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Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft“

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft. Profitiere ich davon überhaupt?

 

Seit dem Jahr 2001 ist das sog. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft getreten, welches gleichgeschlechtlichen Paaren die gesetzliche Grundlage für ihre Beziehung liefert. Dieses Gesetz stellt einen Meilenstein in der Gleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Menschen dar. Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, umgangssprachlich auch als Homoehe bezeichnet, wurde hierbei in ihren Rechtsfolgen in vielen Bereichen der heterosexuellen Ehe angepasst.

Zu diesen Bereichen zählt unter anderem das Unterhaltsrecht, das Güterrecht (Zugewinnausgleich) und der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich). Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über wichtige Fragestellungen zum Thema „Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft“ geben.

 

Wie kann ich eine Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen?

Voraussetzung für die Eintragung einer solchen Lebenspartnerschaft ist grundsätzlich einmal – anders als bei einer Ehe – die Volljährigkeit beider Partner. Beide Partner dürfen nicht miteinander verwandt sein. Sie müssen bei ihrer gleichzeitigen Anwesenheit aussagen, dass sie, wie im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgeschrieben, ihre Partnerschaft auf Lebenszeit führen möchten. Im Allgemeinen wird die Partnerschaft beim Standesamt erklärt und eingetragen, wobei je nach Bundesland Sonderregelung bestehen können. So kann in Bayern die Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zusätzlich bei einem Notar eingetragen. In allen anderen Bundesländern kann sie auf dem Standesamt eingetragen werden. Prinzipiell stellt das Gesetz den Bundesländern eigene Regelungen frei.

 

Welche rechtlichen Folgen hat eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Die rechtlichen Folgen einer Lebenspartnerschaft ähneln stark denen einer Ehe. So besteht auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Paare die Pflicht der gemeinsamen Lebensführung und Verantwortung füreinander. Sie erhalten die Möglichkeit, einen gemeinsamen Namen zu führen. Angeglichen ist auch das Unterhaltsrecht. So besteht das Recht auf Unterhalt für die Zeit ab einer Trennung oder nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Ebenfalls an die heterosexuelle Ehe angepasst ist das Güterrecht. Dabei ist die Zugewinngemeinschaft als Güterstand gesetzlich festgelegt. Man versteht darunter, dass jeder Partner sein Vermögen behält. Kommt es dann zum Ende einer Partnerschaft, wird die Hälfte der Differenz des Zugewinns des einen Partner zu Gunsten des anderen Partners durch Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen. Durch diese Regelung soll kein Partner finanziell benachteiligt bzw. bevorteilt werden, so dass der Zugewinn beider Partner am Ende der Partnerschaft gleich hoch ist. Ebenso an die familienrechtlichen Bestimmungen der heterosexuellen Ehe angepasst sind die Regelungen der Ansprüche und Rechte an der gemeinsam genutzten Wohnung und des Hausrates im Trennungs- oder Beendigungsfall der Partnerschaft.

Wie bei Ehepaaren üblich besteht auch für Partner einer Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft das Recht, im Straf- und Zivilprozess das Zeugnis zum Nachteil des Lebenspartners zu verweigern.

Ausländische Lebenspartner einer solchen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, unter den gleichen Bedingungen wie Ehepartner eingebürgert zu werden. Gleiches gilt für den Familiennachzug.

Selbstverständlich ist es den Partner freigestellt, die Angelegenheiten ihrer Partnerschaft durch einen Partnerschaftsvertrag zu regeln. Dieser Kontrakt muss durch einen Notar beurkundet werden.

Was das Erbrecht betrifft, so haben die Partner wie heterosexuelle Ehepartner einen wechselseitigen Erbanspruch und der überlebende Partner hat im Verhältnis zu den Verwandten des Verstorbenen einen gesetzlichen Erbanspruch. Insbesondere in Deutschland besteht die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Bereiche, in denen die Gleichgeschlechtliche Partnerschaft rechtlich gleichartig zur heterosexuellen Ehe ist.

 

Worin bestehen Unterschiede zwischen der Ehe und der Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft?

Trotz der zahlreichen rechtlichen Gemeinsamkeiten zwischen der Ehe und der Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft existieren dennoch Unterschiede, was auf ausbleibende Angleichungen in bestimmten Gesetzen sowie das Ausbleiben gesetzlicher Regelungen beruht.

Ein wesentlicher Unterschied besteht beispielsweise im Sorgerecht für ein im Haushalt der Partner lebendes Kind, von dem einer der Partner der leibliche Elternteil ist. Mit Stand Dezember 2009 ist es den Partnern nicht möglich, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Es besteht zwar für den Partner die Möglichkeit, wenn der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, einvernehmlich mit dem Elternteil Entscheidungen des Alltags zu treffen (z.B. Schulbesuch, ärztliche Behandlungen, Betreuungsfragen), ein gemeinsames Sorgerecht kann jedoch nicht beantragt werden.

Einschränkungen gibt es auch im Bereich Adoption. So können bislang Lebenspartner nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Wird das Kind durch einen Partner adoptiert, so muss der andere sein Einverständnis bekunden.

Eine weitere Diskrepanz zur heterosexuellen Ehe besteht in der Hinterbliebenenversorgung, der Witwenrente, dem Ortszuschlag oder dem Familienzuschlag bei Beamten.

Kindern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bei einem Lebenspartner leben, stehen keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu.

Im Steuerbereich ist es gleichgeschlechtlichen Paaren nicht erlaubt, sich zusammen zu veranlagen, so dass sie nicht in den Genuss des. sog. Splittingvorteils kommen. Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer liegt zwar wie bei Ehepaaren bei 500.000 €, die Besteuerung erfolgt jedoch nach Steuerklasse III. Ein Nachteil gegenüber Ehepaaren besteht in der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen, welche nicht in dem Umfang wie bei heterosexuellen Paaren möglich ist.

 

Wie lässt sich eine Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft beenden?

Für die Beendigung bzw. Aufhebung einer Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Gesetze wie bei einer Scheidung. Auch für diese Partnerschaftsform gilt das Trennungsjahr und der wechselseitige Anspruch auf Unterhalt. Ebenso wird im Rahmen des Aufhebungsprozesses der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Antrag kann der Zugewinnausgleich vollzogen sowie Regelungen zur zuletzt genutzten Wohnung und dem Hausrat in Kraft gesetzt werden.

 

Welcher grundsätzliche Unterschied besteht zur Ehe?

Wir haben Ihnen bereits deutlich Unterschiede aber auch zahlreiche Gemeinsamkeiten zwischen der Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und der Ehe aufgeführt. Dennoch existiert eine wesentliches bzw. grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal.

Anders als die Ehe ist das Recht auf eine Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht in der Verfassung festgelegt. Dies hat zur Folge, dass die mit dieser Lebensform zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen möglicherweise vom Gesetzgeber wieder aufgelöst werden können.

 

TIPP: Lassen Sie sich von unserem Familienrechtsexperten beraten, bevor Sie eine Gleichgeschlechtliche        Lebenspartnerschaft eingehen. Es gibt viele Regelungen, die der Ehe angepasst sind aber auch einige davon     abweichende. Viele Dinge lassen sich zudem in einem Partnerschaftsvertrag festlegen.

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