform miteinander findet. Dennoch stellt sie eine kostenersparende Lösung dar, so dass dem einen Elternteil eine finanzielle Mehrbelastung abgenommen wird.
Welche Folgen hat ein Auszug aus der Ehewohnung für einen Elternteil?
Ein überstürzter Auszug auf der Ehewohnung kann unerwünschte Folgen nach sich ziehen, insbesondere dann wenn eine Rückkehr geplant wird, da beispielsweise die Kosten für die neue Wohnung nicht mehr zu schultern sind. In diesem Fall hat der Ehepartner ,welcher ausgezogen ist den Nutzungsanspruch an die Wohnung verloren, wenn er sechs Monate lang keine „ernste Rückkehrabsicht“ mehr gezeigt hat (s. § 1361 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückkehr nicht mehr so ohne Weiteres möglich. Doch auch innerhalb dieser Frist ist es nicht immer einfach, die Wiederkehr in die Wohnung durchzusetzen. Schließlich spielen die individuelle Lage des ausgezogenen Ehepartners sowie die Interessen der gemeinsamen Kinder eine wesentliche Rolle bei einer richterlichen Entscheidung.
Darf ich den Ehepartner aussperren?
Auch das Aussperren durch einen Austausch der Türschlösser stellt keine wirksame Methode dar, den Ehepartner der Ehewohnung zu verweisen. Schließlich kann der Ausgesperrte kurzfristig und oftmals erfolgreich durch eine einstweilige Verfügung die Wohnung wieder betreten.
Was tun, wenn sich der Ehepartner weigert auszuziehen?
Die einzige Möglichkeit, die Ehewohnung alleine mit den Kindern zu bewohnen, besteht darin, eine Störung des Hausfriedens angesichts bestehender oder drohender Gewalt etc. geltend zu machen. Sollte das Familiengericht dann einem Ehepartner die Wohnung zusprechen und der andere Ehepartner sich dennoch weigern auszuziehen, dann kann der Auszug durch eine gerichtliche Verfügung auch durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Auch Belästigungen durch den ausgezogenen Ehepartner müssen nicht geduldet werden. Hier gilt es, das bzw. die Opfer zu schützen und so können Opferschutzmaßnahmen wie ein richterliches Betretungs- oder Näherungsverbot ausgesprochen werden.
Welche Bedingungen gelten für Mietwohnungen und die eigene Immobilie?
Alle geschilderten Maßnahmen gelten für Miet- wie auch Eigentumswohnungen gleichermaßen. Handelt es sich zum Beispiel um eine Mietwohnung der Eheleute, so spielt es keine Rolle, ob nur einer oder beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Sollte es zu keiner Einigung kommen und der Fall vor Gericht gehen, ist es nicht selten, dass das Familiengericht sich nicht nur über den Mietvertrag, sondern auch über den Vermieter hinweg setzen kann, so dass die Wohnung während des Trennungsjahres auch von demjenigen bewohnt werden kann, der gar nicht im Mietvertrag steht.
Insbesondere bei einer eigenen Immobilie wird erst im Scheidungsverfahren endgültig entschieden, wie mit ihr umgegangen wird. Sollte nur ein Ehepartner Eigentümer der Immobilie sein, so darf er dennoch nicht allein entscheiden, wer in der Immobilie wohnen darf.
TIPP:
Während des Trennungsjahres lassen sich oft viele Unstimmigkeiten bezüglich der gemeinsamen Ehewohnung lösen. Beachten Sie dabei immer, dass das Kindeswohl im Fokus stehen sollte. Dennoch erscheint manche Situation verfahren, so dass eine rechtzeitige Zuhilfenahme von Experten wie einem im Familienrecht ausgebildeten Rechtsanwalt nicht nur Kosten, sondern auch Ärger reduzieren kann.
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