Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Eltern ohne Trauschein“

Haben sie die gleichen Rechte wie verheiratete Eltern? Was gilt es zu beachten?

Immer wieder kommen werdende Eltern in unsere Kanzlei mit der Sorge, ob es Probleme gibt, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Dabei muss man heute sagen: prinzipiell haben unverheiratete Paare keinen Nachteil, dennoch müssen einige Formalitäten beachtet werden.

1. Was muss ich als werdender Vater machen, um das Sorgerecht zu bekommen?

Haben verheiratete Eltern automatisch gemeinsam das Sorgerecht, sieht der Staat vor, dass bei unverheirateten Paaren der Vater erst durch Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Elternteil wird. Dabei ist es ratsam, bereits vor der Geburt, die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter erfolgen durch Beurkundung beim jeweiligen Jugendamt. Vorteilhaft ist eine Beurkundung schon vor der Geburt insofern, dass im Krankheitsfall des Kindes schon während oder kurz nach der Geburt unter Umständen Entscheidungen getroffen werden müssen, die nur vom sorgeberechtigten Elternteil getroffen werden dürfen. Durch die Vaterschaftsanerkennung wird der Vater sorgeberechtigter Elternteil, was jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten wie z.B. Unterhaltspflichten nach sich zieht.

2. Welchen Nachnamen trägt das Kind bei unverheirateten Eltern?

Hat eine Vaterschaftsanerkennung stattgefunden, trägt der gemeinsame Nachwuchs nicht automatisch den Nachnamen der Mutter, sondern kann auch den des Vaters erhalten. Dabei treffen die Eltern gemeinsam die Entscheidung. Die Entscheidung für einen Familiennamen gilt dann jedoch auch für weitere gemeinsame Kinder. Damit Eltern hier nicht unter Druck gesetzt werden, eine schnelle Entscheidung nach der Geburt zu treffen, hat der Gesetzgeber drei Monate Zeit eingeräumt, den Familiennahmen des Kindes neu bestimmen zu können, wenn erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge festgelegt wurde.

3. Bei wem wird das gemeinsame Kind krankenversichert?

In dem Fall, dass beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, können sie das Kind familienversichern. Ist ein Elternteil privat, der andere Elternteil gesetzlich versichert, können die Eltern wählen, ob sie das Kind familien- oder privat versichern. Spätere Wechsel sind jedoch noch möglich.

4. Habe ich als unverheirateter Vater Anspruch auf Elterngeld?

Erst mit der Vaterschaftsanerkennung kommen unverheiratete Väter in den Genuss, Elterngeld beantragen zu können. Auch wenn die Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt ist bzw. noch nicht wirksam ist, besteht der Anspruch auf Elterngeld, wenn die Väter im gleichen Haushalt wie der Nachwuchs leben.

5. Wem steht der Kinderfreibetrag zu?

Auch unverheirateten Paaren steht der Kinderfreibetrag zu. Der Kinderfreibetrag wird anstelle des Kindergeldes gewährt. Er beträgt derzeit insgesamt 7812 €, kann also zur Hälfte in Höhe von jeweils 3906 € jedem Elternteil zugeschrieben werden. Beantragt werden muss der Kinderfreibetrag beim zuständigen Finanzamt, welches mit der Einkommenssteuererklärung prüft, ob dieser sich steuerlich mehr lohnt als das Kindergeld.

 

TIPP:

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