Familienrecht

Themen

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „ das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerechtsenzug“ – Teil 5

Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerechtsentzug

 

Verlieren wir das Sorgerecht für unser Kind? Diese quälende Frage bewegt oftmals die leiblichen Eltern, wenn staatliche Organe bereits in familiären Prozessen involviert sind. Die konkreten Kriterien, die für den Sorgerechtsentzug gelten, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19.11.2014 (Az. 1 BvR 1178/14) nochmals festgelegt. Wir wollen dieses Urteil des BVerfG und die daraus folgenden Konsequenzen nachfolgend erläutern.

 

Was ist der Ausgangsfall?

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Grunde liegt ein Fall, bei dem ein aus Ghana stammender Vater, wohnhaft in Deutschland seit 2012, sich gegen den Sorgerechtsentzug seiner im Februar 2013 geborenen Tochter wehrt. Die Beziehung zur Kindesmutter hatte er während der Schwangerschaft beendet. Da diese an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, wurden ihre anderen vier Kinder bereits anderweitig untergebracht. Das zuständige Amtsgericht ordnete nunmehr an, die Tochter kurz nach der Geburt in einer Pflegefamilie unterzubringen. Der Vater kann sein Kind in der Pflegefamilie begleitet besuchen. Am 17.09.2013 fiel dann das Amtsgericht das Urteil, beiden Eltern die elterliche Sorge zu entziehen. Der Vater legte Beschwerde ein, welche vom OLG zurückgewiesen wurde. Daraufhin, zog der Vater mit seiner Beschwerde vor das Bundesverfassungsgericht.

 

Welche Rolle spielt der Sachverständige in Bezug auf den Sorgerechtsentzug?

Das BVerfG kritisierte die vorinstanzlichen Entscheidungen aufs Schärfste. So erachten die Verfassungsrichter, dass die vorinstanzlichen Gerichte sich ihre Entscheidung in verfassungsverletzender Hinsicht zu leicht gemacht haben. Das Amtsgericht als erste Instanz holte ein Sachverständigengutachten ein, in dem die Gutachterin die Erziehungsfähigkeit der Eltern verneinte. Die Gutachterin schloss aus, dass die Eltern dem Kind ein auf Arbeit und Leistung ausgerichtetes Leben vorleben und das Kind so zu Leistungen bringen könnten, welche eine Entwicklung des Selbstwertgefühls unterstützen würde. Die Eltern wiesen ihrer Ansicht zudem das Unvermögen auf, eine „adäquates Verhältnis zu Dauerpartnerschaft und Liebe“ zu vermitteln. Diese Feststellungen der Sachverständigen hatte kein Richter jeglichen vorinstanzlichen Gerichts je in Zweifel gezogen, sondern vielmehr blindlings auf das Gutachten vertraut und die Entscheidung darauf begründet. Genau dieses Vorgehen der Vorgerichte kritisiert das BVerfG. Feststellungen der Sachverständigen dürfen nicht kritiklos und unüberprüft hingenommen werden, insbesondere dann nicht, wenn entscheidende Fragen zur Entziehung des Kindeswohls von der Sachverständigen weder gestellt noch beantwortet wurden.

 

Welche Kriterien gelten für den Entzug des Sorgerechts?

Das BVerfG stellt nochmals klar, dass Art. 6 Abs 3 GG den Sorgerechtsenzug nur gestattet, wenn eine schwere Gefährdung des Kindeswohls auf keine andere Weise beseitigt werden kann. Dazu legen die Verfassungsrichter folgende Kriterien fest:

  1. Die Eltern versagen komplett bei ihrer Erziehungsaufgabe oder eine Verwahrlosung des Kindes droht.
  2. Die Eltern zeigen ein Fehlverhalten in einem solchen Ausmaß, dass das Kind, sollte es bei den Eltern bleiben, nachhaltig in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht geschädigt wird.
  3. Ein körperlicher oder seelischer Schaden ist beim Kind bereits eingetreten oder wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten.
  4. Das zuständige Gericht muss selbst die notwendigen Feststellungen machen und darf sich nicht kritiklos auf die Feststellungen eines Sachverständigengutachtens verlassen.
  5. Das Sachverständigengutachten muss durch das entscheidende Gericht eigenständig rechtlich und tatsächlich gewürdigt werden, was bedeutet, dass die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich Stichhaltigkeit und Plausibilität seitens des Gerichts geprüft werden müssen.

