In aller Munde ist sehr oft der Begriff „alleiniges Sorgerecht“, auch wenn dieses in den seltensten Fällen im Zuge einer Scheidung einem Ehepartner zugeteilt wird. Laut Statistischem Bundesamt wird im Rahmen einer Scheidung nur in knapp 8 Prozent der Fälle das alleinige Sorgerecht erteilt (Justizreport, S. 51). Das gemeinsame Sorgerecht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Sorgerecht, wenn ein Kind in eine Ehe geboren wird. Es ist schließlich naheliegend und soll Gewähr leistet sein, dass ein Kind zwei Bezugspersonen hat, die für das Kind gemeinsame Entscheidungen treffen können.
Wird ein Kind jedoch in eine Partnerschaft geboren, in der keine Ehe zwischen den Eltern besteht, so hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. War die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts für den Vater unter diesen Bedingungen früher schwierig, so kann mit heutiger Rechtsprechung das gemeinsame Sorgerecht viel leichter erlangt werden.
Doch in welchen Fällen wird denn überhaupt noch das alleinige Sorgerecht ausgesprochen?Zwei Möglichkeiten können vorliegen, in denen nur ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht besitzt. Zum einen im Falle des Todes eines Sorgeberechtigten (das Sorgerecht geht dann automatisch auf den überlebenden Ehepartner über) zum anderen bei Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht.
Gerade der letztere Fall ist ein in der Realität heftig diskutierter und schwerwiegender Vorgang zwischen den Beteiligten. Daher folgt nun eine Zusammenfassung aller wichtigen Regelungen und Verfahren zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts.
Was versteht man unter „Kindeswohl“ bzw. „Kindeswohlgefährdung“?
Zunächst einmal muss der Begriff „Kindeswohl“ definiert werden, welcher zentral für jede Sorgerechtsentscheidung ist. Das Kindeswohl kann gefährdet sein auf körperlicher, geistiger oder seelischer Ebene oder in finanzieller Hinsicht, also wenn das Vermögen des Kindes geschützt werden muss. Liegt eine solche Kindeswohlgefährdung vor, wird das Familiengericht tätig. Allein die häufige Aussage, der Umgang mit einem der Sorgeberechtigten sei „schlecht“ für das Kind, reicht für den Sorgerechtsentzug nicht aus. In diesem Fall müssen Beweise für die Gefährdung des Kindes vorliegen.
Sollte es zu einer Scheidung kommen ist eine Vermeidung von Konflikten auf dem Rücken des oder der Kinder stets zu empfehlen, um eine kindeswohlorientierte Form des Zusammenlebens nach dem Ende der Ehe zu gewährleisten.
Da gerade dies oft schwer fällt, ist es ratsam mit Beratung unseres Familienrechtsspezialisten eine sog. Sorgerechtsvereinbarung schriftlich zu fixieren. Diese regelt auf vertraglicher Basis alltägliche Absprachen über die Ausübung des Sorgerechts.
Wie kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden?
Das alleinige Sorgerecht wird beim zuständigen Familiengericht durch einen formlosen Antrag beantragt. Dieser Antrag kann, sollte der andere Sorgeberechtigte zustimmen, relativ kurz ausfallen. In den weitaus häufigeren Fällen weigert sich jedoch der andere Sorgeberechtigte. Dann ist eine ausführliche Begründung und ggf. das Beibringen von Beweisen notwendig, warum der andere Elternteil kein geeigneter Sorgeberechtigter mehr ist. Hilfestellung und Beratung bzgl. der Antragstellung bietet dabei oftmals das Jugendamt. Dieses bestätigt dann ggf. auch vor Gericht, dass der Antragsteller allein sorgeberechtigt sein sollte bzw. dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen werden sollte. Den Antrag stellen kann ein Elternteil oder das Jugendamt (wenn zum Beispiel ein Fall der Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt bekannt ist).
Was geschieht nach Antragstellung?
