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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Inobhutnahme durch das Jugendamt“

Welche Rechte habe ich bei der Inobhutnahme meiner Kinder durch das Jugendamt?

 

Es zeichnet sich in den letzten Jahren eine Zunahme von Inobhutnahmen an. Diese Maßnahme des Jugendamtes wurde im Jahr 2016 84.200 mal in Deutschland durchgeführt, was eine Zunahme von 8,5 % im Vergleich zu 2015 und gar eine Verdopplung im Vergleich zum Jahr 2013 bedeutet (vgl. Statistisches Bundesamt). Nun stellt sich die Frage, warum die Zahl der Inobhutnahmen zugenommen hat: hat die Zahl kindeswohlgefährdender Situationen zugenommen, leitet das Jugendamt schneller eine Inobhutnahme ein oder ist die Hemmschwelle, eine kindeswohlgefährdende Situation zu melden gesunken? Was auch immer der Grund für die Zunahme diese Maßnahme sein mag: die Inobhutnahme stellt ein gängiges Vorgehen des Jugendamtes mit weitreichenden Folgen für Eltern und Kind dar. Was man darunter versteht, welche Handlungsmöglichkeiten es gibt und wie ein Kind selbst um Hilfe bitten kann, darüber wollen wir im Folgenden aufklären.

 

Was versteht man unter Inobhutnahme?

Deutsche Jugendämter sind gesetzlich berechtigt und verpflichtet eine Inobhutnahme abzuordnen, wenn Kindern und Jugendlichen in einer Notsituation kurzfristig und ohne aufwendige Bürokratie geholfen werden soll (s. § 42 SGB VIII). Dies geschieht meistens dann, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist. Bis eine Lösung für die Problemsituation gefunden wird, wird das Kind oder der Jugendliche weg von seinen Eltern fremduntergebracht, z.B. in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie. Die Kindeswohlgefährdung kann von Personen gemeldet, vom Jugendamt selber festgestellt oder vom Kind selber gemeldet werden. Eine Inobhutnahme kann jedoch auch eingeleitet werden, wenn Kinder und Jugendliche ohne Familie aus dem Ausland einreisen.

 

Wie läuft eine Inobhutnahme ab?

Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt, der dann eingeleitet wird, wenn eine akute Gefährdung des Kindes vorliegt. Das Jugendamt muss vor der Inobhutnahme die tatsächliche Kindewohlgefährdung prüfen und die damit verbundenen Risiken abschätzen, indem es alle Perspektiven der Beteiligten und mögliche Folgen abwägt. Sollte das Kindeswohl objektiv gefährdet sein, ist jedoch „Gefahr im Verzug“. Die Maßnahme der Inobhutnahme kann sodann eingeleitet werden, ist jedoch nur in diesem Fall rechtens, wenn ein schnelles Handeln erforderlich ist und das Familiengericht zur Klärung der Entscheidung nicht erreicht werden kann. Das Jugendamt ist verpflichtet, das Kind und die Eltern vor der Inobhutnahme in die Entscheidung einzubeziehen.

 

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Sie bei einer Inobhutnahme?

Da die Inobhutnahme ein Verwaltungsakt ist, kann diesem auch mit rechtlichen Mitteln begegnet werden. Sie können zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung des Jugendamtes einlegen. Auf diesen Widerspruch reagieren die Jugendämter jedoch oft mit einem Antrag auf Fortbestand der Maßnahme. Auch hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden, doch viele Eltern verzweifeln an dieser Stelle, da ihnen die Lage aussichtslos erscheint. Es ist daher ratsam frühzeitig Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, um der Behörde nicht hilflos ausgeliefert zu sein und die eigene Perspektive deutlich zu machen, um eine Inobhutnahme möglicherweise zu verhindern.

 

Wie kann ein Kind selbst um Hilfe bitten?

Es kann auch vorkommen, dass Kinder und Jugendliche selbst um eine Inobhutnahme bitten (s. § 42 Abs. 2 SGB VIII). Diese Fälle bezeichnet man als Selbstmelder. In diesen Fällen ist alleine der subjektive Wille des Kindes und nicht die objektive Gefährdungsfeststellung für das Einleiten der Maßnahme maßgeblich. Dennoch versucht das Jugendamt zunächst eine Klärung der Problemsituation herbeizuführen, wenn die Eltern nicht mit der Entscheidung des Kindes einverstanden sein sollten. So werden die Eltern über die Maßnahme informiert und in einem Gespräch mit dem Kind, welches von den Mitarbeitern des Jugendamtes unterstützt wird, soll die Situation geklärt und ggf. gelöst werden. Sollte das Kind oder der Jugendliche jedoch weiterhin das Gefühl haben, Hilfe zu benötigen, ist eine Inobhutnahme einzuleiten, welche ggf. nach der ersten fremduntergebrachten Nacht erneut geprüft wird.

 

TIPP: Inobhutnahmen sind heftige Eingriffe in das elterliche Grundrecht. Sie müssen daher stets im Einzelfall entschieden werden. Somit muss das Jugendamt alle Umstände würdigen und in seine Entscheidung einfließen lassen. Sollte eine Kindeswohlgefährdung tatsächlich vorliegen, muss die Inobhutnahme zeitnah eingeleitet werden. Sollte jedoch keine objektive Gefährdung vorliegen, muss sie verhindert werden. Eine anwaltliche Unterstützung ist immer ratsam, doch gerade im Fall einer unbegründeten Inobhutnahme unerlässlich, um die Maßnahme zu verhindern oder schnell zu beenden.

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