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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Umgangsrecht und Ferienumgang beim Kleinkind“

Darf ich mein Kleinkind auch in den Ferien sehen und darf es bei mir übernachten? Spielt das Alter eines Kindes hier eine besondere Rolle?

Die Ferien nahen und damit eine Zeit, die getrennt lebende Familien oft auf die Probe stellen. Gerade das Umgangsrecht mit Kleinkindern führt oft zu mehr oder weniger berechtigten Ängsten und Sorgen bei den Hauptbetreuungspersonen des Kindes. Gerade wenn Eltern weit voneinander entfernt wohnen und sich womöglich uneinig sind, wird von dem einem Elternteil vermutet, dass das Kindeswohl des jungen Kindes wegen eines längeren Aufenthalts beim anderen getrennt lebenden Elternteil in Gefahr gerät. Doch ist diese Sorge berechtigt bzw. wie schätzen Gerichte diese Problematik hinsichtlich des Alters des Kindes ein? Wir möchten Ihnen anhand eines Falles die wesentlichen Aspekte des Umgangsrechts mit einem Kleinkind darstellen. In diesem Fall stritten die Eltern um das Umgangsrecht mit der zweijährigen Tochter. Das Kind lebte bei der Mutter und der Vater forderte ein umfangreiches Umgangsrecht sowie einen hälftigen Ferienkontakt ein. Die Mutter sah dies kritisch und wehrte sich gegen die Forderungen, da sie die Distanz von 100 km zum leiblichen Vater des Kindes sowie die konfliktträchtige Grundsituation in der Familie als problematisch für weitergehende Umgangsrechte erachtete.

1. Wie beurteilt das Gericht das weitgehende Umgangsrecht?

Dieser Fall wurde vor dem saarländischen OLG verhandelt (s. Beschluss v. 5.3.2018, 6 UF 116/17). Das Gericht orientierte sich bei seiner Rechtsprechung an § 1684 Abs. 1 BGB. Hiernach wird das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang geregelt. Gemäß OLG gehört ein weitgehendes Umgangsrecht zum natürlichen Elternrecht, um sich von der Entwicklung und dem Wohlbefinden des Kindes zu überzeugen und einer Entfremdung entgegen zu wirken.

2. Welche Kriterien gelten für den Umfang des Umgangsrechts?

Sollten Eltern uneinig sein über Art und Umfang des Umgangs müsse – so das OLG des Saarlandes – gerichtlich sichergestellt werden, dass die Grundrechte aller Beteiligten in Einklang gebracht würden (s. Beschluss v. 23.1.2013, 6 UF 20/13).

In Anbetracht der Wahrung des Kindeswohls müssen jedoch Kriterien wie zum Beispiel,

  • die psychische Belastbarkeit des Kindes, 
  • die räumliche Entfernung der Eltern voneinander,
  • die Wohnsituation, 
  • das Konfliktniveau der Eltern oder 
  • die Vertrautheit des Kindes zu den Eltern,

bei Entscheidungen zum Umgangsrecht berücksichtigt werden.

3. Darf ein Kleinkind auch bei dem anderen Elternteil übernachten?

Grundsätzlich widerspricht die Übernachtung eines Kleinkindes beim getrennt lebenden umgangsberechtigten Elternteil nicht dem Kindeswohl. Das reine Alter eines Kindes kann hier nicht als Kriterium herangezogen werden. Letztendlich kann auch kleineren Kindern grundsätzlich zugemutet werden, auch bei vorliegenden Elternkonflikten, beim anderen Elternteil zu übernachten und diesen Elternteil nicht ausschließlich als Sonntags-Elternteil zu erleben.

4. Wie kann der Ferienumgang bei einem Kleinkind geregelt werden?

Auch der Ferienumgang steht – wie die regelmäßige Übernachtung – im Einklang mit den Grundrechten des Elternteils, wie sie in § 1684 Abs. 1 BGB ausgeführt sind. Ein längerer Ferienumgang kann sich durchaus positiv auf die Bindung zum Kind auswirken, da das Kind den Elternteil im Alltag erlebt. Dies sieht auch das OLG Brandenburg (vgl. Beschluss v. 15.12.2009, 10 UF) so.

5. Wie viel Zeit kann ein Kleinkind in den Ferien bei dem anderen Elternteil verbringen?

Hier gibt es keine grundsätzliche Entscheidung seitens der Gerichte. Eine strikte Aufteilung der Ferienzeit ist jedoch nicht per se ratsam, da auch hier die familiäre Situation entscheidend ist. In dem Fall, den wir zu Beginn geschildert haben, hat der Vater durchaus eine liebevolle Beziehung zu dem Kind aufgebaut und ein kindgemäßes eigenes Zimmer für die Tochter eingerichtet. Dennoch lehnte das OLG des Saarlandes eine strikte hälftige Teilung der Ferien ab, da die Eltern ein hohes Konfliktniveau zeigten und dem Kind daher eine Trennung von mehr als zwei Wochen von der Hauptbetreuungsperson nicht zuzumuten sei.

Es muss hier nochmals betont werden, dass weder das Alter des Kindes noch die Entfernung der Eltern zueinander alleine ausreichende Kriterien dafür darstellen, den Ferienaufenthalt oder umfangreichere Umgangsrechte gänzlich zu verweigern. Auch sehr kleine Kinder dürfen grundsätzlich bei dem anderen Elternteil übernachten und sollten nicht unter einer „Schutzglocke“ erzogen werden. Schließlich kann auch eine Überbehütung des Kindes eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen (s. Beschluss v. 23.1.2013, 6 UF 20/13).

TIPP:

Wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Familienrecht Herrn Oliver Abel, wenn Sie Fragen zu den Umgangsvereinbarungen zu Ihrem Kind haben. Gerade angesichts der fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes sollte eine Überprüfung Umgangsrechte sowie eine Veränderung von Ferienregelungen in Betracht gezogen werden, wenn Sie mit dem Kindeswohl im Einklang stehen. Sollte sich hier keine einvernehmliche Lösung ergeben, kann Ihnen Herr Abel Wege aufzeigen, zu Ihrem Recht zu kommen. Er hilft zuverlässig und schnell.

 

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