Das Familiengericht prüft insbesondere die Begründetheit des Antrages. Dabei spielen alle mit diesem im Zusammenhang stehenden Fragen des Kindeswohls, wie zum Beispiel die Unterbringung, das Umfeld oder die finanzielle Situation, eine Rolle. Die allerletzte Maßnahme, die das Familiengericht ergreift, ist entsprechend § 1666 BGB der Entzug des Sorgerechts. Zuvor können aber auch mildere Maßnahmen ergriffen werden, um das Wohl des Kindes zu schützen. Dies kann eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil unter Wahrung des gemeinsamen Sorgerechts sein. Bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls durch einen Elternteil wird das Gericht diesem das Sorgerecht nach sorgsamer Prüfung und Abwägung entziehen. Das Jugendamt vertritt im Rahmen des Sorgerechtsverfahren die Interessen des Kindes. Damit diese Interessen gehört werden und in angemessener Weise in die Urteilsfindung des Gerichts einfließen können, fordert das Familiengericht eine Stellungnahme des Jugendamts an. Es ist daher den Eltern dringend zu empfehlen, mit den Mitarbeitern des Jugendamts zu kooperieren.
Welche Kriterien werden bei der Übertragung des alleinigen Sorgerechts angewendet?
Die Richter des Familiengerichts prüfen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil anhand folgender Kriterien: Kontinuität, Förderung und soziale Bindung.
Unter Kontinuität versteht man, dass eine einheitliche stabile Erziehung des Kindes sichergestellt sein muss, damit es sich ausgeglichen entwickeln kann. Dabei spielen die Sicherheit, Berechenbarkeit und die Dauer der zwischenmenschlichen Beziehungen des Kindes eine Rolle. So ist unter anderem bedeutsam, zu welchem Elternteil das Kind eine besonders starke Beziehung hat. Dabei kann im Falle der Scheidung auch eine Rolle spielen, wo das Kind während der Trennungszeit gelebt hat.
Das Kriterium der Förderung prüft das Gericht unter der Fragestellung, bei welchem Elternteil das Kind die beste materielle Entwicklungsgrundlage hat (gemessen z.B. an den finanziellen Mitteln und dem Bildungsstand).
Soziale Bindungen spielen ebenfalls eine große Rolle. Schließlich muss Rücksicht darauf genommen werden, dass das Kind möglichst nicht von seinem Umfeld, von Verwandten, Geschwistern, Freunden und der Schule getrennt wird.
Je nach Alter des Kindes kann auch das Kind im Rahmen des Verfahrens vom Familiengericht gehört werden. Laut § 159 FamFG ist die Anhörung sogar vorgeschrieben, wenn das 14. Lebensjahr vollendet wurde. Jüngere Kinder können nur im Einzelfall befragt werden. Es ist jedoch ein Irrglaube, dass das Kind ab 14 selbst entscheiden darf, wo es leben möchte. Die Familienrichter sind keineswegs an den Willen des Kindes bei ihrer Entscheidung gebunden. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) ist der alleinige Kindeswille entscheidend.
Wann sollte das alleinige Sorgerecht beantragt werden?
Sorgerechtsverfahren sind immer Einzelfallentscheidungen, die von den Richtern sorgsam geprüft werden. Dennoch haben wir im Folgenden einige Gründe zusammengestellt, die zu einem Entzug des Sorgerechts führen könnten. Wie gesagt, entscheiden die Richter stets nach der konkreten Situation, immer mit Blick auf das individuelle Wohl des Kindes. Die Gründe können daher nur zum Vergleich herangezogen werden.
1. Kindesvermögensgefährdung
Die finanziellen Interessen des Kindes dürfen durch einen Elternteil nicht gefährdet werden. Das könnte z.B. geschehen, indem Spareinlagen des Kindes veruntreut werden.
2. Misshandlung
Im Falle von körperlichen oder seelischen Misshandlungen schreitet das Jugendamt besonders schnell ein. Dabei reicht als Grund für den Sorgerechtsentzug bereits aus, dass die älteren Geschwister des Kindes, um dessen Sorgerecht es geht, misshandelt wurden und eine Misshandlung des besagten Kindes nicht auszuschließen ist (siehe OLG Oldenburg NJWE-FER 98, 67).