 

Was bedeutet dies für die Erziehungshoheit der Eltern?

Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die Sachverständige nicht verfassungsrechtlich gebotene Fragen hinsichtlich der nachhaltigen Kindeswohlgefährdung gestellt hat. Sie habe ein eigenes westlich geprägtes Leitbild der Elternrolle aufgestellt und dieses auf die Eltern angewendet, welche ihrer Ansicht nach dieses Bild nicht erfüllen würden. Dabei komme es nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht darauf an, dass die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit positiv unter Beweis stellen müssen, sondern vielmehr darauf, dass ein schwerwiegendes, das Kindeswohl gefährdende Erziehungsversagen seitens der Eltern festgestellt werden müsse. Alleine eine tatsächliche bzw. eine anzunehmende Kindeswohlgefährdung muss Maßstab bei der gerichtlichen Beurteilung sein. Art. 6 GG schützt die primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern. Das kann jedoch auch bedeuten, dass im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung eigene Wertvorstellungen bei der Erziehung des Kindes zu Grunde gelegt werden dürfen, auch wenn sie bspw. nicht den üblichen westlichen Werten entsprechen sollten. Der Staat darf diese Erziehungsvorstellungen der Eltern nicht in Frage stellen, so lange durch sie das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die Gerichte haben hinsichtlich des Sorgerechtsentzugs lediglich die Aufgabe, die Kindeswohlgefährdung anhand festgelegter Kriterien zu überprüfen. Im vorliegenden Fall, haben die vorinstanzlichen Gerichte eine solche eigenständige Überprüfung nicht vorgenommen, sondern vielmehr auf das Gutachten einer Sachverständigen vertraut, der es an Unvoreingenommenheit gegenüber anderen Kulturen fehle.

 

Welche Folgen hat das Urteil für Sachverständigengutachen und das gerichtliche Handeln?

Das BVerfG stellt nochmals klar, dass ein mangelhaftes Gutachten wie in diesem Fall nicht automatisch mangelhafte Entscheidungen der vorinstanzlichen Gerichte hätte nach sich ziehen müssen. Auch ein Gutachten von schlechter Qualität kann vom Gericht als Entscheidungsgrundlage genommen werden, wenn das Gericht sich mit den fehlerhaften Ansätzen des Gutachtens ernsthaft auseinandersetzt und ausführlich begründet, warum das Gericht trotz augenscheinlicher Mängel zum gleichen Ergebnis kommt. Auch eine solche Auseinandersetzung mit den Fehlern der Gutachterin hat im vorliegende Fall nicht stattgefunden. Ebenso wurden die drohenden Schäden für das Kindeswohl nicht deutlich benannt.

Voraussetzung für den Sorgerechtsentzung ist die konkrete Benennung,

  1. der Erziehungsdefizite,
  2. der ungünstigen Entwicklungsbedingungen,
  3. der Art,
  4. der Schwere und
  5. der Eintrittswahrscheinlickeit

für eine gravierende Kindeswohlgefährdung.

Folglich sind durch das Urteil des BVerfG die Richter angehalten, eine genaue Abwägung kindeswohlgefährdender Schäden und der elterlichen Erziehungshoheit vorzunehmen, sich kritisch mit den Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen und die drohenden Schäden für das Kind genau zu benennen und zu erläutern. Schließlich stärken die Verfassungsrichter durch ihre Entscheidung Art. 6 GG und damit die Erziehungshoheit der Eltern. Das BVerfG verwies das Verfahren hinsichtlich unzureichender Feststellungen der Instanzgerichte an das OLG zurück.

 

TIPP:

Nicht ohne Grund stehen Sachverständigengutachten immer wieder in der Kritik (siehe hier auch unsere Artikel zum Sachverständigenrecht). Das Urteil des BVerfG unterstreicht einmal mehr, dass ein Entzug der elterlichen Sorge einen tiefschneidenden Eingriff in elterliche Grundrechte darstellt. Somit genügt es beim Sorgerechtsentzug nicht, wenn Gerichte sich vorschnell auf Gutachten verlassen. Gerichte müssen eigene Feststellungen erheben und deutlich die Kindeswohlgefährdung benennen, um einen Entzug des Sorgerechts zu entscheiden. Ein Familienrechtsexperte ist hierbei der richtige Ansprechpartner, um im Einzelfall die Schwächen gerichtlicher Entscheidungen zu überprüfen und das weitere Vorgehen zu planen.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen