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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz“

Wann habe ich einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz?

 

Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beinhaltet die Rechtsgrundlagen für richterliche Maßnahmen, die eine Wohnungszuweisung ermöglichen, auch wenn die Bewohner weder verheiratet sind noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben (Art. 1 § 2).

Eine solche Wohnungszuweisung soll vor Gewalttaten schützen und stellt damit eine effektive Maßnahme gegen häusliche Gewalt dar.

Wir möchten im Folgenden die grundlegenden Informationen zur Wohnungsüberlassung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes darstellen.

 

Welche Voraussetzungen für eine richterlich angeordnete Wohnungszuweisung müssen vorliegen?

Eine – zumindest zweitweise – Überlassung einer gemeinsamen Wohnung hat zum Ziel, das Opfer vor weiteren Gewalttaten zu schützen. Voraussetzung dabei muss sein, dass Täter und Opfer dauerhaft zum Tatzeitpunkt in einem Haushalt leben.

Einbezogen in diese Personengruppe sind:

  • hetero- und homosexuelle Partnerschaften,
  • alte Menschen, die dauerhaft zusammen leben, sowie zusammenlebende Verwandte verschiedener Generationen und
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, wenn bei keinem von ihnen eine Trennungsabsicht besteht.

Folgende Tatvoraussetzungen müssen bestehen, um eine richterliche Wohnungszuweisung erwirken zu können:

  • Eine Gewalttat nach § 1 Abs 1 GewSchG muss vorliegen, wobei diese nicht zwangsläufig in der Wohnung statt gefunden haben muss.
  • Die Androhung einer Gewalttat liegt vor. Hier gilt es zu prüfen, ob diese Drohung eine Wohnungsüberlassung erforderlich macht, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Sollte eine Gewalttat bereits erfolgt sein, ist eine Begründung zur alleinigen Benutzung der Wohnung durch das Opfer nicht erforderlich. Eine Wohnungszuweisung muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gerichtlich durch das Opfer beantragt werden.

TIPP: Sollte bei Ihnen eine Trennungsabsicht bestehen oder Sie bereits getrennt lebend sein, ist es sinnvoll unseren Familienrechtsexperten zu kontaktieren, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu sondieren.

 

Ist eine Wohnungszuweisung auf Dauer angelegt?

Diese Frage muss differenziert beantwortet werden, da es davon abhängt, welches Rechtsverhältnis Täter und Opfer zur Wohnung haben. Sollten Täter und Opfer als Miteigentümer oder Mitmieter gemeinsam die Wohnung nutzen, ist die Dauer der Wohnungszuweisung zu begrenzen, wobei es hierbei keine Höchstfrist gibt. Die Begrenzung liegt im Ermessensbereich des Gerichts.

Sollte der Täter allein oder mit einem Dritten Wohnungsberechtigter sein (also Mieter oder Eigentümer), das Opfer hingegen nicht an der Wohnung als Eigentümer oder Mieter beteiligt sein, ist die Dauer der Wohnungszuweisung auf sechs Monate befristet. Diese Frist kann in Ausnahmefällen einmalig verlängert werden.

Im umgekehrten Fall, wenn das Opfer allein oder mit einem Dritten Wohnungsberechtigter ist, der Täter jedoch nicht, scheidet eine Befristung aus und die Wohnungszuweisung ist zu Gunsten des Opfers endgültig.

 

Wodurch wird der Anspruch auf eine Wohnungsüberlassung ausgeschlossen?

Folgende Gründe müssen laut §2 Abs. 3 GewSchG vorliegen, um eine Wohnungsüberlassung auszuschließen:

  • Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor: der Täter muss die Vermutung, dass sich die Tat wiederholen würde, glaubhaft widerlegen können. Sollte eine Wiederholungsgefahr fehlen, ist eine Wohnungszuweisung nur möglich, wenn die Schwere der Tat es dem Opfer unmöglich macht, weiterhin mit dem Täter zusammen wohnen zu können (z.B. bei einem versuchten Tötungsdelikt).
  • Die Frist zur Beantragung der Wohnungszuweisung ist abgelaufen: das Opfer muss binnen Frist von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich verlangen.
  • Belange des Täters stehen der Wohnungszuweisung entgegen: bei Vorliegen schwerwiegender Belange des Täters, z.B. im Falle einer Behinderung oder schweren Krankheiten sowie u.U. die Interessenlagen von im Haushalt lebender Kinder, können eine Wohnungsüberlassung verhindern. Das Kindeswohl hat in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Opferschutz.