3. Erziehungsfehler
Schwerwiegende Erziehungsfehler können ständige Tobsuchtsanfälle, staatsfeindliche Erziehung (z.B. Rechtsradikalismus, Anarchismus, radikale Glaubensgemeinschaft) oder aber auch zu hohe oder zu niedrige Anforderungen an das schulische Engagement sein. Sie können einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen.
4. Vernachlässigung
Zu Vernachlässigungen zählen eine mangelnde Ernährung, ungenügende Pflege und Kleidung, aber auch mangelnde Aufsicht, indem das Kind weite Strecken seines Lebens auf sich alleine gestellt ist. All diese Erscheinungen können die Sorgerechtsbefähigung eines Elternteils in Frage stellen.
5. Gefährliches Umfeld durch Dritte
Auch ein gefährliches Lebensumfeld wie z.B. eine Drogen- und Prostitutionsszene oder politische und religiöse Extremisten können einen Entzug des Sorgerechts begründen. Die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas rechtfertigt jedoch an sich noch keinen Sorgerechtsentzug (vgl. AG Meschede FamRZ 97, 958).
6. Missbrauch des Sorgerechts
Hält ein Elternteil sein Kind zu rechtswidrigem Verhalten an, indem es das Kind z.B. vom Schulbesuch abhält (vgl. BayOLGZ 83, 231) oder zu strafbaren Handlungen motiviert, kann ebenfalls das Sorgerecht entzogen werden.
7. Günstiger Umgang
Ein Elternteil ist dazu verpflichtet, den angeordneten Umgang des Kindes zu fördern. Geschieht dies nicht, wie in einem Fall in München, wo eine Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind immer wieder verweigerte, kann dem Elternteil (in diesem Fall der verweigernden Mutter) das Sorgerecht entzogen werden.
8. Gesundheitsgefährdung
Eltern haben die Verpflichtung für die Gesundheit ihres Kindes zu sorgen und ihm notwendige medizinische Behandlungen zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, etwa weil Eltern, die Zeugen Jehovas sind, ihrem Frühgeborenen eine Bluttransfusion verweigern (vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.2.1994, Az 17 W 8/94), so kann das Sorgerecht entzogen werden.
9. Unverschuldetes Verhalten
Zum unverschuldeten Verhalten kann z.B. eine Drogensuchterkrankung (auch bei schlechter Erfolgsprognose trotz Therapie) oder gefährlichen Krankheiten (z.B. paranoide Psychosen) zählen. Auch dies kann zum Sorgerechtsentzug führen.
10. Schulpflicht
Ein weiterer Grund für einen Sorgerechtsentzug kann die ständige oder immer wieder vorkommende Weigerung sein, das Kind zur Schule zu schicken.
Ein Sorgerechtsentzug kann übrigens auch erfolgen, wenn Eltern trotz ihrer redlichen Bemühungen nicht in der Lage sind, das Kind gewissenhaft zu erziehen und für sein Wohl zu sorgen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Eltern finanziell, zeitlich oder mental trotz guten Willens mit der Erziehung überfordert sin.
Besteht die Möglichkeit, sich gegen den Entzug des Sorgerechts zu wehren?
Das Elternteil, dem ein Sorgerechtsentzug bevorsteht, hat das Recht, im Verfahren gehört zu werden. Dabei gilt es das Gericht zu überzeugen, dass das Sorgerecht von dem Elternteil gewissenhaft ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist eine gute Vorbereitung und damit einhergehend eine anwaltliche Beratung zwingend erforderlich.
Wenden Sie sich daher in allen Fragen zum Sorgerecht an unseren Familienrechtsexperten.
Wir helfen Ihnen weiter!
Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:
+49 221 - 801 10 30-0Wir freuen uns auf Sie!