Familienrecht

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Schenkungen in der Ehe und beim Zugewinnausgleich

Was muss ich zum Thema Schenkung in der Ehe wissen?

 

Schenkungen stellen schwierigere Sachverhalte dar, da hier im Einzelfall entschieden werden muss, ob eine Zuwendung wegen der Ehe oder ausschließlich zur persönlichen Bereicherung geschah.

 

Folgende Schenkungsfälle werden immer wieder vor Gericht behandelt:

Lotteriegewinne

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof 2013 entschieden, dass der Zuwendung durch die Lottogesellschaft (ca. 500.000 €) keine persönliche Beziehung (wie z.B. im Falle einer Erbschaft) zu Grunde liegt, so dass sie in den Zugewinnausgleich einfließt und der Gewinn ausgeglichen werden muss. Dies gilt auch für den Fall, dass das Ehepaar schon seit Jahren getrennt lebt (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az: XII ZB 277/12).

 

Geschenke zum Firmenjubiläum

Es ist durchaus üblich, dass Arbeitnehmern zum Firmenjubiläum besondere Geschenke wegen langjähriger Betriebstreue und guter Arbeitsleistung gemacht werden. Da hierbei stets eine persönliche Beziehung zu Grunde liegt, unterstehen sie im Allgemeinen nicht der Ausgleichspflicht.

 

Hochzeitsgeschenke

Gerade Hochzeitsgeschenke führen oftmals zu Streit unter den Ehepartnern im Scheidungsfall, obwohl hier eine eindeutige Regelung besteht. Da sie dem jungen Paar gemeinsam gemacht wurden und die Hochzeit den Beginn der Ehe darstellt, handelt es sich um eine Zuwendung der Ehe wegen. Daher fließen sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens in den Zugewinnausgleich ein.

 

Geschenke zur Babyparty

Diese Art von Geschenken sind meistens gar nicht an die Eltern, sondern an das Kind gerichtet, so dass sie nicht ausgeglichen werden müssen, sondern vielmehr bis zur Volljährigkeit des Kindes von den Eltern treuhänderisch verwaltet werden müssen. Sind sie speziell für die Eltern, so sind sie ausgleichspflichtig.

 

Versicherungen

Insbesondere im Falle von Lebensversicherungen entsteht keine Ausgleichspflicht für die Versicherungssumme, wenn es um die Lebensversicherung eines nahen Angehörigen geht, der nur den einen Ehepartner als Begünstigten vorgesehen hat (vgl. BGH NJW 95, 3113).

 

Schenkungen von Ehegatten und Lebenspartnern

Kommt es dazu, dass sich Ehegatten untereinander beschenken, so spricht man im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung heute von einer Schenkung. Schenkungen unter den Ehepartnern liegt stets die Ehe zu Grunde und sie sind daher anders als Schenkungen durch Dritte ausgleichspflichtig. Dies hat zur Folge, dass der schenkende Ehepartner regelmäßig die Hälfte seiner Schenkung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zurück erhält.

 

Schenkungen durch Eltern und Schwiegereltern

Anders bzw. komplizierter sieht es hingegen bei Schenkungen aus, die dem Ehepaar durch Eltern oder Schwiegereltern gemacht worden sind. Sind sie dem Grunde nach auch vom Zugewinnausgleich betroffen, so können sie nach neuerer Rechtsprechung innerhalb von Verjährungsfristen zurück gefordert werden und sind so nicht mehr ausgleichspflichtig.

Beispielsweise werden jungen Paaren oftmals finanzielle Hilfen für den Start ins gemeinsame Eheleben durch Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern in Form von der Finanzierung des Hausrates bzw. einer Immobilie gewährt. Die Rechtsprechung sieht dabei zumeist die bestehende Ehe als Grundlage für diese Zuwendung. Insbesondere Geschenke, die dauerhaft die Existenzgrundlage sichern sollen, wie ein Grundstück mit Wohnhaus oder Firmenanteile, sind vorrangig zur Unterstützung des eigenen Abkömmlings gedacht. Der Partner des Abkömmlings ist daher nachrangig zu berücksichtigen, was dazu führt, dass, laut Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Geschenke an das verheiratete Kind von dessen Partner bei Wegfall der Ehe zurück gefordert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.2010, Az: XII ZT 189/06). Eine entscheidende Rolle spielt für den Rückzahlungsanspruch die gesetzlich Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Rechtskraft der Scheidung und dauert bei Grundstücksschenkungen 10 Jahre (3 Jahre bei allen übrigen Schenkungen) (BGH, Beschluss vom 3.12.2014, Az: XII ZB 181/13).

Im Zugewinnausgleich wird die Schenkung dabei zunächst dem Endvermögen hinzugerechnet, gleichzeitig aber auch der „Negativposten“, der durch die Rückzahlungspflicht an die Schwiegereltern entsteht. So egalisiert sich die Schenkung praktisch. Vor dem Scheidungsverfahrens, kann der Anspruch auch an das eigene Kind abgetreten werden. Dabei, so der BGH in seinem Urteil, muss jedoch ganz klar festgestellt sein, dass eine Rückforderung nur möglich ist, wenn den Eltern oder Schwiegereltern das Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten ist. Sodann könnten sie den fraglichen Betrag – und nur ausnahmsweise die Herausgabe des Vertragsgegenstandes (z.B. eines Grundstückes) – verlangen.

 

Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich

Sollten Erbschaften und Schenkungen in zinsbringenden Modellen angelegt werden, so zählen nicht die Ursprungsbeträge an sich, sondern die durch die Zinserträge erhöhten Beträge einen Zugewinn dar. Dies betrifft auch die Wertsteigerung von Kunst- und Sammlerobjekten sowie Immobilien.

 

Verschwendetes Vermögen

Sollte es zur Verschwendung von Vermögenswerten durch einen Ehepartner kommen, ohne dass der andere Ehepartner zugestimmt hat, so nennt man dies eine illoyale Vermögensminderung. Kann der Partner, der dieser Verschwendung nicht zugestimmt hat, dies beweisen, so wird der entsprechende Betrag nicht bei der Zusammenstellung des Endvermögens berücksichtigt und der verschwendende Partner hat dadurch keinen Ausgleichsanspruch wegen dieser Verluste.

 

Wie kann man Schenkungen vor dem Zugewinnausgleich sichern?

Wollen Eltern ihren Kindern zur Hochzeit etwa Geld, Sachwerte oder Immobilien schenken, sollten sie zuvor eine Zweckvereinbarung aufsetzen, die regelt, dass diese Schenkungen an den Zweck der Ehe gebunden sind, um dadurch den Beschenkten vor einer Ausgleichspflicht im Falle der Scheidung abzusichern.

Wenden Sie sich daher frühzeitig an unseren Familienrechtsexperten, nicht nur im Falle der Scheidungsabsicht, sondern auch im Vorfeld der Eheschließung, um Klarheit über Vermögenswerte zu gewinnen und diese ggf. zu sichern und damit langfristig Konflikte zu vermeiden.

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