TIPP: Um insbesondere die Dreimonatsfrist zur Beantragung der Wohnungsüberlassung zu wahren, sollte möglichst schnell nach der Straftat ein Rechtsanwalt aufgesucht werden und das Schriftstück per Gerichtsvollzieher dem Täter zugestellt werden.

 

Welche Maßnahmen können zusätzlich zur Wohnungszuweisung angeordnet werden?

Es ist ratsam, neben der Wohnungszuweisung, Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Opfers flankierend zu beantragen. Maßnahmen können dabei sein:

 

  1. Das Verbot, Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen (auch per Telefon, eMail etc.) oder sich ihm zu nähern,
  2. Die Wohnung zu betreten,
  3. Das Verbot, sich dem Opfer und/oder seiner Wohnung in einem bestimmten Umkreis zu nähern (Bannmeile) sowie
  4. Das Verbot, bestimmte andere, auch öffentlich zugängliche, Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält.

Zudem kann das Gericht anordnen, dass dem Täter untersagt wird, das Mietverhältnis zu kündigen, so lange das Opfer ein Nutzungsrecht an der Wohnung hat.

 

Erhält der Täter eine Entschädigung für die Wohnungsüberlassung an das Opfer?

In bestimmten Fällen ist gesetzlich vorgesehen, dass der Täter als Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung eine Zahlung (Nutzungsentschädigung) erhält (vgl. § 2 Abs. 5 GewSchG ). Dennoch sind im Allgemeinen sowohl Täter als auch Opfer, wenn sie beide Mieter der Wohnung sind, gleichermaßen verpflichtet, die Mietzinsen weiterhin zu zahlen.

 

Kann das Opfer weitergehende Ansprüche an den Täter geltend machen?

Neben der Wohnungsüberlassung besteht für das Opfer die Möglichkeit, weitergehende Ansprüche gegen Täter geltend zu machen. Dies können Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche oder Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder sonstiger Rechtsgüter sein.

TIPP: Lassen Sie sich durch unseren Familienrechtsexperten beraten, welche weiteren Ansprüche Sie gegen den Täter stellen können.

 

Wie läuft eine Beantragung zur Wohnungsüberlassung ab?

Zuständig für Verfahren zur Wohnungsüberlassung sind die Familiengerichte, wenn Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung dauerhaft in einem Haushalt gelebt haben. Wenn nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat oder dieser seit mehr als 6 Monaten beendet ist, ist das Amtsgericht (allg. Zivilabteilung) zuständig.

Für das familiengerichtliche Verfahren genügt ein verfahrenseinleitender Antrag, wobei der Familienrichter von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln muss. Dennoch hat der Antragsteller die Pflicht, den Sachverhalt möglichst konkret und umfassend unter Nennung von Beweismitteln im Antrag darzustellen.

TIPP: Schon die Antragstellung sollte durch unseren Familienrechtsexperten erfolgen, um nicht nur die Wohnungsüberlassung, sondern auch die Räumung der Wohnung oder weitergehende Schutzmaßnahmen zu erwirken.

Da hier oftmals schnelles Handeln von Nöten ist, ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung (einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht) ratsam.

Sollte insbesondere die einstweilige Anordnung abgelehnt werden, kann gegen die Ablehnung, aber auch gegen eine erlassende einstweilige Anordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.

 

Wie hoch sind die Gerichts- und Anwaltsgebühren für ein Verfahren zur Wohnungsüberlassung?

Die Gebühren sind nach den einzelnen Verfahren und dem jeweiligen Streitwert zu bemessen.

Gerichtsgebühren für das Hauptsacheverfahren:

Der Geschäftswert wird von Amts wegen festgesetzt und nach freiem Ermessen geschätzt. In der Regel wird der Gebühr für das Hauptverfahren als Geschäftswert der einjährige Wohnungsmietwert zu Grunde gelegt.

Gebühren für eine einstweilige Anordnung:

Den Gebühren für eine einstweilige Anordnung liegen als Geschäftswert drei Monatsmieten zu Grunde.

 

TIPP: Lassen Sie sich von unserem Familienrechtsexperten beraten, ob er für Sie gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe beantragt kann.

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