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Alles was Sie wissen müssen zum „BGH-Urteil zum Erwerbstätigenbonus“

Dürfen zusätzlich zum Erwerbstätigenbonus auch berufsbedingte Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Der BGH hat hierzu ein Urteil gefällt.

Zu häufigem Streit führte in der Vergangenheit die Frage nach der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts. Besonders hinsichtlich der Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus gab es in der Vergangenheit unter den Oberlandesgerichten der verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Rechtsauffassungen. Ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) vom 13. 11.2019 (XII ZB 3/19) schaffte hier rechtliche Klarheit. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über den Erwerbstätigenbonus sowie den Beschluss des BGH hinsichtlich der Unterhaltsberechnung geben.

Was ist der Erwerbstätigenbonus?

Der Gesetzgeber hat den Erwerbstätigenbonus im Unterhaltsrecht vorgesehen, um einen Anreiz für die Erwerbstätigkeit zu schaffen. Der Bonus wird nach einer Quote (z.B. 1/7 oder 1/10) oder 10 % berechnet. Im süddeutschen Raum (Bayern und Baden-Württemberg) wird er nach der sog. Süddeutschen Leitlinie (SüdL) nach einer Quote von 1/10 berechnet. Es gibt also keine bundeseinheitliche Berechnungsgrundlage.

In der Realität wird nun also vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen nach einer gewissen Quote abgezogen. Das so verbleibende Einkommen wird nun zur Unterhaltsberechnung für den nachehelichen Unterhalt zu Rate gezogen.

Dürfen neben dem Erwerbstätigenbonus auch weitere Abzüge geltend gemacht werden?

Bis zum Urteil des BGH war dies eine Frage, die juristisch unterschiedlich bewertet wurde. So hat nun der BGH in seinem Beschluss vom 13.11.2019 geklärt, dass neben dem Erwerbstätigenbonus auch berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden können, da beide Abzüge unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Erwerbstätigenbonus als Anreiz für Erwerbtstätigkeit betrachtet wird,  soll mit dem Abzug berufsbedingter Aufwendungen ein konkreter Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, ausgeglichen werden. So wird der Erwerbstätigenbonus auch nicht bei sonstigen Einkünften, etwa Renten oder Krankengeld, gewährt.

TIPP:

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts stellt einen komplexen Berechungsprozess dar, der bislang auch nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Sollten Sie daher Zweifel an der Berechnung des Unterhalts haben, ist eine Bewertung durch unseren Fachanwalt für Familienrecht Herr Oliver Abel angeraten.

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