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Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Vaterschaftsanerkennung und -anfechtung“

Was ich als Vater oder vermeintlicher Vater machen kann.

 

„Vater werden ist nicht schwer …“, lautet der Anfang einer volkstümlichen Redewendung und tatsächlich gibt es qua juristischer Definition der Vaterschaft drei Möglichkeiten, in denen ein Mann zum Vater eines Kindes wird:

1. Ein Mann gilt als Kindesvater, wenn er mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war bzw. ist.

2. Er gilt als Vater, wenn er die Vaterschaft anerkennt und

3. wenn die Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt wird.

 

Dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Vaterschaft nicht einfach zu klären ist. Insbesondere dann, wenn das Kind außerehelich sein könnte, sich die Ehegatten in einer Trennungsphase befinden oder eine Scheidung ansteht, kommt es immer wieder zu Fragen bzgl. der Vaterschaft. Anhand folgender Beispiele wird die Problematik der Vaterschaftsklärung deutlich.

Beispiel 1: Kurz bevor die Scheidung eines Ehepaars vollzogen wird, wird ein Kind geboren. Laut Definition wäre folglich der zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratete Ehepartner Vater des Kindes.

Beispiel 2: Ein Ehepaar trennt sich. Während der Trennungsphase zieht die Frau mit einem neuen Partner zusammen, mit dem sie ein Kind zeugt. Das Kind wird dann kurz nach der Scheidung geboren. In diesem Fall hätte es zunächst keinen gesetzlichen Vater, da die Frau weder mit ihrem Mann noch ihrem neuen Partner verheiratet ist.

Anhand der Beispiele wird klar, dass die Vaterschaft zunächst einmal korrekt zugeordnet werden muss. Daher gibt es per Gesetz zum einen die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung und zum anderen die Vaterschaftsanfechtung.

 

Wie kann ich die Vaterschaft anerkennen?

Das zweite Beispiel, in dem das Kind nach der Scheidung geboren wird, zeigt, dass der neue Lebenspartner die Verschafft anerkennen kann. Im Falle einer Vaterschaftsanerkennung gibt er z.B. beim Jugendamt eine Erklärung ab, welcher die Mutter zustimmt. In diesem Fall wird er zum Vater des Kindes. Es kann jedoch sein, dass die Mutter nicht zustimmen möchte oder der Mann die Erklärung nicht abgeben möchte, so dass eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft unabdingbar ist. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann durch die Mutter, den mutmaßlichen Vater oder das Kind beantragt werden.

 

Wie kann ich die Vaterschaft im Kontext einer Scheidung anerkennen?

Für den Fall, dass ein Kind noch kurz vor der Scheidung eines Ehepaares geboren wird (siehe Beispiel 1) gilt eine besondere Regelung. Normalerweise müsste die Vaterschaft durch den Noch-Ehemann angefochten werden, damit anschließend der neue Lebenspartner die Vaterschaft anerkennen kann. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis jedoch als wenig praktikabel gezeigt, insbesondere da durch die Einführung des einjährigen Trennungsjahres eine Vielzahl an Anfechtungsverfahren auf Grund neuer Lebenspartnerschaften erwachsen sind.

Seit 1998 gilt nun die gesetzliche Regelung, dass in dem Fall eines anhängigen Scheidungsantrags bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung ein anderer als der Noch-Ehemann die Vaterschaft anerkennen kann. Sowohl die Mutter als auch der Noch-Ehemann können der Erklärung zustimmen, so dass dann nicht der Ex-Mann, sondern der neue Lebenspartner, welcher die Vaterschaft anerkannt hat, Vater des Kindes wird. Für den Fall, dass beide Personen der Erklärung nicht zustimmen, muss vor der Anerkennung der Vaterschaft zunächst die Vaterschaft angefochten werden.

 

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Grundsätzlich kann die Vaterschaft durch folgende Personen angefochten werden:

1. Durch den Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit der Mutter verheiratet war,

2. durch den Mann, dessen Vaterschaftsanerkennung bereits wirksam ist,

3. duch die Kindesmutter,

4. durch das Kind (vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil),

5. durch die zuständige Behörde z.B. in dem Fall, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht rechtens war.

 

Eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist nur dann möglich, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sog. „sozial-familiäre Beziehung“ existiert. Sollte der rechtliche Vater jedoch mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und auch die Verantwortung übernommen haben, ist es dem leiblichen Vater selbst nicht möglich, die Vaterschaft anzufechten. Es kann nur dann zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung für den leiblichen Vater kommen, wenn ein anderer der Beteiligten die Anfechtung erfolgreich realisiert.

 

Welche Fristen gelten bei der Anfechtung der Vaterschaft?

Eine Vaterschaftsanfechtung muss innerhalb einer Zweijahresfrist realisiert werden. Entscheidend ist dabei die Frage, wann der Betroffene von den Umständen gewusst hat, welche der Vaterschaft entgegenstehen. Ab Zeitpunkt der Kenntnis beginnt die individuelle Frist von zwei Jahren. Für das minderjährige Kind gilt die Frist, dass es mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst die Anfechtung der Vaterschaft anstreben kann, falls eine Anfechtung durch seinen gesetzlichen Vertreter versäumt wurde.

Frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes kann die Frist zur Anfechtung festgelegt werden.

 

In welchen Fällen kann eine Behörde die Vaterschaft anfechten?

Seit 2008 wurde eine weiterführende Reglung und das Gesetz aufgenommen. Es gibt immer wieder Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um für sich selbst, die Mutter oder das Kind eine Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erwirken. Eine Scheinvaterschaft ist insbesondere dann naheliegend, wenn der anerkennende Vater weder eine leibliche noch eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat. In diesen Fällen kann eine Behörde eine Anfechtung der Vaterschaft veranlassen.

 

Wie lässt sich die Vaterschaft ohne Anfechtung klären?

Alle vorgenannten Beispiele setzen voraus, dass die Vaterschaft vor der neuen Zuordnung zunächst einmal geklärt ist, es also klar ist, wer der leibliche und wer der rechtliche Vater ist. Eine Anfechtung macht also immer dann Sinn, wenn sie rechtlich umsetzt, was schon in der Wirklichkeit existiert.

Es gibt jedoch auch die Fälle, in denen ein Mann Misstrauen hegt, dass er der leibliche Vater des Kindes ist. Dies ist z.B. dann oftmals der Fall, wenn ein Ehemann eine außereheliche Beziehung der Frau herausfindet und folglich seine Vaterschaft anzweifelt. Sodann gibt es einen wechselseitigen Anspruch zwischen rechtlichem Vater, Mutter und Kind zur Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens. Sollte einer der Beteiligten nicht das Einverständnis dazu geben, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, so dass es die fehlende Einwilligung ersetzen kann. Bei diesem Vorgehen ist das Kindeswohl jedoch maßgeblich. Dahingehend kann der Mann seinen Anspruch auf Zustimmung nur dann einfordern, wenn die Lebens- und Entwicklungssituation des Kindes es zulässt.

Sollten Sie Fragen bzgl. einer Vaterschaftsanerkennung/-anfechtung haben, steht Ihnen unser Familienrechtexperte gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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