Familienrecht

Themen

Alles was Sie wissen müssen zur nachträglichen Änderung des Versorgungsausgleichs

Lässt sich der Versorgungsausgleich auch nach der Scheidung ändern? Welche Bedingungen gelten hier?

Grundsätzlich ist es möglich, auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, diesen noch zu ändern. Voraussetzung dafür ist, dass sich mindestens ein Wert der ausgeglichenen Versorgung wesentlich verändert hat. Das Merkmal „wesentlich“ wird dabei näher definiert in § 225 III FamFG. Hier wird festgelegt, dass eine Veränderung des Wertes von mindestens 5% zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs berechtigt.

Auch bei einer Scheidung, die bereits längere Zeit zurückliegt, kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden. In der Praxis ist dies insbesondere dann der Fall, wenn sich bei der gesetzlichen Rente, bei Pensionsansprüche und bei berufsständischen Versorgung durch eine Rechtsänderung die Berechnung der Altersversorgung ändert. Ein Beispiel dafür ist die veränderte Bewertung beitragsfreier Zeit oder Anrechnungszeiten.

Wie verändert sich der Versorgungsausgleich durch die Änderung zur Mütterrente?

Nicht nur geschiedene Frauen, sondern auch Männer können von einer Veränderung bei der Berechnung von Anrechnungszeiten profitieren. So hat die Verlängerung der Mütterrente eine Erhöhung der Altersversorgung vieler Frauen deren Kinder vor 1992 geboren wurden zur Folge. Diese Veränderung hat Einfluss auf den Ehezeitanteil der Altersvorsorge, welche bereits im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. So stimmt die Berechnung aus Zeiten des Scheidungsverfahrens nicht mehr. Auch die Kindererziehungszeiten spielen dabei eine Rolle. Sie werden bei den Ex-Frauen neu angerechnet, so dass auch geschiedene Ehemänner einen Anspruch auf Beteiligung an der Hälfte der Erhöhung gewinnen. Ausschlaggebend ist dabei, dass sich der Ausgleichswert durch die Änderung um mindestens 5% erhöht. Zudem muss eine bestimmte absolute Mindesthöhe erreicht werden, was erst dann der Fall ist, wenn zwei vor dem 1.1. 1992 geborene Kinder erstmals angerecht werden. Eine nachträgliche Änderung kommt im Fall eines einzigen, vor 1992 geborenen Kindes nicht in Betracht.

Wann ist eine nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleiches nicht möglich?

Der Versorgungsausgleich kann regelmäßig nicht nachträglich geändert werden, wenn Anrechte vergessen oder verschwiegen wurden. Eine nachträgliche Änderung muss beim Familiengericht, welches zuständig ist, beantragt werden. Hier ist Eigeninitiative angesagt, da weder die Gerichte noch die Versicherungsträger von sich aus tätig werden und auf Änderungsmöglichkeiten hinweisen. Die Abänderung kann frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn des Ex-Ehegatten gestellt werden.

 

TIPP:

Die Änderung des Versorgungsausgleichs ist eine komplexe Angelegenheit, bei der rechtlicher Beistand erforderlich ist. Wir überprüfen gerne Ihre Ansprüche und klären die Frage, ob eine Änderung des Versorgungsausgleichs in Ihrem persönlichen Fall anzudenken ist. Gerne betreuen wird dann auch das Verfahren zur Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen