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Alles was Sie wissen müssen zum Thema Ehevertrag

Der Ehevertrag. Eine sinnvolle Option für mich?

Anliegen des in der heutigen Form geltenden Familienrechts war, nach dem klassischen Bild der „Hausfrauenehe“, Hausfrauen und Mütter bei Scheitern der Ehe vor dem sozialen Abstieg zu schützen.

Insbesondere die Regelungen über den Versorgungs- und Zugewinnausgleich und die zwischen den Ehegatten bestehende Unterhaltsverpflichtung dienten in erster Linie genau diesem Ziel, dem Schutz der Frau.

Hintergrund war, dass seinerzeit zumeist nur der Mann berufstätig war und Geld verdiente. Dadurch dass nur der Mann Vermögen und eine ausreichende Altersversorgung aufbauen konnte, stand die Frau, welche während der Ehe regelmäßig die Kinder versorgte und den Haushalt führte, bei Scheitern der Ehe praktisch vor dem finanziellen Aus.

In der heutigen Zeit gibt es die klassische Form der „Hausfrauenehe“ zwar immer noch, jedoch sind weitaus mehr Frauen heutzutage beruflich erfolgreich tätig. Ebenso wollen immer mehr Frauen nicht in der Ehe auf ihre berufliche Tätigkeit verzichten, sodass Doppelverdienerehen heutzutage normal sind.

Da viele Vorschriften des geltenden Familienrechts auf diese „neue“ Form der Ehe nicht richtig passen, besteht vielfach das Bedürfnis, für die eigene Ehe eine individuell maßgeschneiderte Regelung zu entwerfen. Dies wird insbesondere durch einen Ehevertrag heutzutage immer öfter gewährleistet.

Dabei werden Eheverträge in der Regel zu Beginn der Ehe geschlossen. Es besteht jedoch ebenso die Möglichkeit, Eheverträge auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, während der Ehe, und sogar noch dann zu schließen, wenn es in der Ehe bereits „kriselt“.

Wegen der Individualität jeder Ehe und den damit verbundenen unterschiedlichen Wünschen der Eheleute gibt es eine Vielzahl von Eheverträgen, welche jeweils immer den einen konkreten Fall regeln.

Auch wenn vielfach die Auffassung herrscht, dass Eheverträge ein Zeichen des Misstrauens sind und es zwischen den Eheleuten an Vertrauen und Zuneigung fehle, so kann gerade durch Eheverträge im Vorfeld oder auch während der Ehe vieles einvernehmlich zwischen den Eheleuten verantwortungsvoll geregelt werden, damit es später gerade nicht zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommt.

Unser Familienrechtsexperte berät Sie gerne in allen Stadien der Ehe, ob und gegebenenfalls welche Form eines Ehevertrages sinnvoll und für sie passend ist.

Welche Bereiche können im Ehevertrag geregelt werden?

Grundsatz Zugewinn

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies hat zur Folge, dass am Ende der Ehe der Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen wird. Findet die Ehe ihr Ende durch den Tod eines Ehepartners wird der Zugewinnausgleich dadurch berücksichtigt, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht wird.

Wird die Ehe durch Scheidung beendet, wird der Zugewinn auf Antrag eines Ehepartners ausgeglichen.

Vielfach gibt es das Bedürfnis, den Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten auszuschließen. Die Fallkonstellationen können dabei sehr unterschiedlich sein, wobei vielfach ein schematisch durchgeführter Zugewinnausgleich als äußerst ungerecht oder wirtschaftlich nicht vertretbar empfunden wird.

Beispielsweise betreibt einer der Eheleute einen Gewerbebetrieb, so, wäre der während der Ehe erzielte Wertzuwachs des Geschäftsbetriebes in den zwischen den Eheleuten durchzuführenden Zugewinnausgleich einzurechnen. Dies führt häufig zur Geschäftsaufgabe, da dieser Ausgleich in Bezug auf den Gewerbebetrieb nicht geleistet werden kann.

Um mögliche Unwägbarkeiten des Zugewinnausgleichs vollkommen auszuschließen haben die Ehegatten die Möglichkeit, den Güterstand der Gütertrennung für sich zu bestimmen. Wird dieser Güterstand der Gütertrennung vereinbart, findet zum einen bei der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten nicht statt.

Ferner hat eine Gütertrennung zur Folge, dass bei Tod eines Ehepartners, der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht erhöht wird.

Neben einem, wie oben beschrieben, vollkommenen Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch die Vereinbarung von Gütertrennung, gibt es auch Möglichkeiten, diese gesetzlichen Regelungen nur teilweise zu ändern. Insbesondere besteht die Möglichkeit, durch Ehevertrag, den Zugewinnausgleich nur für den Fall einer Scheidung auszuschließen, gleichzeitig aber zu vereinbaren, dass im Fall des Todes eines Eheteils, dem überlebenden Ehepartner ein um den Zugewinn erhöhter Erbteil zustehen soll.

Ferner können bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden oder mit einem bestimmten Wert angesetzt werden. Entgegen dem Grundsatz im Familienrecht kann durch Ehevertrag das anzusetzende Anfangsvermögen auch mit einem negativen Wert bilanziert werden.

Dies ist insbesondere in Fallgestaltungen interessant, in welchen ein Ehepartner verschuldet in die Ehe geht und beide Eheleute während der Ehe am Abbau dieser Schulden gemeinsam arbeiten.

Auch in erbrechtlicher Hinsicht, kann durch einen Ehevertrag und einen damit kombinierten Erbvertrag vereinbart werden, dass die Eheleute auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten. Diese besondere Regelung ist in Fallkonstellationen gewünscht, in welchen beide Eheleute schon einmal verheiratet waren und Kinder aus den ersten Ehen vorhanden sind, welche jeweils im Todesfall des jeweiligen Eheteils begünstigt sein sollen.

Der Versorgungsausgleich

Während im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Versorgungsausgleich regelmäßig durchzuführen ist, kann durch Ehevertrag ein vollständiger oder für bestimmte Zeiten oder bestimmter Anrechte Ausschluss vereinbart werden.

Unterhaltszahlungen

Nacheheliche Unterhaltsansprüche können ebenso durch einen Ehevertrag vollständig ausgeschlossen werden. Daneben ist auch lediglich eine Begrenzung in der Höhe oder in zeitlicher Hinsicht möglich.

Sonstige Regelungen 

Auch bezüglich einzelner Gegenstände, insbesondere Gegenstände des Hausrates können die Eheleute durch Ehevertrag individuelle, vom Gesetz abweichende Regelungen treffen.

Wo hat der Ehevertrag seine Grenzen?

Unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann ist im Gesetz vorgeschrieben. Diese zwingenden Voraussetzungen können von den Eheleuten nicht durch Ehevertrag abgeändert werden. So sind insbesondere Vereinbarungen, welche einen Scheidungsantrag nur unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, unwirksam.

Ebenso unwirksam sind Eheverträge, welche gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Sittenwidrigkeit wird angenommen, wenn der wirtschaftlich überlegende Ehepartner, dem anderen Ehepartner einen Willen aufdrückt und den unterlegenen Ehepartner dadurch benachteiligt. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Ehepartners ohne entsprechende Gegenleistung ausgeschlossen werden. Wenn beispielsweise die hochschwangere Frau durch Ehevertrag auf den ihr zustehenden Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich, verzichtetet, ist der Ehevertrag als sittenwidrig zu qualifizieren, mit der Folge, dass dieser Ehevertrag nichtig ist.

Die hochschwangere Frau verzichtet gerade auf gesetzliche Unterhaltsansprüche, die ihr auch als Mutter eines nichtehelichen Kindes zustehen würden, aufgrund der wirtschaftlichen Überlegenheit des anderen Ehepartners und erhält dafür (für ihren Verzicht) gerade keine Gegenleistung. Demnach wäre der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Familiengerichte stets verpflichtet, bei Vorhandensein von Eheverträgen diese auf eine eventuell bestehende Sittenwidrigkeit hin zu überprüfen.

Eine Regelung, welche im Ehevertrag einen Dritten benachteiligt, ist unwirksam. Insbesondere wird vielfach durch Ehevertrag versucht Kindesunterhaltszahlungen auszuschließen. Dieser dem Kind zustehende Unterhaltsanspruch kann nicht durch einen Elternteil zulasten des Kindes ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung wäre von vornherein nichtig.

Ferner sind Eheverträge nichtig, welche zulasten der Sozialhilfeträger gehen. So kann insbesondere kein Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich ehevertraglich geregelt werden, mit der Folge, dass ein Ehepartner dann Sozialhilfe beantragen müsste, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses Ehevertrages der eine Ehepartner bereits unterhaltsbedürftig war und abzusehen war, dass bei Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich, Sozialhilfe beantragt werden muss.

Ein solcher Vertrag zulasten des Sozialhilfeträgers wäre nichtig.

Welche Form muss ein Ehevertrag haben?

Bei bestimmten Vereinbarungen eines Ehevertrages ist zu deren Wirksamkeit zwingend die Form einer notariellen Beurkundung vorgeschrieben.

Dazu zählen insbesondere Vereinbarungen über den Güterstand der Gütertrennung, Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, Vereinbarungen, welche Eigentumsübertragungen oder Belastungen von Grundstücken und Eigentumswohnungen zum Gegenstand haben und Vereinbarungen unter Beteiligung eines ausländischen Ehepartners, welches Recht Anwendung finden soll.

Werden Vereinbarungen über oben stehende Regelungspunkte ohne notarielle Form geschlossen, sind diese nichtig, mit der Folge, dass keiner der Eheleute sich auf diese Vereinbarungen berufen kann.

Der Zweck dieser strengen Formvorschriften ist, dass die Eheleute umfassend über die Folgen solcher Vereinbarungen zuvor aufgeklärt und gewarnt werden.

Daneben gibt es jedoch auch eine Vielzahl von Regelungen, welche ohne eine notarielle Beurkundung zwischen den Eheleuten geschlossen werden können. Dazu zählt insbesondere die Vereinbarung über die Rollenverteilung während der Ehe und Regelungen zu Hausrat und Ehewohnung.

 

TIPP:

Zu beachten sind stets die rechtlichen Grenzen eines Ehevertrages. Trotz grundsätzlicher Vertragsfreiheit der Eheleute ist ein Ehevertrag unwirksam, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Ebenso unzulässig sind Regelungen eines Ehevertrages, welche zulasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen. Es bietet sich daher an, bei Erstellung eines Ehevertrages diese Grenzen von vornherein zu beachten.

Unser Fachanwalt für Familienrecht Oliver Abel hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter und entwirft mit Ihnen zusammen für Sie maßgeschneiderte Lösungen.

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