Keine Zurückforderung des Kindesunterhaltes bei „Kuckuckuskindern“, wenn die Erinnerung der Mutter an den Namens des Erzeugers fehlt.
Ein aktuelles Urteil des BGH (Az. XII ZB 412/11) verwehrt es Männern, den Unterhalt zurückzufordern, den sie an ihr vermeintliches Kind gezahlt haben, wenn sie später von der Nichtvaterschaft erfahren.Voraussetzung dabei ist, dass die Mutter die Identität des Erzeugers nicht nennen kann, da sie sich nicht mehr an diesen erinnert.
Der Fall:
1966 wird ein Sohn in eine Ehe geboren, die 1961 geschlossen wurde. Auf Grund von Verfehlungen sowohl vom Mann als auch der Frau scheitert die Ehe und wird schließlich 1968 geschieden. Die Frau gibt im Scheidungstermin an, eine außereheliche Beziehung zu einem anderen Mann gehabt zu haben und somit Ehebruch begangen zu haben. Diese Beziehung und damit der Ehebruch sei aber erst nach dem letzten ehelichen Geschlechtsverkehr (Mitte Februar 1968) entstanden, zwei Jahre nach Geburt des Sohnes.
Der Vater bezweifelt mehr als 40 Jahre später, dass er der Erzeuger seines Sohnes ist. Nach der Durchführung eines Vaterschaftstests, bestätigt sich, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, woraufhin er seine Vaterschaft vor Gericht anfechtet. Um den gezahlten Unterhalt von dem tatsächlichen Erzeuger zurück zu erlangen, fordert er seine geschiedene Frau auf, den Namen preiszugeben.
Diese lehnt die Auskunft jedoch mit der Begründung ab, sich nicht mehr an das zu erinnern, was vor 40 Jahren geschehen sei. Er tritt daraufhin mit den Regressansprüchen an seine Frau, da sie ihn ja durch ihr Schweigen in dem Glauben gelassen habe, er sei der Vater des Sohnes. Den Unterhalt habe er daher irrtümlich gezahlt.
Der BGH entscheidet:
Kein Schadenersatzanspruch wegen Ehebruch und Verschweigens der Nichtvaterschaft.
Der BGH stellt fest, dass der Mann keinen Schadensersatzanspruch gegen die Frau habe, da keine schadensersatzrechtlich sanktionierende Pflicht besteht, den Ehebruch zu offenbaren, es sei denn die Ehefrau hätte die Zweifel des Ehemannes durch unzutreffende Angaben bzw. ausdrückliches Leugnen zerstreut.
Das vorinstanzliche Oberlandesgericht erlangte jedoch die Überzeugung, dass die Frau durch ihre Aussage im Scheidungstermin nicht einen vor 1968 begangenen Ehebruch vortäuschen hat wollen, sondern nur zeigen wollen, wie zerrüttet die Ehe gewesen sei, um die Scheidung vollziehen zu können. Den bereits zurückliegenden Ehebruch hätte sie nicht anzeigen müssen, anderweitige Täuschungen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann bzgl. der Vaterschaft stellte das Gericht nicht fest.
Allerdings besteht der Auskunftsanspruch.
Der BGH hat bereits entschieden, dass die Mutter im Fall einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung dem Scheinvater Auskunft über die Person schulden kann, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (BGHZ 191, 259). Dies ergibt sich daraus, dass es dabei ja nicht mehr um die Offenbarung eines Ehebruchs geht, sondern dieser aufgrund der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung bereits feststeht und nun nur noch festgestellt werden soll, wer als biologischer Vater in Betracht kommt. Das gilt sowohl dafür, dass die Mutter und der Scheinvater miteinander verheiratet sind als auch dafür, dass keine Ehe besteht, der Scheinvater aber die Vaterschaft anerkannt hat.
Zusätzlich hat der BGH noch angemerkt, dass es zweifelhaft erscheine, dass sich die Frau nicht mehr an den Erzeuger erinnern kann, bloß weil es schon über 40 Jahre zurückliegt. Diese lange Dauer allein ist nach Ansicht des Gerichts noch kein nachvollziehbarer Grund, sich nicht mehr daran zu erinnern, da die Schwangerschaft ein einschneidendes Ereignis darstellt. Der Mann hat daher das Recht, von der Mutter eine ausführliche Erklärung zu verlangen, warum sie sich nicht mehr erinnern kann.
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